Obbligazione Wiederaufbaukreditanstalt 1.375% ( XS1950905486 ) in GBP

Emittente Wiederaufbaukreditanstalt
Prezzo di mercato 100 GBP  ⇌ 
Paese  Germania
Codice isin  XS1950905486 ( in GBP )
Tasso d'interesse 1.375% per anno ( pagato 1 volta l'anno)
Scadenza 15/12/2025 - Obbligazione è scaduto



Prospetto opuscolo dell'obbligazione Kreditanstalt für Wiederaufbau XS1950905486 in GBP 1.375%, scaduta


Importo minimo /
Importo totale /
Descrizione dettagliata La Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) è una banca pubblica tedesca che fornisce finanziamenti per la promozione dello sviluppo economico e sociale.

L'obbligazione con codice ISIN XS1950905486 emessa dalla Kreditanstalt für Wiederaufbau (Germania), denominata in GBP, con cedola del 1,375%, scadenza 15/12/2025 e pagamento annuale, è giunta a scadenza ed è stata rimborsata al 100%.








8. Oktober 2021
October 8, 2021
Endgültige Bedingungen
Final Terms
GBP 300.000.000 1,375 % Schuldverschreibungen fällig am 15. Dezember 2025 (die
"Schuldverschreibungen")
GBP 300,000,000 1.375 per cent. Notes due December 15, 2025 (the "Notes")
die mit den GBP 500.000.000 1,375 % Schuldverschreibungen fällig am 15. Dezember 2025, die am 13. Februar
2019 begeben wurden, den GBP 300.000.000 1,375 % Schuldverschreibungen fäl ig am 15. Dezember 2025, die
am 15. Juli 2019 begeben wurden und den GBP 500.000.000 1,375 % Schuldverschreibungen fäl ig am
15. Dezember 2025, die am 25. Februar 2021 begeben wurden, zusammengeführt werden und eine einheitliche
Serie bilden
to be consolidated and form a single Series with the GBP 500,000,000 1.375 per cent. Notes due December 15,
2025, issued on February 13, 2019, the GBP 300,000,000 1.375 per cent. Notes due December 15, 2025, issued
on July 15, 2019 and the GBP 500,000,000 1.375 per cent. Notes due December 15, 2025, issued on February
25, 2021
Tranche 4
Tranche 4
begeben unter dem
issued under the
KfW-Emissionsprogramm
KfW Note Programme
vom 18. Juni 2021
dated June 18, 2021
der
of
KfW
Ausgabepreis: 102,239 % zuzüglich Stückzinsen in Höhe von GBP 3.413.013,70 für 302 Tage im Zeitraum vom
15. Dezember 2020 (einschließlich) bis zum 13. Oktober 2021 (ausschließlich)
Issue Price: 102.239 per cent. plus accrued interest in the amount of GBP 3,413,013.70 for 302 days in the period
from, and including, December 15, 2020 to, but excluding, October 13, 2021
Tag der Begebung: 13. Oktober 2021
Issue Date: October 13, 2021

Diese endgültigen Bedingungen enthalten Angaben zu einer Emission von Schuldverschreibungen unter dem
KfW-Emissionsprogramm der KfW (das "Programm") vom 18. Juni 2021.
These Final Terms are issued to give details of an issue of Notes under the KfW Note Programme of KfW (the
"Programme") dated June 18, 2021.
Die für die Schuldverschreibungen geltenden konsolidierten Bedingungen (die "Bedingungen") und eine etwaige
deutsch- oder englischsprachige Übersetzung sind diesen endgültigen Bedingungen beigefügt. Die Bedingungen
gehen etwaigen abweichenden Bestimmungen dieser endgültigen Bedingungen vor.
The Integrated Conditions applicable to the Notes (the "Conditions") and the German or English language
translation thereof, if any, are attached to these Final Terms. The Conditions shall take precedence over any
conflicting term set forth in these Final Terms.
Begriffe, die in den Bedingungen definiert sind, haben, falls die endgültigen Bedingungen nicht etwas anderes
bestimmen, die gleiche Bedeutung, wenn sie in diesen endgültigen Bedingungen verwendet werden.
Capitalised terms not otherwise defined herein shall have the meanings specified in the Conditions.
Bezugnahmen in diesen endgültigen Bedingungen auf Paragraphen und Absätze beziehen sich auf die
Paragraphen und Absätze der Bedingungen.
All references in these Final Terms to numbered sections and subparagraphs are to sections and subparagraphs
of the Conditions.



