Obligation Raiffeisen Landesbank NÖ-Wien AG 0.531% ( AT000B078100 ) en EUR

Société émettrice Raiffeisen Landesbank NÖ-Wien AG
Prix sur le marché 100 %  ⇌ 
Pays  Autriche
Code ISIN  AT000B078100 ( en EUR )
Coupon 0.531% par an ( paiement trimestriel )
Echéance 12/11/2018 - Obligation échue



Prospectus brochure de l'obligation Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG AT000B078100 en EUR 0.531%, échue


Montant Minimal /
Montant de l'émission /
Description détaillée Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG est une banque coopérative autrichienne opérant principalement en Basse-Autriche et à Vienne, offrant une large gamme de services financiers aux particuliers et aux entreprises.

L'Obligation émise par Raiffeisen Landesbank NÖ-Wien AG ( Autriche ) , en EUR, avec le code ISIN AT000B078100, paye un coupon de 0.531% par an.
Le paiement des coupons est trimestriel et la maturité de l'Obligation est le 12/11/2018







Kündbare variabel verzinste Raiffeisen-Obligation 2015-2018/20
der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
ISIN AT000B078100
Bedingungen
§ 1 Angebotsfrist, Gesamtnominale, Ausgabepreis, Valutatag, Form, Stückelung
1)
Angebotsfrist. Die Kündbare variabel verzinste Raiffeisen-Obligation 2015-2018/20 (die
,,Schuldverschreibungen") der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
(die ,,Emittentin") wird im Wege einer Daueremission mit offener Angebotsfrist ab 9. November
2015 öffentlich angeboten.
2)
Gesamtnominale. Das Gesamtnominale beträgt bis zu Nominale EUR 5.000.000,-- (mit
Aufstockungsmöglichkeit auf bis zu Nominale EUR 250.000.000,--).
3)
Ausgabepreis. Der Erstausgabepreis beträgt 100 %. Weitere Ausgabepreise können von der
Emittentin in Abhängigkeit von der jeweiligen Marktlage festgelegt werden. Der
Höchstausgabepreis wurde mit 106 % festgelegt.
4)
Valutatag. Die Schuldverschreibungen sind erstmals am 13. November 2015 zahlbar
(,,Erstvalutatag"). Weitere Valutatage können von der Emittentin nach Bedarf festgelegt werden.
5)
Form, Stückelung. Die Schuldverschreibungen lauten auf Inhaber und werden in einer
Stückelung von Nominale EUR 100.000,-- begeben.
§ 2 Sammelurkunde, Hinterlegung, Übertragung
1)
Sammelurkunde. Die Schuldverschreibungen werden zur Gänze durch eine veränderbare
Sammelurkunde gemäß § 24 lit. b) Depotgesetz verbrieft, welche die firmenmäßige Zeichnung
der Emittentin trägt. Der Anspruch auf die Ausstellung effektiver Schuldverschreibungen ist
ausgeschlossen.
2)
Hinterlegung, Übertragung. Die Sammelurkunde wird bei der Oesterreichischen Kontrollbank AG
(,,OeKB") als Wertpapiersammelbank hinterlegt. Den Inhabern stehen Miteigentumsanteile an der
Sammelurkunde zu, die gemäß den Regelungen und Bestimmungen der OeKB übertragen
werden können.
§ 3 Status
Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und unbesicherte
Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und
zukünftigen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig
sind. Davon ausgenommen sind gesetzlich vorrangig zu berücksichtigende Verbindlichkeiten.
§ 4 Verzinsung
1)
Variable Zinstermine. Die variable Verzinsung der Schuldverschreibungen beginnt am
Erstvalutatag (,,Verzinsungsbeginn") und endet an dem ihrer Fälligkeit vorangehenden Tag. Die
variablen Zinsen sind vierteljährlich im Nachhinein am 13. Februar, 13. Mai, 13. August und
13. November jeden Jahres (jeweils ein ,,variabler Zinstermin"), erstmals am 13. Februar 2016
zahlbar. Der letzte variable Zinstermin ist vorbehaltlich einer Kündigung gemäß § 6 der
Tilgungstermin gemäß § 5. Der variable Zinssatz für jede variable Zinsperiode wird von der
RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG als Zinsberechnungsstelle gemäß
Absatz 4) ermittelt.
2) Anpassung von variablen Zinsterminen. Ist ein variabler Zinstermin kein Bankarbeitstag (wie
nachstehend definiert) wird der jeweilige variable Zinstermin (mit Ausnahme des letzten
Zinstermins) auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag verschoben, es sei denn der variable
Zinstermin würde dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall wird der variable
Zinstermin auf den unmittelbar vorausgehenden Bankarbeitstag verschoben. Bankarbeitstag im
Sinne dieses Absatz 2) ist jeder Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die
Bankfilialen der Zahlstelle in Wien geöffnet sind.


