Obligation KFWB 1.25% ( XS2046690827 ) en NOK

Société émettrice KFWB
Prix sur le marché 100 %  ▲ 
Pays  Allemagne
Code ISIN  XS2046690827 ( en NOK )
Coupon 1.25% par an ( paiement annuel )
Echéance 28/08/2023 - Obligation échue



Prospectus brochure de l'obligation KfW XS2046690827 en NOK 1.25%, échue


Montant Minimal 10 000 NOK
Montant de l'émission 2 000 000 000 NOK
Description détaillée La KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) est une banque publique allemande qui fournit des prêts et des financements pour la promotion du développement économique et social en Allemagne et à l'international.

L'Obligation émise par KFWB ( Allemagne ) , en NOK, avec le code ISIN XS2046690827, paye un coupon de 1.25% par an.
Le paiement des coupons est annuel et la maturité de l'Obligation est le 28/08/2023







26. August 2019
August 26, 2019
Endgültige Bedingungen
Final Terms
NOK 4.000.000.000 1,25 % Schuldverschreibungen fällig am 28. August 2023 (Green Bond) (die
"Schuldverschreibungen")
NOK 4,000,000,000 1.25 per cent. Notes due August 28, 2023 (Green Bond) (the "Notes")
Tranche 1
Tranche 1
begeben unter dem
issued under the
KfW-Emissionsprogramm
KfW Note Programme
vom 19. Juni 2019
dated June 19, 2019
der
of
KfW
Ausgabepreis: 99,551 % mit Bezug auf NOK 2.000.000.000 (die "Tranche 1A-Schuldverschreibungen") und
99.409 % mit Bezug auf NOK 2.000.000.000 (die "Tranche 1B-Schuldverschreibungen")
Issue Price: 99.551 per cent. in relation to NOK 2,000,000,000 (the "Tranche 1A Notes") and 99.409 per cent. in
relation to NOK 2,000,000,000 (the "Tranche 1B Notes")
Tag der Begebung: 28. August 2019
Issue Date: August 28, 2019
Diese endgültigen Bedingungen enthalten Angaben zu einer Emission von Schuldverschreibungen unter dem
KfW-Emissionsprogramm der KfW (das "Programm") vom 19. Juni 2019.
These Final Terms are issued to give details of an issue of Notes under the KfW Note Programme of KfW (the
"Programme") dated June 19, 2019.
Die für die Schuldverschreibungen geltenden konsolidierten Bedingungen (die "Bedingungen") und eine etwaige
deutsch- oder englischsprachige Übersetzung sind diesen endgültigen Bedingungen beigefügt. Die Bedingungen
gehen etwaigen abweichenden Bestimmungen dieser endgültigen Bedingungen vor.
The Integrated Conditions applicable to the Notes (the "Conditions") and the German or English language
translation thereof, if any, are attached to these Final Terms. The Conditions shall take precedence over any
conflicting term set forth in these Final Terms.
Begriffe, die in den Bedingungen definiert sind, haben, falls die endgültigen Bedingungen nicht etwas anderes
bestimmen, die gleiche Bedeutung, wenn sie in diesen endgültigen Bedingungen verwendet werden.
Capitalised terms not otherwise defined herein shal have the meanings specified in the Conditions.
Bezugnahmen in diesen endgültigen Bedingungen auf Paragraphen und Absätze beziehen sich auf die
Paragraphen und Absätze der Bedingungen.
All references in these Final Terms to numbered sections and subparagraphs are to sections and subparagraphs
of the Conditions.


Form der Bedingungen
Form of Conditions
Nicht-konsolidierte Bedingungen
Long-Form
Konsolidierte Bedingungen
Integrated
Sprache der Bedingungen
Language of Conditions
ausschließlich Deutsch
German only
ausschließlich Englisch
English only
Englisch und Deutsch (englischer Text maßgeblich)
English and German (English controlling)
Deutsch und Englisch (deutscher Text maßgeblich)
German and English (German controlling)
WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, DEFINITIONEN (§ 1)
CURRENCY, DENOMINATION, FORM, CERTAIN DEFINITIONS (§ 1)
Währung und Stückelung
Currency and Denomination

Festgelegte Währung
Norwegische Krone ("NOK")

Specified Currency
Norwegian Kroner ("NOK")