Form der Bedingungen
Form of Conditions
Nicht-konsolidierte Bedingungen
Long-Form
Konsolidierte Bedingungen
Integrated
Sprache der Bedingungen
Language of Conditions
ausschließlich Deutsch
German only
ausschließlich Englisch
English only
Englisch und Deutsch (englischer Text maßgeblich)
English and German (English controlling)
Deutsch und Englisch (deutscher Text maßgeblich)
German and English (German controlling)

WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, DEFINITIONEN (§ 1)
CURRENCY, DENOMINATION, FORM, CERTAIN DEFINITIONS (§ 1)
Währung und Stückelung
Currency and Denomination
Festgelegte Währung
Pfund Sterling ("GBP")

Specified Currency
Pound Sterling ("GBP")
Gesamtnennbetrag
GBP 300.000.000

Aggregate Principal Amount
GBP 300,000,000
Festgelegte Stückelung
GBP 1.000

Specified Denomination
GBP 1,000
New Global Note
Ja
New Global Note Yes
TEFRA C
TEFRA C
Dauerglobalurkunde
Permanent Global Note
TEFRA D
TEFRA D
Weder TEFRA D noch TEFRA C
Neither TEFRA D nor TEFRA C
Definitionen
Certain Definitions
Clearingsystem
Clearing System
Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main (CBF)
Clearstream Banking, S.A., Luxembourg (CBL)
Euroclear Bank SA/NV (Euroclear)
Sonstige (angeben)
Other (specify)
Geschäftstag
Business Day
TARGET
Sonstige (sämtliche relevanten Finanzzentren angeben)
Frankfurt am Main und London
Other (specify all relevant financial centres)
Frankfurt am Main and London

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ZINSEN (§ 3)
INTEREST (§ 3)
Festverzinsliche Schuldverschreibungen
Fixed Rate Notes
Zinssatz und Zinszahlungstage
Rate of Interest and Interest Payment Dates
Zinssatz
1,375 % per annum
Rate of Interest
1.375 per cent. per annum
Verzinsungsbeginn
15. Dezember 2020
Interest Commencement Date
December 15, 2020
Festzinstermin(e)
15. Dezember eines jeden Jahres
Fixed Interest Date(s)
December 15 in each year
Erster Zinszahlungstag
15. Dezember 2021
First Interest Payment Date
December 15, 2021
Fiktive(r) Zinszahlungstag(e)


Deemed Interest Payment Date(s)

Anfänglicher Bruchteilzinsbetrag (für den Gesamtnennbetrag)
Nicht anwendbar

Initial Broken Amount (for the Aggregate Principal Amount)
Not applicable
Erste zinsfreie Periode
Nicht anwendbar

First interest-free period
Not applicable
Festzinstermin, der dem Rückzahlungstag vorangeht
Nicht anwendbar

Fixed Interest Date preceding the Maturity Date
Not applicable
Abschließender Bruchteilzinsbetrag (für den Gesamtnennbetrag)
Nicht anwendbar

Final Broken Amount (for the Aggregate Principal Amount)
Not applicable
Zinstagequotient
Day Count Fraction
Actual/Actual (ISDA)
Actual/Actual (ICMA)
Actual/365 (Fixed)
Actual/365 (Sterling)
Actual/360
30/360 or 360/360 or Bond Basis
30E/360 or Eurobond Basis

RÜCKZAHLUNG (§ 4)
REDEMPTION (§ 4)
Rückzahlung bei Endfälligkeit
Final Redemption
Schuldverschreibungen außer Raten-Schuldverschreibungen
Notes other than Instalment Notes
Rückzahlungstag
15. Dezember 2025
Maturity Date
December 15, 2025
Rückzahlungsmonat
Redemption Month
Rückzahlungsbetrag
Final Redemption Amount
Gesamtnennbetrag

