Bond Bundesregierung 4.75% ( DE0001135366 ) in EUR

Issuer Bundesregierung
Market price refresh price now   100 %  ⇌ 
Country  Germany
ISIN code  DE0001135366 ( in EUR )
Interest rate 4.75% per year ( payment 1 time a year)
Maturity 04/07/2040



Prospectus brochure of the bond Central government: Federal Republic of Germany DE0001135366 en EUR 4.75%, maturity 04/07/2040


Minimal amount 1 EUR
Total amount 16 000 000 000 EUR
Next Coupon 04/07/2025 ( In 46 days )
Detailed description The German federal government, headed by the Chancellor and composed of various ministries, is responsible for areas like foreign policy, defense, and national economic policy, while significant powers remain with the sixteen state governments.

The Bond issued by Bundesregierung ( Germany ) , in EUR, with the ISIN code DE0001135366, pays a coupon of 4.75% per year.
The coupons are paid 1 time per year and the Bond maturity is 04/07/2040








Bundesministerium der Finanzen

Bekanntmachung
der Emissionsbedingungen
für Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen
und Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes
Vom 20. November 2007

Die Emissionsbedingungen für Bundesanleihen, Bundesobligationen,
Bundesschatzanweisungen und Unverzinsliche Schatzanweisungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Juli 2006 (BAnz. S. 5304 f.) erhalten ab 1. Dezember 2007 folgende
Fassung:

Emissionsbedingungen
für Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen
und Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes

Die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: ,,der Bund") begibt Bundesanleihen,
Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und Unverzinsliche Schatzanweisungen
des Bundes (im Folgenden: ,,Bundeswertpapiere") zu nachstehenden Bedingungen; für
inflationsindexierte Bundesanleihen und inflationsindexierte Bundesobligationen gelten
gesonderte Emissionsbedingungen.

Begebung:
Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und Unverzinsliche
Schatzanweisungen des Bundes werden im Tenderverfahren über die ,,Bietergruppe
Bundesemissionen" begeben. Für die Tenderverfahren gelten die ,,Verfahrensregeln für
Tender bei der Begebung von Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz-
anweisungen und Unverzinslichen Schatzanweisungen des Bundes".

Emissionsvolumen:
Das Gesamtvolumen einer Emission (Zuteilungsbetrag und Marktpflegebetrag) wird vom
Bund jeweils nach Abschluss des Tenderverfahrens festgelegt. Der Bund behält sich vor,
das Emissionsvolumen während der Laufzeit der Bundeswertpapiere durch Aufstockung
weiter zu erhöhen.

Nennbeträge:

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Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und Unverzinsliche
Schatzanweisungen des Bundes haben eine Stückelung von 0,01 Euro und können in
beliebigen Nennbeträgen gehandelt und übertragen werden.

Nominalzinssatz, Laufzeit, Zinsberechnung:
(1) Der Nominalzinssatz, die Laufzeit und der Zinslaufbeginn der Bundeswertpapiere
ergeben sich aus der jeweiligen Tender-Ausschreibung.
(2) Die Zinsen werden bei Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundes-
schatzanweisungen jährlich nachträglich gezahlt; bei Unverzinslichen Schatz-
anweisungen des Bundes ergibt sich die Verzinsung als Differenz zwischen Nennwert
und Kaufpreis. Die Verzinsung endet mit dem Ablauf des dem Fälligkeitstag
vorhergehenden Tages; das gilt auch dann, wenn die Leistung nach § 193 BGB bewirkt
wird.
(3) Die Zinsen werden bei Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatz-
anweisungen nach der taggenauen Zinsmethode act/365 bzw. act/366, bei
Unverzinslichen Schatzanweisungen des Bundes nach der Zinsmethode act/360
berechnet.

Rückzahlung:
Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und Unverzinsliche
Schatzanweisungen des Bundes werden am festgelegten Fälligkeitstag zum Nennwert
zurückgezahlt. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen.