Gesamtnennbetrag
NOK 4.000.000.000

Aggregate Principal Amount
NOK 4,000,000,000

Festgelegte Stückelung
NOK 10.000

Specified Denomination
NOK 10,000
New Global Note
Ja
New Global Note
Yes
TEFRA C
TEFRA C

Dauerglobalurkunde
Permanent Global Note
TEFRA D
TEFRA D
Weder TEFRA D noch TEFRA C
Neither TEFRA D nor TEFRA C
Definitionen
Certain Definitions
Clearingsystem
Clearing System
Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main (CBF)
Clearstream Banking, S.A., Luxembourg (CBL)
Euroclear Bank SA/NV (Euroclear)
Sonstige (angeben)
Other (specify)
Geschäftstag
Business Day
TARGET
Sonstige (sämtliche relevanten Finanzzentren angeben)
Oslo
Other (specify all relevant financial centres)
Oslo
2


ZINSEN (§ 3)
INTEREST (§ 3)
Festverzinsliche Schuldverschreibungen
Fixed Rate Notes
Zinssatz und Zinszahlungstage
Rate of Interest and Interest Payment Dates

Zinssatz
1,25 % per annum
Rate of Interest
1.25 per cent. per annum

Verzinsungsbeginn
28. August 2019
Interest Commencement Date
August 28, 2019

Festzinstermin(e)
28. August eines jeden Jahres
Fixed Interest Date(s)
August 28 in each year

Erster Zinszahlungstag
28. August 2020
First Interest Payment Date
August 28, 2020

Fiktive(r) Zinszahlungstag(e)
Nicht anwendbar

Deemed Interest Payment Date(s)
Not applicable

Anfänglicher Bruchteilzinsbetrag (für den Gesamtnennbetrag)
Nicht anwendbar

Initial Broken Amount (for the Aggregate Principal Amount)
Not applicable

Erste zinsfreie Periode
Nicht anwendbar

First Interest-free Period
Not applicable

Festzinstermin, der dem Rückzahlungstag vorangeht
Nicht anwendbar

Fixed Interest Date preceding the Maturity Date
Not applicable

Abschließender Bruchteilzinsbetrag (für den Gesamtnennbetrag)
Nicht anwendbar

Final Broken Amount (for the Aggregate Principal Amount)
Not applicable
Zinstagequotient
Day Count Fraction
Actual/Actual (ISDA)
Actual/Actual (ICMA)
Actual/365 (Fixed)
Actual/365 (Sterling)
Actual/360
30/360 or 360/360 or Bond Basis
30E/360 or Eurobond Basis
RÜCKZAHLUNG (§ 4)
REDEMPTION (§ 4)
Rückzahlung bei Endfälligkeit
Final Redemption
Schuldverschreibungen außer Raten-Schuldverschreibungen
Notes other than Instalment Notes

Rückzahlungstag
28. August 2023
Maturity Date
August 28, 2023

Rückzahlungsmonat
Redemption Month

Rückzahlungsbetrag
Final Redemption Amount
Gesamtnennbetrag
Aggregate Principal Amount
Sonstiger Rückzahlungsbetrag
Other Final Redemption Amount
Vorzeitige Rückzahlung
Nicht anwendbar
Early Redemption
Not applicable
3


ZAHLUNGEN (§ 5)
PAYMENTS (§ 5)
Zahltag
Payment Business Day
Geschäftstag-Konvention
Business Day Convention
Modifizierte folgender Geschäftstag-Konvention
Modified Following Business Day Convention
FRN Konvention (Zeiträume angeben)
FRN Convention (specify period(s))
Folgender Geschäftstag-Konvention
Following Business Day Convention
Vorangegangener Geschäftstag-Konvention
Preceding Business Day Convention

Anpassung der Zinsen
Nein
Adjustment of interest
No
Relevante Finanzzentren (alle angeben)
Oslo
Relevant Financial Centres (specify all)
Oslo

