Obbligazione KFWB 1% ( XS1752440773 ) in GBP

Emittente KFWB
Prezzo di mercato 100 GBP  ▼ 
Paese  Germania
Codice isin  XS1752440773 ( in GBP )
Tasso d'interesse 1% per anno ( pagato 1 volta l'anno)
Scadenza 15/12/2022 - Obbligazione è scaduto



Prospetto opuscolo dell'obbligazione KFW XS1752440773 in GBP 1%, scaduta


Importo minimo 1 000 GBP
Importo totale 2 250 000 000 GBP
Descrizione dettagliata La KfW, Kreditanstalt für Wiederaufbau, è una banca pubblica tedesca che fornisce finanziamenti per progetti di sviluppo in Germania e all'estero.

The Obbligazione issued by KFWB ( Germany ) , in GBP, with the ISIN code XS1752440773, pays a coupon of 1% per year.
The coupons are paid 1 time per year and the Obbligazione maturity is 15/12/2022







3. Juli 2019
July 3, 2019
Endgültige Bedingungen
Final Terms
GBP 300.000.000 1,000 % Schuldverschreibungen fällig am 15. Dezember 2022 (die "Schuldverschreibungen")
GBP 300,000,000 1.000 per cent. Notes due December 15, 2022 (the "Notes")
werden mit den am 17. Januar 2018 begebenen GBP 1.000.000.000 1,000 % Schuldverschreibungen fällig am
15. Dezember 2022 und den am 4. März 2019 begebenen GBP 450.000.000 1,000 % Schuldverschreibungen
fällig am 15. Dezember 2022 konsolidiert und bilden mit diesen eine einheitliche Serie
to be consolidated and form a single series with the GBP 1,000,000,000 1.000 per cent. Notes due
December 15, 2022 issued on January 17, 2018 and the GBP 450,000,000 1.000 per cent. Notes due December
15, 2022 issued on March 4, 2019
Tranche 3
Tranche 3
begeben unter dem
issued under the
KfW-Emissionsprogramm
KfW Note Programme
vom 19. Juni 2019
dated June 19, 2019
der
of
KfW
Ausgabepreis: 100,400 %
zuzüglich Stückzinsen in Höhe von GBP 1.684.931,51 für 205 Tage
im Zeitraum vom 15. Dezember 2018 (einschließlich) bis zum 8. Juli 2019 (ausschließlich)
Issue Price: 100.400 per cent.
plus accrued interest in the amount of GBP 1,684,931.51 for 205 days
in the period from, and including December 15, 2018 to, but excluding, July 8, 2019
Tag der Begebung: 8. Juli 2019
Issue Date: July 8, 2019
Diese endgültigen Bedingungen enthalten Angaben zu einer Emission von Schuldverschreibungen unter dem
KfW-Emissionsprogramm der KfW (das "Programm") vom 19. Juni 2019.
These Final Terms are issued to give details of an issue of Notes under the KfW Note Programme of KfW (the
"Programme") dated June 19, 2019.
Die für die Schuldverschreibungen geltenden konsolidierten Bedingungen (die "Bedingungen") und eine etwaige
deutsch- oder englischsprachige Übersetzung sind diesen endgültigen Bedingungen beigefügt. Die Bedingungen
gehen etwaigen abweichenden Bestimmungen dieser endgültigen Bedingungen vor.
The Integrated Conditions applicable to the Notes (the "Conditions") and the German or English language
translation thereof, if any, are attached to these Final Terms. The Conditions shall take precedence over any
conflicting term set forth in these Final Terms.
Begriffe, die in den Bedingungen definiert sind, haben, falls die endgültigen Bedingungen nicht etwas anderes
bestimmen, die gleiche Bedeutung, wenn sie in diesen endgültigen Bedingungen verwendet werden.
Capitalised terms not otherwise defined herein shal have the meanings specified in the Conditions.
Bezugnahmen in diesen endgültigen Bedingungen auf Paragraphen und Absätze beziehen sich auf die
Paragraphen und Absätze der Bedingungen.
All references in these Final Terms to numbered sections and subparagraphs are to sections and subparagraphs
of the Conditions.