Aggregate Principal Amount
Sonstiger Rückzahlungsbetrag

Other Final Redemption Amount
Vorzeitige Rückzahlung
Nicht anwendbar
Early Redemption
Not applicable
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ZAHLUNGEN (§ 5)
PAYMENTS (§ 5)
Zahltag
Payment Business Day
Geschäftstag-Konvention
Business Day Convention
Modifizierte folgender Geschäftstag-Konvention

Modified Following Business Day Convention
FRN Konvention (Zeiträume angeben)

FRN Convention (specify period(s))
Folgender Geschäftstag-Konvention

Following Business Day Convention
Vorangegangener Geschäftstag-Konvention

Preceding Business Day Convention
Anpassung der Zinsen
Nein
Adjustment of interest
No
Relevante Finanzzentren (al e angeben)
Frankfurt am Main und London
Relevant Financial Centres (specify all)
Frankfurt am Main and London
TARGET
Nein
TARGET
No

DIE EMISSIONSSTELLE UND DIE ZAHLSTELLE (§ 6)
THE FISCAL AGENT AND THE PAYING AGENT (§ 6)
Emissionsstelle und Hauptzahlstelle
Fiscal Agent and Principal Paying Agent
KfW
Deutsche Bank Aktiengesel schaft, Frankfurt am Main
Andere (angeben)
Other (specify)
Berechnungsstelle/bezeichnete Geschäftsstelle
Nicht anwendbar
Calculation Agent/specified office
Not applicable
Bestimmungsstelle/bezeichnete Geschäftsstelle
Nicht anwendbar
Determination Agent/specified office
Not applicable
Weitere Zahlstelle(n)
Nicht anwendbar
Additional Paying Agent(s)
Not applicable

MITTEILUNGEN (§ 10)
NOTICES (§ 10)
Ort und Medium der Bekanntmachung
Place and medium of publication
Bundesanzeiger (Bundesrepublik Deutschland) und Clearingsystem
Bundesanzeiger (Federal Republic of Germany) and Clearing System
Clearingsystem
Clearing System
Sonstige (angeben)
Other (specify)

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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER SCHULDVERSCHREIBUNG(EN)
GENERAL PROVISIONS APPLICABLE TO THE NOTE(S)
Börsenzulassung(en)
Ja
Listing(s) Yes
Frankfurt am Main
Luxemburg
Luxembourg
Geregelter Markt der Luxemburger Wertpapierbörse

Regulated Market of the Luxembourg Stock Exchange
Professionelles Segment des Geregelten Marktes der
Luxemburger Wertpapierbörse

Professional segment of the Regulated Market of the
Luxembourg Stock Exchange
Sonstige
Other
Öffentliches Angebot
Nein
Public Offer No
Einzelheiten bezüglich des Bankenkonsortiums oder Platzeurs
Management Details
Bankenkonsortium (syndiziert) oder Platzeur (nicht syndiziert) (angeben)

Management Group (syndicated) or Dealer (non-syndicated) (specify)
BofA Securities Europe SA