TARGET
Ja

TARGET
Yes
DIE EMISSIONSSTELLE UND DIE ZAHLSTELLE (§ 6)
THE FISCAL AGENT AND THE PAYING AGENT (§ 6)
Emissionsstelle und Hauptzahlstelle
Fiscal Agent and Principal Paying Agent
KfW
Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main
Andere (angeben)
Other (specify)
Berechnungsstelle/bezeichnete Geschäftsstelle
Nicht anwendbar
Calculation Agent/specified office
Not applicable
Bestimmungsstelle/bezeichnete Geschäftsstelle
Nicht anwendbar
Determination Agent/specified office
Not applicable
Weitere Zahlstelle(n)
Nicht anwendbar
Additional Paying Agent(s)
Not applicable
MITTEILUNGEN (§ 10)
NOTICES (§ 10)
Ort und Medium der Bekanntmachung
Place and medium of publication
Bundesanzeiger (Bundesrepublik Deutschland) und Clearingsystem
Bundesanzeiger (Federal Republic of Germany) and Clearing System
Clearingsystem
Clearing System
Sonstige (angeben)
Other (specify)
4


ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER SCHULDVERSCHREIBUNG(EN)
GENERAL PROVISIONS APPLICABLE TO THE NOTE(S)
Börsenzulassung(en)
Ja
Listing(s)
Yes
Frankfurt am Main
Luxemburg
Luxembourg
Regulierter Markt der Luxemburger Wertpapierbörse

Regulated market of the Luxembourg Stock Exchange
Professionel es Segment des Regulierten Marktes der
Luxemburger Wertpapierbörse

Professional segment of the regulated market of the
Luxembourg Stock Exchange
Sonstige
Other
Öffentliches Angebot in Luxemburg
Nein
Public Offer in Luxembourg
No
Einzelheiten bezüglich des Bankenkonsortiums
Management Details
Bankenkonsortium (syndiziert) (angeben)
Danske Bank A/S
Management Group (syndicated) (specify)
Holmens Kanal 2 - 12
1092 Copenhagen K
Denmark
DNB Bank ASA
Dronning Eufemias gate 30
0191 Oslo
Norway
Provisionen und geschätzter Nettoerlös
Commissions and Estimated Net Proceeds
Management- und Übernahmeprovision (angeben)
0,06 % des Gesamtnennbetrags
Management/Underwriting Commission (specify)
0.06 per cent. of the Aggregate
Principal Amount
Verkaufsprovision (angeben)
Nicht anwendbar
Selling Concession (specify)
Not applicable
Andere (angeben)
Nicht anwendbar
Other (specify)
Not applicable
Geschätzter Nettoerlös
NOK 1.989.820.000 mit Bezug auf
die Tranche 1A-Schuldverschrei-
bungen und NOK 1.986.980.000 mit
Bezug auf die Tranche 1B-Schuldver-
schreibungen
Estimated Net Proceeds
NOK 1,989,820,000 in relation to the
Tranche 1A Notes and NOK
1,986,980,000 in relation to the
Tranche 1B Notes
Kursstabilisierender Platzeur/Manager
Keiner
Stabilising Dealer/Manager
None
Wertpapierkennnummern
Securities Identification Numbers

Common Code
204669082
Common Code
204669082

ISIN
XS2046690827
ISIN
XS2046690827

Wertpapierkennnummer (WKN)
A2TEER
German Security Code
A2TEER

Sonstige Wertpapiernummer
Any other securities number
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EZB-fähige Verwahrung
Eurosystem Eligible Deposit
Soll in EZB-fähiger Weise gehalten werden
Nein
Es wird darauf hingewiesen, dass
"nein" hier lediglich bedeutet, dass
die Wertpapiere im Zeitpunkt ihrer
Begebung nicht in EZB-fähiger
Weise
verwahrt
werden.
Die
Emittentin kann zu einem späteren
Zeitpunkt veranlassen, dass als NGN
verbriefte Wertpapiere bei einem der
ICSDs als gemeinsamen Verwahrer
verwahrt
werden.
Ein
solcher
späterer Wechsel der Verwahr-
struktur
bedeutet
jedoch
nicht
notwendigerweise, dass die Schuld-
verschreibungen zu irgendeinem
Zeitpunkt während ihrer Restlaufzeit
oder
während
ihrer
gesamten
Restlaufzeit als zulässige Sicher-
heiten für die Zwecke der Geldpolitik
oder für Innertageskredite des Euro-
systems anerkannt werden. Eine
solche Anerkennung ist abhängig
davon, ob die Zulassungskriterien
des Eurosystems erfüllt sind.
Intended to be held in a manner which would allow Eurosystem eligibility
No
Note that the designation "no" simply
means that the Notes are not
intended upon issue to be deposited
in a manner which would allow for
ECB eligibility. The Issuer may
determine at a later date that the
Notes represented by an NGN may
be deposited with one of the ICSDs
as common safekeeper. Such a
change of the depositary structure
does not necessarily mean that the
Notes will then be recognised as
eligible collateral for Eurosystem
monetary policy and intra day credit
operations by the Eurosystem at any
or all times during their remaining
life. Such recognition will depend
upon the ECB being satisfied that
Eurosystem eligibility criteria have
been met.
Zusätzliche Angaben zu Steuern (einfügen)
Nicht anwendbar
Supplemental Tax Disclosure (specify)
Not applicable
Rendite
1,366 % per annum mit Bezug auf
die Tranche 1A-Schuldverschrei-
bungen und 1,403 % per annum mit
Bezug auf die Tranche 1B-Schuld-
verschreibungen
Yield
1.366 per cent. per annum in relation
to the Tranche 1A Notes and 1.403
per cent. per annum in relation to the
Tranche 1B Notes
6