Form der Bedingungen
Form of Conditions
Nicht-konsolidierte Bedingungen
Long-Form
Konsolidierte Bedingungen
Integrated
Sprache der Bedingungen
Language of Conditions
ausschließlich Deutsch
German only
ausschließlich Englisch
English only
Englisch und Deutsch (englischer Text maßgeblich)
English and German (English controlling)
Deutsch und Englisch (deutscher Text maßgeblich)
German and English (German controlling)
WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, DEFINITIONEN (§ 1)
CURRENCY, DENOMINATION, FORM, CERTAIN DEFINITIONS (§ 1)
Währung und Stückelung
Currency and Denomination

Festgelegte Währung
Britische Pfund ("GBP")

Specified Currency
British Pound ("GBP")

Gesamtnennbetrag
GBP 300.000.000

Aggregate Principal Amount
GBP 300,000,000

Festgelegte Stückelung
GBP 1.000

Specified Denomination
GBP 1,000
New Global Note
Ja
New Global Note
Yes
TEFRA C
TEFRA C

Dauerglobalurkunde
Permanent Global Note
TEFRA D
TEFRA D

Vorläufige Globalurkunde austauschbar gegen Dauerglobalurkunde
Temporary Global Note exchangeable for Permanent Global Note
Weder TEFRA D noch TEFRA C
Neither TEFRA D nor TEFRA C

Dauerglobalurkunde
Permanent Global Note
Definitionen
Certain Definitions
Clearingsystem
Clearing System
Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main (CBF)
Clearstream Banking, S.A., Luxembourg (CBL)
Euroclear Bank SA/NV (Euroclear)
Sonstige (angeben)
Other (specify)
2


Geschäftstag
Business Day
TARGET
Sonstige (sämtliche relevante Finanzzentren angeben)
London, Frankfurt am Main
Other (specify all relevant financial centres)
London, Frankfurt am Main
ZINSEN (§ 3)
INTEREST (§ 3)
Festverzinsliche Schuldverschreibungen
Fixed Rate Notes
Zinssatz und Zinszahlungstage
Rate of Interest and Interest Payment Dates

Zinssatz
1,000 % per annum
Rate of Interest
1.000 per cent. per annum

Verzinsungsbeginn
15. Dezember 2018
Interest Commencement Date
December 15, 2018

Festzinstermin(e)
15. Dezember eines jeden Jahres
Fixed Interest Date(s)
December 15 in each year

Erster Zinszahlungstag
15. Dezember 2019
First Interest Payment Date
December 15, 2019

Fiktive(r) Zinszahlungstag(e)

Deemed Interest Payment Date(s)

Anfänglicher Bruchteilzinsbetrag (für den Gesamtnennbetrag)

Initial Broken Amount (for the Aggregate Principal Amount)

Erste zinsfreie Periode

First interest-free period

Festzinstermin, der dem Rückzahlungstag vorangeht

Fixed Interest Date preceding the Maturity Date

Abschließender Bruchteilzinsbetrag (für den Gesamtnennbetrag)

Final Broken Amount (for the Aggregate Principal Amount)
Zinstagequotient
Day Count Fraction
Actual/Actual (ISDA)
Actual/Actual (ICMA)
Actual/365 (Fixed)
Actual/365 (Sterling)
Actual/360
30/360 or 360/360 or Bond Basis
30E/360 or Eurobond Basis
RÜCKZAHLUNG (§ 4)
REDEMPTION (§ 4)
Rückzahlung bei Endfälligkeit
Final Redemption
Schuldverschreibungen außer Raten-Schuldverschreibungen
Notes other than Instalment Notes

Rückzahlungstag
15. Dezember 2022
Maturity Date
December 15, 2022

Rückzahlungsmonat
Redemption Month

Rückzahlungsbetrag
Final Redemption Amount
Gesamtnennbetrag
Aggregate Principal Amount
3


Sonstiger Rückzahlungsbetrag
Other Final Redemption Amount
ZAHLUNGEN (§ 5)
PAYMENTS (§ 5)
Zahltag
Payment Business Day
Geschäftstag-Konvention
Business Day Convention
Modifizierte folgender Geschäftstag-Konvention
Modified Following Business Day Convention
FRN Konvention (Zeiträume angeben)
FRN Convention (specify period(s))
Folgender Geschäftstag-Konvention
Following Business Day Convention
Vorangegangener Geschäftstag-Konvention
Preceding Business Day Convention