51 rue La Boétie


75008 Paris


France

Deutsche Bank Aktiengesel schaft


Mainzer Landstraße 11-17


60329 Frankfurt am Main


Germany
Provisionen und geschätzter Nettoerlös

Commissions and Estimated Net Proceeds

Management- und Übernahmeprovision (angeben)
Nicht anwendbar
Management/Underwriting Commission (specify)
Not applicable
Verkaufsprovision (angeben)
Nicht anwendbar
Selling Concession (specify)
Not applicable
Geschätzter Nettoerlös (einschließlich Stückzinsen
GBP 310.130.013,70
in Höhe von GBP 3.413.013,70)
Estimated Net Proceeds (including accrued interest
GBP 310,130,013.70
in the amount of GBP 3,413,013.70)
Kursstabilisierender Platzeur/Manager
Keiner
Stabilising Dealer/Manager
None
Wertpapierkennnummern
Securities Identification Numbers
Common Code
195090548
Common Code
195090548
ISIN
XS1950905486
ISIN
XS1950905486
Wertpapierkennnummer (WKN)
A2LQL4
German Security Code
A2LQL4
Sonstige Wertpapiernummer
Any other securities number
Legal Entity Identifier (LEI) der Emittentin
549300GDPG70E3MBBU98
The Issuer's Legal Entity Identifier (LEI)
549300GDPG70E3MBBU98
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EZB-fähige Verwahrung
Eurosystem Eligible Deposit
Soll in EZB-fähiger Weise gehalten werden
Ja
Es wird darauf hingewiesen, dass
"ja" hier lediglich bedeutet, dass die
Wertpapiere nach ihrer Begebung im
Fall (i) einer NGN bei einem der
ICSDs als gemeinsamen Verwahrer
oder (i ) einer CGN bei Clearstream
Banking AG, Frankfurt verwahrt
werden;
es
bedeutet
nicht
notwendigerweise,
dass
die
Schuldverschreibungen bei ihrer
Begebung, zu irgendeinem Zeitpunkt
während ihrer Laufzeit oder während
ihrer gesamten Laufzeit als zulässige
Sicherheiten für die Zwecke der
Geldpolitik oder für Innertageskredite
des Eurosystems anerkannt werden.
Eine solche Anerkennung ist
abhängig
davon,
ob
die
Zulassungskriterien
des
Eurosystems erfül t sind.
Intended to be held in a manner which would allow Eurosystem eligibility
Yes
Note that the designation "yes"
simply means that the Notes are
intended upon issue to be deposited
with in the case of (i) an NGN one of
the ICSDs as common safekeeper or
(ii) a CGN Clearstream Banking AG,
Frankfurt, and does not necessarily
mean that the Notes will be
recognised as eligible collateral for
Eurosystem monetary policy and
intra-day credit operations by the
Eurosystem either upon issue or at
any or all times during their life. Such
recognition will depend upon
satisfaction of the Eurosystem
eligibility criteria.
Zusätzliche Angaben zu Steuern (einfügen)
Nicht anwendbar
Supplemental Tax Disclosure (specify) Not
applicable
Rendite
0,827 % per annum
Yield
0.827 per cent. per annum
Berechnungsmethode der Rendite
Method of calculating the yield
ICMA Methode: Die
ICMA
Methode
ermittelt
die
Effektivverzinsung von Schuldverschreibungen
unter Berücksichtigung der täglichen Stückzinsen

ICMA
method: The ICMA method determines the effective
interest rate of notes taking into account accrued
interest on a daily basis
Andere Methoden (angeben)

Other methods (specify)
Verkaufsbeschränkungen
Selling Restrictions
TEFRA C
TEFRA C
TEFRA D
TEFRA D
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Weder TEFRA C noch TEFRA D
Neither TEFRA C nor TEFRA D
Zusätzliche Verkaufsbeschränkungen (angeben)

Additional selling restrictions (specify)


Anwendbares Recht
Deutsches Recht
Governing Law
German law
Andere relevante Bestimmungen (einfügen)

Other relevant Terms and Conditions (specify)

Sonstiges
Other
Börsenzulassung/Notierung
Listing
Die vorstehenden endgültigen Bedingungen enthalten die Angaben, die für die Zulassung dieser Emission von
Schuldverschreibungen unter dem Emissionsprogramm der KfW (ab dem 13. Oktober 2021) erforderlich sind.
The above Final Terms comprise the details required to list this issue of Notes issued pursuant to the Note
Programme of KfW (as from October 13, 2021).

KfW











________________________________________
_______________________________________
Alexander Liebethal
Mustafa Sari
Vice President
Senior Manager