Berechnungsmethode der Rendite
Method of calculating the yield
ICMA Methode: Die
ICMA
Methode
ermittelt
die
Effektivverzinsung von Schuldverschreibungen
unter Berücksichtigung der täglichen Stückzinsen
ICMA method:
The ICMA method determines the effective
interest rate of notes taking into account accrued
interest on a daily basis
Andere Methoden (angeben)
Other methods (specify)
Verkaufsbeschränkungen
Selling Restrictions
TEFRA C
TEFRA C
TEFRA D
TEFRA D
Weder TEFRA C noch TEFRA D
Neither TEFRA C nor TEFRA D
Zusätzliche Verkaufsbeschränkungen (angeben)
Additional selling restrictions (specify)
Anwendbares Recht
Deutsches Recht
Governing Law
German law
Andere relevante Bestimmungen (einfügen)
Other relevant Terms and Conditions (specify)
Sonstiges
Other
Der Nettoemissionserlös aus dem Verkauf der Schuldverschreibungen wird für allgemeine Geschäftszwecke der
Emittentin verwendet. Die Emittentin ordnet bei Begebung der Schuldverschreibungen einen dem
Nettoemissionserlös aus den Schuldverschreibungen entsprechenden Betrag, welcher in Euro umgerechnet
werden kann, einem internen Verzeichnis zu, welches für die Nachverfolgung der Zuordnung von Erlösen aus KfW
Green Bond Emissionen verwendet wird. Beträge, die den Mittelabrufen unter den beiden Kreditprogrammen der
KfW "Erneuerbare Energien ­ Standard" (KfW Programmnummer 270) und "Energieeffizient Bauen" (KfW
Programmnummer 153) entsprechen, werden in dieses Verzeichnis eingetragen und den entsprechenden
Beträgen aus den Nettoemissionserlösen der Schuldverschreibungen gegenübergestellt, beginnend mit dem
Anfang des Kalenderjahres, in dem die Schuldverschreibungen begeben werden, und fortdauernd, bis den
Schuldverschreibungen in voller Höhe Mittelabrufe gegenüberstehen.
Das Kreditprogramm der KfW "Erneuerbare Energien ­ Standard" ist auf die Förderung der Strom- und
Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen ausgerichtet. Durch dieses Programm finanzierte Maßnahmen
können folgende Anlagen einschließen (sind aber nicht darauf beschränkt):
- Photovoltaik;
- Windkraft;
- Wasserkraft;
- Biogas; sowie
- Stromerzeugung auf Basis von Biogas, fester Biomasse und Geothermie.
Das Kreditprogramm der KfW "Energieeffizient Bauen" ist auf die Förderung des Neubaus von energieeffizienten
Wohngebäuden in Deutschland ausgerichtet. Durch dieses Programm werden insbesondere energieeffiziente
Gebäude gefördert, die 75 % oder weniger Primärenergie im Verhältnis zu den Anforderungen der deutschen
Energieeinsparverordnung für Neubauten (EnEV 2016) verbrauchen.
Das gemeinsame Ziel aller unter diesen beiden Programmen finanzierten Projekte ist es, insbesondere durch die
Reduzierung von Treibhausgasemissionen, dem Klimawandel entgegenzuwirken.
Die Zahlung von Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen erfolgt aus den allgemeinen Mitteln der
Emittentin und ist nicht an die Entwicklung der Projekte, die unter den zuvor genannten Programmen der KfW
finanziert werden, gebunden.
Die Emittentin beabsichtigt, nach der Begebung der Schuldverschreibungen und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die
Schuldverschreibungen als vollständig zugeordnet ausgewiesen werden, das interne Verzeichnis in Bezug auf
Mittelabrufe unter den genannten KfW-Programmen kontinuierlich zu überwachen und über diese Mittelabrufe
jährlich auf ihrer Internetseite zu berichten. Informationen, die auf der oder über die Internetseite der Emittentin
erlangt werden können, sind hierin nicht per Verweis einbezogen.
7