Anpassung der Zinsen
Nein
Adjustment of interest
No
Relevante Finanzzentren (alle angeben)
London, Frankfurt am Main
Relevant Financial Centres (specify all)
London, Frankfurt am Main


TARGET
Nein


TARGET
No
DIE EMISSIONSSTELLE UND DIE ZAHLSTELLE (§ 6)
THE FISCAL AGENT AND THE PAYING AGENT (§ 6)
Emissionsstelle und Hauptzahlstelle
Fiscal Agent and Principal Paying Agent
KfW
Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main
Anderer (angeben)
Other (specify)
Berechnungsstelle/bezeichnete Geschäftsstelle
Calculation Agent/specified office
Emissionsstelle

Fiscal Agent
Sonstige (angeben)
Other (specify)

Vorgeschriebener Ort für Berechnungsstelle (angeben)
Required location of Calculation Agent (specify)
Bestimmungsstelle/bezeichnete Geschäftsstelle
Determination Agent/specified office
Weitere Zahlstelle(n)
Additional Paying Agent(s)
KfW
Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main
Weitere Zahlstelle(n)/bezeichnete Geschäftsstel e(n)
Additional Paying Agent(s)/specified office(s)
4


MITTEILUNGEN (§ 10)
NOTICES (§ 10)
Ort und Medium der Bekanntmachung
Place and medium of publication
Bundesanzeiger (Bundesrepublik Deutschland) und Clearingsystem
Bundesanzeiger (Federal Republic of Germany) and Clearing System
Clearingsystem
Clearing System
sonstige (angeben)
Other (specify)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER SCHULDVERSCHREIBUNG(EN)
GENERAL PROVISIONS APPLICABLE TO THE NOTE(S)
Börsenzulassung(en)
Ja
Listing(s)
Yes
Frankfurt am Main
Luxemburg
Luxembourg
Regulierter Markt der Luxemburger Wertpapierbörse
Regulated market of the Luxembourg Stock Exchange
Professionel es Segment des Regulierten Marktes der
Luxemburger Wertpapierbörse
Professional segment of the Regulated Market of the
Luxembourg Stock Exchange
sonstige
Other
Öffentliches Angebot in Luxemburg
Nein
Public Offer in Luxembourg
No
Einzelheiten bezüglich des Bankenkonsortiums oder Platzeurs
Management Details
Bankenkonsortium (syndiziert) oder Platzeur (nicht syndiziert) (angeben)

Management Group (syndicated) or Dealer (non syndicated) (specify)
Citigroup Global Markets Limited
Citigroup Centre
Canada Square
Canary Wharf
London E14 5LB
United Kingdom
Merrill Lynch International
2 King Edward Street
London EC1A 1HQ
United Kingdom
Provisionen und geschätzter Nettoerlös
Commissions and Estimated Net Proceeds
Management- und Übernahmeprovision (angeben)
Keine
Management/Underwriting Commission (specify)
None
Verkaufsprovision (angeben)
Keine
Selling Concession (specify)
None
Andere (angeben)
Other (specify)
Geschätzter Nettoerlös (einschließlich Stückzinsen
GBP 302.884.931,51
in Höhe von GBP 1.684.931,51)
Estimated Net Proceeds (including accrued interest in
GBP 302,884,931.51
the amount of GBP 1,684,931.51)
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Kursstabilisierender Platzeur/Manager
Keiner
Stabilising Dealer/Manager
None
Wertpapierkennnummern
Securities Identification Numbers