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Diese Tranche von Schuldverschreibungen wird gemäß den von der KfW bekannt gegebenen Fiscal Agency
Rules mit Datum vom 18. Juni 2021 in ihrer jeweils aktuellen Fassung (die "Fiscal Agency Rules") begeben.
Ablichtungen der Fiscal Agency Rules können kostenlos am Sitz der Emittentin in Frankfurt am Main bezogen
werden.
EMISSIONSBEDINGUNGEN DER SCHULDVERSCHREIBUNGEN
§ 1
WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, DEFINITIONEN
(1) Währung; Stückelung. Diese Tranche von Schuldverschreibungen (die "Schuldverschreibungen") der KfW
(die "Emittentin") wird in Pfund Sterling ("GBP" oder die "festgelegte Währung") im Gesamtnennbetrag
(vorbehaltlich § 1 Absatz (6)) von GBP 300.000.000 (in Worten: GBP dreihundert Mil ionen) (der
"Gesamtnennbetrag") in der Stückelung von GBP 1.000 (die "festgelegte Stückelung") begeben.
(2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber und sind durch eine oder mehrere Globalurkunden
verbrieft (jede eine "Globalurkunde").
(3) Dauerglobalurkunde. Die Schuldverschreibungen sind durch eine Dauerglobalurkunde (die
"Dauerglobalurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft. Die Dauerglobalurkunde trägt die eigenhändigen
Unterschriften zweier ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter der Emittentin und ist von der Emissionsstelle
oder in deren Namen mit einer Kontrollunterschrift versehen. Einzelurkunden und Zinsscheine werden nicht
ausgegeben.
(4) Clearingsystem. Jede Dauerglobalurkunde wird solange von einem oder für ein Clearingsystem verwahrt, bis
sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfül t sind. "Clearingsystem"
bedeutet jeweils Folgendes: Clearstream Banking, S.A., Luxembourg ("CBL") und Euroclear Bank SA/NV
("Euroclear") (CBL und Euroclear als internationale Zentralverwahrer jeweils ein "ICSD" und zusammen die
"ICSDs") sowie jeder Funktionsnachfolger.
Die Schuldverschreibungen werden in Form einer New Global Note ("NGN") ausgegeben und von einem common
safekeeper (gemeinsamer Verwahrer) im Namen beider ICSDs verwahrt.
(5) Gläubiger von Schuldverschreibungen. "Gläubiger" bedeutet jeder Inhaber eines Miteigentumsanteils oder
anderen vergleichbaren Rechts an den Schuldverschreibungen.
(6) Register der ICSDs. Der Gesamtnennbetrag der durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen
entspricht dem jeweils in den Registern beider ICSDs eingetragenen Gesamtbetrag. Die Register der ICSDs
(unter denen die Register zu verstehen sind, die jeder ICSD für seine Kunden über den Betrag ihres Anteils an
den Schuldverschreibungen führt) sind maßgeblicher Nachweis des Gesamtnennbetrages der durch die
Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen, und eine zu diesem Zweck von einem ICSD jeweils
ausgestellte Bestätigung mit dem Betrag der so verbrieften Schuldverschreibungen ist maßgeblicher Nachweis
des Inhalts des Registers des betreffenden ICSD zu dem fraglichen Zeitpunkt.
Bei jeder Rück- oder Zinszahlung auf die durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen oder beim
Kauf und der Entwertung der durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen stellt die Emittentin
sicher, dass die Einzelheiten der Rückzahlung, der Zinszahlung oder des Kaufs und der Entwertung bezüglich der
Globalurkunde entsprechend in die Unterlagen der ICSDs eingetragen werden, und dass nach dieser Eintragung
vom Gesamtnennbetrag der in die Register der ICSDs aufgenommenen und durch die Globalurkunde verbrieften
Schuldverschreibungen der gesamte Nennbetrag der zurückgezahlten oder gekauften und entwerteten
Schuldverschreibungen abgezogen wird.
(7) Geschäftstag. In diesen Bedingungen bezeichnet "Geschäftstag" einen Tag (außer einem Samstag oder
Sonntag), an dem das Clearingsystem und Geschäftsbanken und Devisenmärkte in Frankfurt am Main und
London Zahlungen abwickeln und für allgemeine Geschäfte geöffnet sind (der "Geschäftstag in Frankfurt und
London").
§ 2
STATUS
Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin,
die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin
gleichrangig sind.
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§ 3
ZINSEN
(1) Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf den ausstehenden Gesamt-
nennbetrag verzinst, und zwar vom 15. Dezember 2020 (einschließlich) bis zum Rückzahlungstag (wie in § 4
definiert) (ausschließlich) mit jährlich 1,375 %. Die Zinsen sind nachträglich am 15. Dezember eines jeden Jahres
zahlbar (jeweils ein "Zinszahlungstag"), vorbehaltlich einer Anpassung gemäß § 5(5). Die erste Zinszahlung
erfolgt am 15. Dezember 2021, vorbehaltlich § 5(5).
(2) Auflaufende Zinsen. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen endet mit Beginn des Tages, an dem sie zur
Rückzahlung fällig werden. Falls die Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlöst, fallen auf den
ausstehenden Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen ab dem Fäl igkeitstag der Rückzahlung
(einschließlich) bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung (ausschließlich) Zinsen zum gesetzlichen
Verzugszinssatz1 an.
(3) Berechnung der Zinsen für Teile von Zeiträumen. Sofern Zinsen für einen anderen Zeitraum als einem ganzen
Jahr zu berechnen sind, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des Zinstagequotienten (wie nachstehend
definiert).
(4) Zinstagequotient. "Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung eines Zinsbetrags auf eine
Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (einschließlich des ersten aber ausschließlich des letzten
Tages dieses Zeitraums) (der "Zinsberechnungszeitraum"): die Anzahl der Tage in dem betreffenden
Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt (1) der Anzahl der Tage in der Bezugsperiode und (2) der
Anzahl der Zinszahlungstage, die in ein Kalenderjahr fallen oder fal en würden, fal s Zinsen für das gesamte
betreffende Jahr zu zahlen wären.
"Bezugsperiode" ist die Periode ab einem Zinszahlungstag (einschließlich desselben) bis zum nächsten
Zinszahlungstag (ausschließlich desselben).
§ 4
RÜCKZAHLUNG
Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder angekauft und entwertet, werden die
Schuldverschreibungen zu ihrem Rückzahlungsbetrag am 15. Dezember 2025 (der "Rückzahlungstag")
zurückgezahlt. Der Rückzahlungsbetrag in Bezug auf die Schuldverschreibungen entspricht dem ausstehenden
Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen.
§ 5
ZAHLUNGEN
(1) (a) Zahlungen auf Kapital. Zahlungen auf Kapital in Bezug auf die Schuldverschreibungen erfolgen nach
Maßgabe des nachstehenden Absatzes 2 an das Clearingsystem oder dessen Order zur Gutschrift auf den
Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearingsystems gegen Vorlage und (außer im Fall von
Teilzahlungen) Einreichung der die Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Zahlung verbriefenden
Globalurkunde bei der bezeichneten Geschäftsstel e der Emissionsstelle außerhalb der Vereinigten Staaten.
(b) Zahlung von Zinsen. Die Zahlung von Zinsen auf Schuldverschreibungen erfolgt nach Maßgabe von Absatz
2 an das Clearingsystem oder dessen Order zur Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des
Clearingsystems.
(2) Zahlungsweise. Vorbehaltlich anwendbarer gesetzlicher Regelungen und Vorschriften werden die zu
erbringenden Zahlungen auf die Schuldverschreibungen in GBP geleistet.
Stellt die Emittentin fest, dass zu zahlende Beträge am betreffenden Zahltag aufgrund von Umständen, die
außerhalb ihrer Verantwortung liegen, in frei übertragbaren und konvertierbaren Geldern für sie nicht verfügbar
sind, oder dass die festgelegte Währung oder eine gesetzlich eingeführte Nachfolge-Währung (die "Nachfolge-
Währung") nicht mehr für die Abwicklung von internationalen Finanztransaktionen verwendet wird, kann die
Emittentin ihre Zahlungsverpflichtungen am jeweiligen Zahltag oder, sobald wie es nach dem Zahltag
vernünftigerweise möglich ist, durch eine Zahlung in Euro auf der Grundlage des anwendbaren Wechselkurses
erfül en. Die Gläubiger sind nicht berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen in Bezug auf eine solche
Zahlung zu verlangen. Der "anwendbare Wechselkurs" ist (i) fal s verfügbar, derjenige Wechselkurs des Euro zu
der festgelegten Währung oder der Nachfolge-Währung, der von der Europäischen Zentralbank für einen Tag
festgelegt und veröffentlicht wird, der innerhalb eines angemessenen Zeitraums (gemäß Bestimmung der
Emittentin nach bil igem Ermessen) vor und so nahe wie möglich an dem Tag liegt, an dem die Zahlung geleistet