Falls die Verwendung der Nettoemissionserlöse aus den Schuldverschreibungen durch die Emittentin für die
Entscheidung des Investors, in die Schuldverschreibungen zu investieren, eine Rolle spielt, sollte der Investor die
vorstehenden Aussagen berücksichtigen und einen Rechts- oder sonstigen Berater hinzuziehen, bevor er eine
entsprechende Investition tätigt.
The net proceeds from the sale of the Notes wil be used in the general business of the Issuer. Upon issuance, the
Issuer wil allocate an amount equal to the net proceeds of the Notes, which proceeds may be converted into euro,
to an internal schedule used to track the allocation of funds from the Issuer's "green bond" issuances. Any
amounts matching requests for disbursements under the Issuer's two loan programmes, "Erneuerbare Energien-
Standard" ("Renewable Energies-Standard", KfW programme number 270) and "Energieeffizient Bauen" ("Energy-
efficient Construction", KfW programme number 153), will be recorded in the schedule and contrasted to the
corresponding amounts equal to the net proceeds of the Notes, starting with the beginning of the calendar year in
which the Notes are issued and continuing until the requests for disbursements in total meet the net proceeds from
the Notes.
The Issuer's loan programme "Renewable Energies-Standard" aims to promote the development of electricity and
heat from renewable resources. Measures financed through this programme may include (but are not limited to)
the following plants:
· Photovoltaic panels;
· Wind energy;
· Hydropower;
· Biogas; and
· electricity generated from biogas, solid biomass or geothermal energy.
The Issuer's loan programme "Energy-efficient Construction" aims to promote the construction of new energy-
efficient residential buildings in Germany. This programme promotes in particular energy-efficient buildings which
use 75 per cent. or less primary energy compared to the requirements of the German Energy Saving Regulation
for new buildings (Energieeinsparverordnung, EnEV 2016).
The common objective of al projects under these two programmes is to counter climate change, in particular by
reducing greenhouse gas emissions.
Payment of principal of and interest on the Notes will be made from the Issuer's general funds and will not be
linked to the performance of any projects financed under the KfW programmes described above.
The Issuer intends, after the Notes have been issued and until they are reported as ful y al ocated, to continuously
monitor the internal schedule with regard to any requests for disbursements under the programmes mentioned
above and to report on these requests for disbursements on an annual basis on the Issuer's website. Any
information available on or accessible through the Issuer's website is not incorporated herein by reference.
If the Issuer's use of the net proceeds from the Notes is a factor in the investor's decision to invest in the Notes,
the investor should consider the foregoing statements and consult with its counsel or other advisors before making
an investment in the Notes.
Börsenzulassung/Notierung
Listing
Die vorstehenden endgültigen Bedingungen enthalten die Angaben, die für die Zulassung dieser Emission von
Schuldverschreibungen unter dem Emissionsprogramm der KfW (ab dem 28. August 2019) erforderlich sind.
The above Final Terms comprise the details required to list this issue of Notes issued pursuant to the Note
Programme of KfW (as from August 28, 2019).
KfW
________________________________________
_______________________________________
Jörg Graupner
Piet Jürging
Vice President
Senior Manager
8