3)
Variable Zinsperioden. Der Zeitraum zwischen dem Verzinsungsbeginn bzw. einem variablen
Zinstermin (jeweils einschließlich) und dem jeweils nächsten variablen Zinstermin bzw. dem
Tilgungstermin der Schuldverschreibungen (jeweils ausschließlich) wird nachfolgend jeweils
,,variable Zinsperiode" genannt.
4)
Variable Verzinsung. Der variable Zinssatz für jede variable Zinsperiode wird von der
RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG als Zinsberechnungsstelle nach
folgenden Bestimmungen berechnet:
a)
Zwei Bankarbeitstage (wie nachstehend definiert) vor dem Beginn jeder variablen
Zinsperiode (,,Zinsberechnungstag") bestimmt die Zinsberechnungsstelle im Vorhinein für die
dem Zinsberechnungstag folgende variable Zinsperiode den EURIBOR für drei-Monats-
Euro-Einlagen (,,drei-Monats-EURIBOR") durch Bezugnahme auf den auf der Reuters-Seite
,,EURIBOR01" angegebenen Satz für den drei-Monats-EURIBOR um ca. 11:00 Brüsseler
Zeit.
b) Der variable Zinssatz für die jeweilige variable Zinsperiode entspricht vorbehaltlich des
gemäß Absatz c) anwendbaren Mindestzinssatzes dem gemäß Absatz a) bestimmten drei-
Monats-EURIBOR zuzüglich folgender Aufschläge:
Für die Zinsperioden vom 13. November 2015 bis einschließlich 12. November 2016
+ 0,45 %-Punkte p.a..
Für die Zinsperiode vom 13. November 2016 bis einschließlich 12. Februar 2017
+ 0,50 %-Punkte p.a..
Für die Zinsperiode vom 13. Februar 2017 bis einschließlich 12. Mai 2017
+ 0,55 %-Punkte p.a..
Für die Zinsperiode vom 13. Mai 2017 bis einschließlich 12. August 2017
+ 0,60 %-Punkte p.a..
Für die Zinsperiode vom 13. August 2017 bis einschließlich 12. November 2017
+ 0,65 %-Punkte p.a..
Für die Zinsperiode vom 13. November 2017 bis einschließlich 12. Februar 2018
+ 0,70 %-Punkte p.a..
Für die Zinsperiode vom 13. Februar 2018 bis einschließlich 12. Mai 2018
+ 0,75 %-Punkte p.a..
Für die Zinsperiode vom 13. Mai 2018 bis einschließlich 12. August 2018
+ 0,80 %-Punkte p.a..
Für die Zinsperiode vom 13. August 2018 bis einschließlich 12. November 2018
+ 0,85 %-Punkte p.a..
c)
Der Mindestzinssatz für die jeweilige variable Zinsperiode ist 0 % p.a..
d)
Falls an einem Zinsberechnungstag der drei-Monats-EURIBOR auf einer anderen als der in
Absatz a) angeführten Bildschirmseite angezeigt wird, ist diese andere Bildschirmseite als
Basis für die Bestimmung des drei-Monats-EURIBOR heranzuziehen.
e)
Falls an einem Zinsberechnungstag der drei-Monats-EURIBOR auf keiner Bildschirmseite
gemäß Absatz a) oder d) angezeigt wird, wird die Zinsberechnungsstelle den drei-Monats-
EURIBOR auf Basis derjenigen Sätze bestimmen, welche die (nachstehend definierten)
Referenzbanken gegen 11:00 Uhr (Brüsseler Zeit) am Zinsberechnungstag im
Interbankenmarkt für auf Euro lautende Einlagen (,,Einlagensätze") gegenüber führenden
Banken in der Euro-Zone in Höhe des anzuwendenden Nominalbetrages für eine Laufzeit
von drei
Monaten stellen. Hierzu wird die Zinsberechnungsstelle von der
Hauptniederlassung jeder der Referenzbanken den entsprechenden Satz einholen. Sofern
mindestens zwei solche Einlagensätze gestellt werden, entspricht der drei-Monats-
EURIBOR dem arithmetischen Mittel der gestellten Sätze.
Werden weniger als zwei solche Einlagensätze durch Referenzbanken gestellt, entspricht
der drei-Monats-EURIBOR dem arithmetischen Mittel derjenigen Sätze, die Referenzbanken
in der Euro-Zone gegen 11:00 Uhr (Brüsseler Zeit) am Zinsberechnungstag für auf Euro
lautende Darlehen (,,Darlehenssätze") gegenüber führenden europäischen Banken in Höhe
des anzuwendenden Nominalbetrages für eine Laufzeit von drei Monaten stellen. Werden
weniger als zwei solche Darlehenssätze durch Referenzbanken gestellt, entspricht der drei-
Monats-EURIBOR dem drei-Monats-EURIBOR an dem letzten Tag vor dem
Zinsberechnungstag an dem der drei-Monats-EURIBOR auf der Bildschirmseite gemäß
Absatz a) oder d) angezeigt wurde.