Common Code
175244077
Common Code
175244077

ISIN
XS1752440773
ISIN
XS1752440773

Wertpapierkennnummer (WKN)
A2E4JL
German Security Code
A2E4JL

Sonstige Wertpapiernummer
Any other securities number
EZB-fähige Verwahrung
Eurosystem eligible deposit
Soll in EZB-fähiger Weise gehalten werden
Ja
Es wird darauf hingewiesen, dass
"ja" hier lediglich bedeutet, dass die
Wertpapiere nach ihrer Begebung im
Fall (i) einer NGN bei einem der
ICSDs als gemeinsamen Verwahrer
oder (ii) einer CGN bei Clearstream
Banking AG, Frankfurt verwahrt
werden;
es
bedeutet
nicht
notwendigerweise,
dass
die
Schuldverschreibungen
bei
ihrer
Begebung, zu irgendeinem Zeitpunkt
während ihrer Laufzeit oder während
ihrer gesamten Laufzeit als zulässige
Sicherheiten für die Zwecke der
Geldpolitik oder für Innertageskredite
des Eurosystems anerkannt werden.
Eine
solche
Anerkennung
ist
abhängig
davon,
ob
die
Zulassungskriterien des Eurosystems
erfüllt sind.
Intended to be held in a manner which would allow Eurosystem eligibility
Yes
Note that the designation "yes"
simply means that the Notes are
intended upon issue to be deposited
with in the case of (i) an NGN one of
the ICSDs as common safekeeper or
(ii) a CGN Clearstream Banking AG,
Frankfurt, and does not necessarily
mean that the Notes will be
recognised as eligible collateral for
Eurosystem monetary policy and
intra-day credit operations by the
Eurosystem either upon issue or at
any or all times during their life. Such
recognition
wil
depend
upon
satisfaction of the Eurosystem
eligibility criteria.
Zusätzliche Angaben zu Steuern (einfügen)
Nicht anwendbar
Supplemental Tax Disclosure (specify)
Not applicable
Rendite
0,881 % per annum
Yield
0.881 per cent. per annum
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Berechnungsmethode der Rendite
Method of calculating the yield
ICMA Methode: Die ICMA Methode ermittelt die Effektivverzinsung
von Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung
der täglichen Stückzinsen
ICMA method: The ICMA method determines the effective interest
rate of notes taking into account accrued interest on a
daily basis
Andere Methoden (angeben)
Other method (specify)
Verkaufsbeschränkungen
Selling Restrictions
TEFRA C
TEFRA C
TEFRA D
TEFRA D
Weder TEFRA C noch TEFRA D
Neither TEFRA C nor TEFRA D
Zusätzliche Verkaufsbeschränkungen (angeben)
Additional sel ing restrictions (specify)
Anwendbares Recht
Deutsches Recht
Governing Law
German law
Andere relevante Bestimmungen (einfügen)
Other relevant Terms and Conditions (specify)
Sonstiges
Other
Börsenzulassung/Notierung
Listing
Die vorstehenden endgültigen Bedingungen enthalten die Angaben, die für die Zulassung dieser Emission von
Schuldverschreibungen unter dem Emissionsprogramm der KfW (ab dem 8. Juli 2019) erforderlich sind.
The above Final Terms comprise the details required to list this issue of Notes issued pursuant to the Note
Programme of KfW (as from July 8, 2019).
Zur Verfügung zu stellende Informationen über die Zustimmung der Emittentin oder der für die Erstellung
des Prospekts zuständigen Person im Falle eines nachgelagerten öffentlichen Angebots in Luxemburg
Information to be provided regarding the consent by the Issuer or person responsible for drawing up the
Prospectus in the case of a subsequent public offer in Luxembourg
Angebotsfrist, während derer die spätere Weiterveräußerung
oder endgültige Platzierung von Wertpapieren durch die Platzeure oder
weitere Finanzintermediäre in Luxemburg erfolgen kann
Nicht anwendbar
Offer period during which subsequent resale or final placement of the Notes
by Dealers and/or further financial intermediaries in Luxembourg can be made
Not applicable
KfW
________________________________________ _______________________________________
Jörg Graupner
Lars Ainsley
(Vice President)
(Senior Manager)
7