Diese Tranche von Schuldverschreibungen wird gemäß den von der KfW bekannt gegebenen Fiscal Agency
Rules mit Datum vom 19. Juni 2019 in ihrer jeweils aktuellen Fassung (die "Fiscal Agency Rules") begeben.
Ablichtungen der Fiscal Agency Rules können kostenlos am Sitz der Emittentin in Frankfurt am Main bezogen
werden.
EMISSIONSBEDINGUNGEN DER SCHULDVERSCHREIBUNGEN
§ 1
WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, DEFINITIONEN
(1) Währung; Stückelung. Diese Tranche von Schuldverschreibungen (die "Schuldverschreibungen") der KfW
(die "Emittentin") wird in Norwegischer Krone ("NOK" oder die "festgelegte Währung") im Gesamtnennbetrag
(vorbehaltlich § 1 Absatz (6)) von NOK 4.000.000.000 (in Worten: NOK vier Milliarden) (der "Gesamtnennbetrag")
in der Stückelung von NOK 10.000 (die "festgelegte Stückelung") begeben.
(2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber und sind durch eine oder mehrere Globalurkunden
verbrieft (jede eine "Globalurkunde").
(3)
Dauerglobalurkunde.
Die
Schuldverschreibungen
sind
durch
eine
Dauerglobalurkunde
(die
"Dauerglobalurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft. Die Dauerglobalurkunde trägt die eigenhändigen
Unterschriften zweier ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter der Emittentin und ist von der Emissionsstelle
oder in deren Namen mit einer Kontrollunterschrift versehen. Einzelurkunden und Zinsscheine werden nicht
ausgegeben.
(4) Clearingsystem. Jede Dauerglobalurkunde wird solange von einem oder für ein Clearingsystem verwahrt, bis
sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. "Clearingsystem"
bedeutet jeweils Folgendes: Clearstream Banking, S.A., Luxembourg ("CBL") und Euroclear Bank SA/NV
("Euroclear") (CBL und Euroclear als internationale Zentralverwahrer jeweils ein "ICSD" und zusammen die
"ICSDs") sowie jeder Funktionsnachfolger.
Die Schuldverschreibungen werden in Form einer New Global Note ("NGN") ausgegeben und von einem common
safekeeper (gemeinsamer Verwahrer) im Namen beider ICSDs verwahrt.
(5) Gläubiger von Schuldverschreibungen. "Gläubiger" bedeutet jeder Inhaber eines Miteigentumsanteils oder
anderen vergleichbaren Rechts an den Schuldverschreibungen.
(6) Register der ICSDs. Der Gesamtnennbetrag der durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen
entspricht dem jeweils in den Registern beider ICSDs eingetragenen Gesamtbetrag. Die Register der ICSDs
(unter denen die Register zu verstehen sind, die jeder ICSD für seine Kunden über den Betrag ihres Anteils an
den Schuldverschreibungen führt) sind maßgeblicher Nachweis des Gesamtnennbetrages der durch die
Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen, und eine zu diesem Zweck von einem ICSD jeweils
ausgestellte Bestätigung mit dem Betrag der so verbrieften Schuldverschreibungen ist maßgeblicher Nachweis
des Inhalts des Registers des betreffenden ICSD zu dem fraglichen Zeitpunkt.
Bei jeder Rück- oder Zinszahlung auf die durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen oder beim
Kauf und der Entwertung der durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen stellt die Emittentin
sicher, dass die Einzelheiten der Rückzahlung, der Zinszahlung oder des Kaufs und der Entwertung bezüglich der
Globalurkunde entsprechend in die Unterlagen der ICSDs eingetragen werden, und dass nach dieser Eintragung
vom Gesamtnennbetrag der in die Register der ICSDs aufgenommenen und durch die Globalurkunde verbrieften
Schuldverschreibungen der gesamte Nennbetrag der zurückgezahlten oder gekauften und entwerteten
Schuldverschreibungen abgezogen wird.
(7) Geschäftstag. In diesen Bedingungen bezeichnet "Geschäftstag" einen Tag (außer einem Samstag oder
Sonntag), an dem das Clearingsystem sowie das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement
Express Transfer System 2 ("TARGET") offen sind (der "TARGET Geschäftstag") und Geschäftsbanken und
Devisenmärkte in Oslo Zahlungen abwickeln und für allgemeine Geschäfte geöffnet sind (der "Geschäftstag in
Oslo").
§ 2
STATUS
Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin,
die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin
gleichrangig sind.
9