1 Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem von der Deutschen Bundesbank von Zeit zu Zeit
bekannt gemachten Basiszinssatz, §§ 288 Absatz 1, 247 Absatz 1 BGB.
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wird, oder (i ) falls kein solcher Wechselkurs verfügbar ist, der von der Emittentin nach bil igem Ermessen
festgelegte Wechselkurs des Euro zu der festgelegten Währung oder der Nachfolge-Währung.
(3) Vereinigte Staaten. Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses § 5 bezeichnet "Vereinigte Staaten" die Vereinigten
Staaten von Amerika (einschließlich deren Bundesstaaten und des District of Columbia) sowie deren Territorien
(einschließlich Puerto Rico, der U.S. Virgin Islands, Guam, American Samoa, Wake Island und Northern Mariana
Islands).
(4) Erfüllung. Die Emittentin wird durch Leistung der Zahlung an das Clearingsystem oder dessen Order von ihrer
Zahlungspflicht befreit.
(5) Zahltag. Fällt der Fäl igkeitstag einer Zahlung in Bezug auf die Schuldverschreibungen auf einen Tag, der kein
Zahltag ist, erfolgt die Zahlung nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze. Der Gläubiger ist nicht berechtigt, weitere
Zinsen oder sonstige Beträge aufgrund einer solchen Verschiebung zu verlangen.
Der Gläubiger hat keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nachfolgenden Zahltag.
Falls eine Zinszahlung, wie oben beschrieben, auf einen Zahltag verschoben wird, wird der Zinsbetrag nicht
angepasst.
"Zahltag" bezeichnet einen Tag, der (i) ein Tag ist, an dem das Clearingsystem offen ist und (i ) ein Geschäftstag
in Frankfurt und London ist.
(6) Bezugnahmen auf Kapital. Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf Kapital der
Schuldverschreibungen schließen, soweit anwendbar, die folgenden Beträge ein: den Rückzahlungsbetrag der
Schuldverschreibungen; sowie jeden Aufschlag sowie sonstige auf oder in Bezug auf die Schuldverschreibungen
zahlbaren Beträge.
(7) Hinterlegung von Kapital und Zinsen. Die Emittentin ist berechtigt, beim Amtsgericht Frankfurt am Main Zins-
oder Kapitalbeträge zu hinterlegen, die von den Gläubigern nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Fälligkeitstag der Zahlung beansprucht worden sind, auch wenn die Gläubiger sich nicht in Annahmeverzug
befinden. Soweit eine solche Hinterlegung erfolgt, und auf das Recht der Rücknahme verzichtet wird, erlöschen
die jeweiligen Ansprüche der Gläubiger gegen die Emittentin.
§ 6
DIE EMISSIONSSTELLE UND DIE ZAHLSTELLE
(1) Bestellung; bezeichnete Geschäftsstelle. Die anfänglich bestellte Emissionsstel e und die Hauptzahlstelle (die
"Emissionsstelle") und ihre bezeichnete Geschäftsstelle lauten wie folgt:
Emissionsstelle:
Deutsche Bank Aktiengesel schaft