,,Referenzbanken" sind vier von der Zinsberechnungsstelle bestimmte führende Banken in
der Euro-Zone. ,,Euro-Zone" bezeichnet das Gebiet derjenigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, die eine einheitliche Währung eingeführt haben oder jeweils eingeführt
haben werden.
f)
Bankarbeitstag im Sinne dieses Absatz 4) ist jeder Tag (außer einem Samstag oder
Sonntag), an dem die Bankfilialen der Zahlstelle in Wien geöffnet sind.
g)
Die Berechnung der variablen Zinsen erfolgt auf Basis des in Absatz 5) definierten
Zinstagequotienten.
h)
Die Zinsberechnungsstelle veranlasst die Bekanntmachung des für die jeweilige variable
Zinsperiode festgestellten variablen Zinssatzes unverzüglich gemäß § 11.
5)
Zinstagequotient. Zinstagequotient bezeichnet bei der Berechnung des Zinsbetrages für einen
beliebigen Zeitraum (,,Zinsberechnungszeitraum") die tatsächliche Anzahl der Tage des
Zinsberechnungszeitraums dividiert durch 360 (,,Actual/360").
§ 5 Laufzeit und Tilgung
Die Laufzeit der Schuldverschreibungen beginnt am 13. November 2015 und endet vorbehaltlich einer
Kündigung gemäß § 6 mit Ablauf des 12. November 2018. Sofern nicht zuvor bereits zurückgezahlt,
werden die Schuldverschreibungen am 13. November 2018 (,,Tilgungstermin") zu 100 % vom
Nominale zurückgezahlt.
§ 6 Kündigung
1)
Ordentliche Kündigung durch die Inhaber. Jeder Inhaber kann seine Schuldverschreibungen
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwanzig Bankarbeitstagen zu 100 % vom Nominale
jeweils zum nächsten Zinstermin, erstmals zum 13. November 2016 kündigen. Bankarbeitstag im
Sinne dieses Absatz 1) ist jeder Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die
Bankfilialen der Zahlstelle in Wien geöffnet sind. Die Kündigung ist schriftlich an die Zahlstelle zu
übermitteln und wird mit Zugang an diese wirksam. Der Mitteilung ist ein Nachweis darüber
beizufügen, dass der betreffende Gläubiger zum Zeitpunkt der Mitteilung Inhaber der
betreffenden Schuldverschreibungen ist. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der
Depot führenden Stelle oder auf andere geeignete Weise erbracht werden.
2)
Ordentliche Kündigung durch die Emittentin. Eine ordentliche Kündigung seitens der Emittentin
ist unwiderruflich ausgeschlossen.
§ 7 Steuern
Alle mit der Tilgung und/oder der Zahlung von Zinsen anfallenden Steuern, Gebühren und sonstigen
Abgaben sind von den Inhabern der Schuldverschreibungen zu tragen und zu bezahlen. Soweit die
Emittentin oder die sonstige auszahlende Stelle gesetzlich zum Abzug von Steuern, Gebühren und
sonstigen Abgaben von Zins- und/oder Tilgungszahlungen verpflichtet ist, wird an die Inhaber der
Schuldverschreibungen nur der nach dem Abzug verbleibende Betrag ausbezahlt.
§ 8 Verjährung
Ansprüche auf Zahlungen von fälligen Zinsen verjähren nach drei Jahren, aus fälligen
Schuldverschreibungen nach dreißig Jahren.
§ 9 Zahlstelle, Zahlungen
1)
Zahlstelle. Zahlstelle ist die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG.
2)
Zinsen- und Tilgungszahlungen. Die Gutschrift der Zinsen- und Tilgungszahlungen erfolgt über
die jeweilige für den Inhaber der Schuldverschreibungen Depot führende Stelle.