§ 3
ZINSEN
(1) Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf den ausstehenden Gesamt-
nennbetrag verzinst, und zwar vom 28. August 2019 (einschließlich) bis zum Rückzahlungstag (wie in § 4
definiert) (ausschließlich) mit jährlich 1,25 %. Die Zinsen sind nachträglich am 28. August eines jeden Jahres
zahlbar (jeweils ein "Zinszahlungstag"), vorbehaltlich einer Anpassung gemäß § 5(5). Die erste Zinszahlung
erfolgt am 28. August 2020, vorbehaltlich § 5(5).
(2) Auflaufende Zinsen. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen endet mit Beginn des Tages, an dem sie zur
Rückzahlung fäl ig werden. Fal s die Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fäl igkeit nicht einlöst, fal en auf den
ausstehenden Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen ab dem Fäl igkeitstag der Rückzahlung
(einschließlich) bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung (ausschließlich) Zinsen zum gesetzlichen
Verzugszinssatz1 an.
(3) Berechnung der Zinsen für Teile von Zeiträumen. Sofern Zinsen für einen anderen Zeitraum als einem ganzen
Jahr zu berechnen sind, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des Zinstagequotienten (wie nachstehend
definiert).
(4) Zinstagequotient. "Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung eines Zinsbetrags auf eine
Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (einschließlich des ersten aber ausschließlich des letzten
Tages dieses Zeitraums) (der "Zinsberechnungszeitraum") die Anzahl der Tage in dem betreffenden
Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt (1) der Anzahl der Tage in der Bezugsperiode und (2) der
Anzahl der Zinszahlungstage, die in ein Kalenderjahr fal en oder fal en würden, fal s Zinsen für das gesamte
betreffende Jahr zu zahlen wären.
"Bezugsperiode" ist die Periode ab einem Zinszahlungstag (einschließlich desselben) bis zum nächsten
Zinszahlungstag (ausschließlich desselben).
§ 4
RÜCKZAHLUNG
Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder angekauft und entwertet, werden die
Schuldverschreibungen zu ihrem Rückzahlungsbetrag am 28. August 2023 (der "Rückzahlungstag")
zurückgezahlt. Der Rückzahlungsbetrag in Bezug auf die Schuldverschreibungen entspricht dem ausstehenden
Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen.
§ 5
ZAHLUNGEN
(1) (a) Zahlungen auf Kapital. Zahlungen auf Kapital in Bezug auf die Schuldverschreibungen erfolgen nach
Maßgabe des nachstehenden Absatzes 2 an das Clearingsystem oder dessen Order zur Gutschrift auf den
Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearingsystems gegen Vorlage und (außer im Fall von
Teilzahlungen) Einreichung der die Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Zahlung verbriefenden
Globalurkunde bei der bezeichneten Geschäftsstelle der Emissionsstelle außerhalb der Vereinigten Staaten.

(b) Zahlung von Zinsen. Die Zahlung von Zinsen auf Schuldverschreibungen erfolgt nach Maßgabe von Absatz
2 an das Clearingsystem oder dessen Order zur Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des
Clearingsystems.
(2) Zahlungsweise. Vorbehaltlich anwendbarer gesetzlicher Regelungen und Vorschriften werden die zu
erbringenden Zahlungen auf die Schuldverschreibungen in NOK geleistet.
Stellt die Emittentin fest, dass zu zahlende Beträge am betreffenden Zahltag aufgrund von Umständen, die
außerhalb ihrer Verantwortung liegen, in frei übertragbaren und konvertierbaren Geldern für sie nicht verfügbar
sind, oder dass die festgelegte Währung oder eine gesetzlich eingeführte Nachfolge-Währung (die "Nachfolge-
Währung") nicht mehr für die Abwicklung von internationalen Finanztransaktionen verwendet wird, kann die
Emittentin ihre Zahlungsverpflichtungen am jeweiligen Zahltag oder sobald wie es nach dem Zahltag
vernünftigerweise möglich ist durch eine Zahlung in Euro auf der Grundlage des anwendbaren Wechselkurses
erfüllen. Die Gläubiger sind nicht berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen in Bezug auf eine solche
Zahlung zu verlangen. Der "anwendbare Wechselkurs" ist (i) falls verfügbar, derjenige Wechselkurs des Euro zu
der festgelegten Währung oder der Nachfolge-Währung, der von der Europäischen Zentralbank für einen Tag
festgelegt und veröffentlicht wird, der innerhalb eines angemessenen Zeitraums (gemäß Bestimmung der
Emittentin nach billigem Ermessen) vor und so nahe wie möglich an dem Tag liegt, an dem die Zahlung geleistet
wird, oder (ii) fal s kein solcher Wechselkurs verfügbar ist, der von der Emittentin nach billigem Ermessen
festgelegte Wechselkurs des Euro zu der festgelegten Währung oder der Nachfolge-Währung.
1
Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem von der Deutschen Bundesbank von Zeit zu Zeit bekannt
gemachten Basiszinssatz, §§ 288 Absatz 1, 247 Absatz 1 BGB.
10