Diese Tranche von Schuldverschreibungen wird gemäß den von der KfW bekannt gegebenen Fiscal Agency
Rules mit Datum vom 19. Juni 2019 in ihrer jeweils aktuellen Fassung (die "Fiscal Agency Rules") begeben.
Ablichtungen der Fiscal Agency Rules können kostenlos am Sitz der Emittentin in Frankfurt am Main bezogen
werden.
EMISSIONSBEDINGUNGEN DER SCHULDVERSCHREIBUNGEN
§ 1
WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, DEFINITIONEN
(1) Währung; Stückelung. Diese Tranche von Schuldverschreibungen (die "Schuldverschreibungen") der KfW
(die "Emittentin") wird in Britische Pfund ("GBP") (die "festgelegte Währung") im Gesamtnennbetrag
(vorbehaltlich § 1 Absatz (6)) von GBP 300.000.000 (in Worten: Britische Pfund dreihundert Millionen) (der
"Gesamtnennbetrag") in der Stückelung von GBP 1.000 (die "festgelegte Stückelung") begeben.
(2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber und sind durch eine oder mehrere Globalurkunden
verbrieft (jede eine "Globalurkunde").
(3) Dauerglobalurkunde. Die Schuldverschreibungen sind durch eine Dauerglobalurkunde (die
"Dauerglobalurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft. Die Dauerglobalurkunde trägt die eigenhändigen
Unterschriften zweier ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter der Emittentin und ist von der Emissionsstelle
oder in deren Namen mit einer Kontrollunterschrift versehen. Einzelurkunden und Zinsscheine werden nicht
ausgegeben.
(4) Clearingsystem. Jede Dauerglobalurkunde wird solange von einem oder für ein Clearingsystem verwahrt, bis
sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. "Clearingsystem"
bedeutet jeweils Folgendes: Clearstream Banking, S.A., Luxembourg ("CBL"), Euroclear Bank SA/NV
("Euroclear") (CBL und Euroclear als internationale Zentralverwahrer jeweils ein "ICSD" und zusammen die
"ICSDs"), sowie jeder Funktionsnachfolger.
Die Schuldverschreibungen werden in Form einer New Global Note ("NGN") ausgegeben und von einem
common safekeeper (gemeinsamer Verwahrer) im Namen beider ICSDs verwahrt.
(5) Gläubiger von Schuldverschreibungen. "Gläubiger" bedeutet jeder Inhaber eines Miteigentumsanteils oder
anderen vergleichbaren Rechts an den Schuldverschreibungen.
(6) Register der ICSDs. Der Gesamtnennbetrag der durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen
entspricht dem jeweils in den Registern beider ICSDs eingetragenen Gesamtbetrag. Die Register der ICSDs
(unter denen die Register zu verstehen sind, die jeder ICSD für seine Kunden über den Betrag ihres Anteils an
den Schuldverschreibungen führt) sind maßgeblicher Nachweis des Gesamtnennbetrages der durch die
Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen, und eine zu diesem Zweck von einem ICSD jeweils
ausgestellte Bestätigung mit dem Betrag der so verbrieften Schuldverschreibungen ist maßgeblicher Nachweis
des Inhalts des Registers des betreffenden ICSD zu dem fraglichen Zeitpunkt.
Bei jeder Rück- oder Zinszahlung auf die durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen oder beim
Kauf und der Entwertung der durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen stellt die Emittentin
sicher, dass die Einzelheiten der Rückzahlung, der Zinszahlung oder des Kaufs und der Entwertung bezüglich der
Globalurkunde entsprechend in die Unterlagen der ICSDs eingetragen werden, und dass nach dieser Eintragung
vom Gesamtnennbetrag der in die Register der ICSDs aufgenommenen und durch die Globalurkunde verbrieften
Schuldverschreibungen der gesamte Nennbetrag der zurückgezahlten oder gekauften und entwerteten
Schuldverschreibungen abgezogen wird.
(7) Geschäftstag. In diesen Bedingungen bezeichnet "Geschäftstag" einen Tag (außer einem Samstag oder
Sonntag), an dem das Clearingsystem und Geschäftsbanken und Devisenmärkte in London und Frankfurt am
Main Zahlungen abwickeln und für allgemeine Geschäfte geöffnet sind (der "London und Frankfurt
Geschäftstag").
§ 2
STATUS
Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin,
die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der
Emittentin gleichrangig sind.
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§ 3
ZINSEN
(1) Zinssatz und Zinszahlungstage.
Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf den ausstehenden Gesamtnennbetrag verzinst, und zwar vom
15. Dezember 2018 (einschließlich) bis zum Rückzahlungstag (wie in § 4 definiert) (ausschließlich) mit jährlich
1,000 %. Die Zinsen sind nachträglich am 15. Dezember eines jeden Jahres zahlbar (jeweils ein
"Zinszahlungstag"), vorbehaltlich einer Anpassung gemäß § 5(5). Die erste Zinszahlung erfolgt am
15. Dezember 2019, vorbehaltlich §5(5).
(2) Auflaufende Zinsen. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen endet mit Beginn des Tages, an dem sie zur
Rückzahlung fällig werden. Falls die Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlöst, fallen auf
den ausstehenden Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen ab dem Fälligkeitstag der Rückzahlung
(einschließlich) bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung (ausschließlich) Zinsen zum gesetzlichen
Verzugszinssatz1 an.
(3) Berechnung der Zinsen für Teile von Zeiträumen. Sofern Zinsen für einen anderen Zeitraum als einem ganzen
Jahr zu berechnen sind, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des Zinstagequotienten (wie nachstehend
definiert).
(4) Zinstagequotient. "Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung eines Zinsbetrages auf eine
Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (einschließlich des ersten aber ausschließlich des letzten
Tages dieses Zeitraumes) (der "Zinsberechnungszeitraum"):
die Anzahl der Tage in dem betreffenden Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt (1) der Anzahl der
Tage in der Bezugsperiode und (2) der Anzahl der Zinszahlungstage, die in ein Kalenderjahr fallen oder fallen
würden, falls Zinsen für das gesamte betreffende Jahr zu zahlen wären.
"Bezugsperiode" ist die Periode ab einem Zinszahlungstag (einschließlich desselben) bis zum nächsten
Zinszahlungstag (ausschließlich desselben).
§ 4
RÜCKZAHLUNG
Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder angekauft und entwertet, werden die
Schuldverschreibungen zu ihrem Rückzahlungsbetrag am 15. Dezember 2022 (der "Rückzahlungstag")
zurückgezahlt. Der Rückzahlungsbetrag in Bezug auf die Schuldverschreibungen entspricht dem ausstehenden
Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen.
§ 5
ZAHLUNGEN
(1) (a) Zahlungen auf Kapital. Zahlungen auf Kapital in Bezug auf die Schuldverschreibungen erfolgen nach
Maßgabe des nachstehenden Absatzes 2 an das Clearingsystem oder dessen Order zur Gutschrift auf den
Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearingsystems gegen Vorlage und (außer im Fall von
Teilzahlungen) Einreichung der die Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Zahlung verbriefenden
Globalurkunde bei der bezeichneten Geschäftsstelle der Emissionsstel e außerhalb der Vereinigten Staaten.