3)
Zahltag. Fällt der Fälligkeitstermin für die Tilgungszahlung auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag
ist, verschiebt sich die Fälligkeit für die Tilgungszahlung auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag.
Der Inhaber der Schuldverschreibungen hat keinen Anspruch auf Zinsen oder sonstige Beträge
im Hinblick auf diese verschobene Zahlung. Bankarbeitstag im Sinne dieses Absatz 3) ist jeder
Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die Bankfilialen der Zahlstelle in Wien
geöffnet sind.
§ 10 Begebung weiterer Schuldverschreibungen, Erwerb
1) Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne
Zustimmung der Inhaber der Schuldverschreibungen weitere Schuldverschreibungen mit gleicher
Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Schuldverschreibungen eine Einheit
bilden.
2) Erwerb. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit Schuldverschreibungen zu jedem beliebigen Preis
am Markt oder auf sonstige Weise zu erwerben. Nach Wahl der Emittentin können diese
Schuldverschreibungen gehalten, wiederum verkauft oder annulliert werden.
§ 11 Bekanntmachungen
1) Bekanntmachungen
auf
der
Homepage.
Alle
Bekanntmachungen,
die
diese
Schuldverschreibungen
betreffen,
sind
auf
der
Homepage
der
Emittentin
(www.raiffeisenbank.at/Investoren/Emissionen) zu veröffentlichen. Jede derartige Mitteilung gilt
mit dem dritten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung auf der Homepage als übermittelt. Einer
besonderen Benachrichtigung der einzelnen Inhaber der Schuldverschreibungen bedarf es nicht.
2) Börserechtliche Veröffentlichungsverpflichtungen. Von den vorangegangenen Bestimmungen
bleiben die börserechtlichen Verpflichtungen der Wiener Börse betreffend Veröffentlichungen im
Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen unberührt.
§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand
1) Anwendbares Recht. Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus oder im Zusammenhang mit diesen
Schuldverschreibungen gilt österreichisches Recht.
2) Erfüllungsort. Erfüllungsort ist Wien, Österreich.
3) Gerichtsstand Unternehmer. Für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesen
Schuldverschreibungen zwischen der Emittentin und Unternehmern ist das für Handelssachen
jeweils zuständige Gericht für Wien, Innere Stadt ausschließlich zuständig.
4) Gerichtsstand Verbraucher. Für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher sind
die aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sachlich und örtlich zuständigen
Gerichte zuständig. Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Erwerb
der Schuldverschreibungen durch den Verbraucher gegebene allgemeine Gerichtsstand in
Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Erwerb der
Schuldverschreibungen seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche
Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind.
§ 13 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so
bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Soweit das Konsumentenschutzgesetz nicht zur
Anwendung gelangt, ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen,
die den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen Bestimmung soweit rechtlich möglich Rechnung
trägt.
Wien, im November 2015
Die Schuldverschreibungen werden in einer Stückelung von EUR 100.000,-- begeben und sind
gemäß § 3 Abs. (1) Z 9. Kapitalmarktgesetz von der Prospektpflicht befreit.