Mündelsicherheit:
Bundeswertpapiere sind mündelsicher gemäß § 1807 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Deckungsstockfähigkeit:
Bundeswertpapiere sind für die Anlage des gebundenen Vermögens gemäß § 54 Abs. 2
Nr. 2 VAG geeignet.

Notenbankfähigkeit:
Bundeswertpapiere sind notenbankfähig gemäß Artikel 18.1 der ESZB/EZB-Satzung.

Verschaffung der Rechte:

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(1) Für den Gesamtbetrag der jeweiligen Emission wird eine Sammelschuldbuchforderung
für die Clearstream Banking AG Frankfurt in das Bundesschuldbuch eingetragen
(Wertrechte).
(2) Die Gläubiger der Bundeswertpapiere erhalten Miteigentumsanteile an der im
Bundesschuldbuch eingetragenen Sammelschuldbuchforderung.
(3) Die Gläubiger haben während der gesamten Laufzeit der Bundeswertpapiere die
Möglichkeit, die erworbenen Beträge als Einzelschuldbuchforderungen auf ihren Namen
in das bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH, Frankfurt am Main,
geführte Bundesschuldbuch eintragen zu lassen.
(4) Die Ausgabe von Wertpapierurkunden ist für die gesamte Laufzeit ausgeschlossen.

Trennung der Kapital- und Zinsansprüche bei Bundesanleihen:
(1) Die Gläubiger bestimmter, vom Bund ausgewählter Bundesanleihen sind während der
gesamten Laufzeit berechtigt, ihre Sammelbestandsanteile in voller Höhe durch das
depotführende Institut von der Clearstream Banking AG Frankfurt in eine Anleihe ohne
Zinsansprüche (Anleihe ,,ex" oder Kapital-Strip) und die einzelnen Zinsansprüche (Zins-
Strips) aufteilen zu lassen (Stripping).
(2)
Bei Einzelschuldbuchforderungen wird die Aufteilung unmittelbar von der
Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH vorgenommen.
(3) Die Wiederzusammenführung von Kapital- und Zins-Strips zu einer Anleihe ,,cum"
(Rekonstruktion) ist nur Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapier-
handelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken für ihre Eigenbestände erlaubt.
Inländische Nichtbanken sind dazu aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt. Ihnen
bleibt die Möglichkeit, die Strips am Markt zu verkaufen und die Anleihe ,,cum" zu
erwerben.
(4) Für das Stripping und die Rekonstruktion sind Nominalbeträge (Kapitalbeträge) von
mindestens 50 000 Euro erforderlich. Der Mindestnennbetrag der Kapital-Strips und der
Zins-Strips ist einheitlich 0,01 Euro.

Börseneinführung, Marktpflege:
(1) Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen werden in den
regulierten Markt an den deutschen Wertpapierbörsen eingeführt.
(2) Die getrennten Kapital- und Zinsansprüche von stripbaren Bundesanleihen werden nur
in den Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse eingeführt.

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(3) Der Bund wird nach Börseneinführung - außer für Kapital- und Zins-Strips - in einem
angemessenen und vertretbaren Rahmen eine der jeweiligen Kapitalmarktlage
Rechnung tragende Marktpflege betreiben.

Zahlungen:
(1) Sämtliche Zahlungen für fällige Zinsen und Rückzahlungsbeträge werden durch die
Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH geleistet.
(2) Mit der Gutschrift auf den Konten der Hinterleger oder, im Falle von Einzel-
schuldbuchforderungen, der Überweisung auf die von den betreffenden Gläubigern
benannten Konten sind die Ansprüche der Gläubiger erfüllt.

Veröffentlichungen:
(1) Die Emissionsbedingungen und deren Änderungen werden im Bundesanzeiger bekannt
gemacht.
(2) Die Konditionen der einzelnen Emissionen sowie Abweichungen von diesen Emissions-
bedingungen ergeben sich aus der jeweiligen Tender-Ausschreibung, die von der
Deutschen Bundesbank durch Pressenotiz bekannt gemacht wird.


Berlin, den 20. November 2007
VII A 2 ­ WK 2311/0
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
H o l t e r s


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