Trust and Agency Services

Taunusanlage 12

60325 Frankfurt am Main

Bundesrepublik Deutschland
Die Emissionsstelle behält sich das Recht vor, jederzeit ihre bezeichnete Geschäftsstelle durch eine andere
bezeichnete Geschäftsstelle in derselben Stadt zu ersetzen.
(2) Änderung der Bestellung oder Abberufung. Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit die Bestellung
der Emissionsstel e oder einer Zahlstelle zu ändern oder zu beenden und eine andere Emissionsstelle oder eine
zusätzliche oder andere Zahlstelle zu bestellen. Die Emittentin wird zu jedem Zeitpunkt (i) eine Emissionsstel e
unterhalten und (i ), solange die Schuldverschreibungen an der Luxemburger Börse notiert sind, eine Zahlstelle (die
die Emissionsstelle sein kann) mit bezeichneter Geschäftsstelle in Luxemburg und/oder an solchen anderen Orten
unterhalten, die die Regeln dieser Börse verlangen. Die Emit entin wird die Gläubiger von jeder Änderung,
Abberufung, Bestellung oder jedem sonstigen Wechsel so bald wie möglich nach Eintritt der Wirksamkeit einer
solchen Veränderung informieren.
(3) Beauftragte der Emittentin. Die Emissionsstel e und alle Zahlstellen handeln ausschließlich als Beauftragte der
Emittentin und übernehmen keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern, und es wird kein Auftrags- oder
Treuhandverhältnis zwischen ihnen und den Gläubigern begründet.
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