(b) Zahlung von Zinsen. Die Zahlung von Zinsen auf Schuldverschreibungen erfolgt nach Maßgabe von
Absatz 2 an das Clearingsystem oder dessen Order zur Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber
des Clearingsystems.
(2) Zahlungsweise. Vorbehaltlich anwendbarer gesetzlicher Regelungen und Vorschriften werden die zu
erbringenden Zahlungen auf die Schuldverschreibungen in GBP geleistet.
Stellt die Emittentin fest, dass zu zahlende Beträge am betreffenden Zahltag aufgrund von Umständen, die
außerhalb ihrer Verantwortung liegen, in frei übertragbaren und konvertierbaren Geldern für sie nicht verfügbar
sind, oder dass die festgelegte Währung oder eine gesetzlich eingeführte Nachfolge-Währung (die "Nachfolge-
Währung") nicht mehr für die Abwicklung von internationalen Finanztransaktionen verwendet wird, kann die
Emittentin ihre Zahlungsverpflichtungen am jeweiligen Zahltag oder sobald wie es nach dem Zahltag
vernünftigerweise möglich ist durch eine Zahlung in Euro auf der Grundlage des anwendbaren Wechselkurses
erfüllen. Die Gläubiger sind nicht berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen in Bezug auf eine solche
Zahlung zu verlangen. Der "anwendbare Wechselkurs" ist (i) falls verfügbar, derjenige Wechselkurs des Euro zu
der festgelegten Währung oder der Nachfolge-Währung, der von der Europäischen Zentralbank für einen Tag
festgelegt und veröffentlicht wird, der innerhalb eines angemessenen Zeitraums (gemäß Bestimmung der
Emittentin nach billigem Ermessen) vor und so nahe wie möglich an dem Tag liegt, an dem die Zahlung geleistet
1 Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem von der Deutschen Bundesbank von Zeit zu Zeit
bekannt gemachten Basiszinssatz, §§ 288 Absatz 1, 247 Absatz 1 BGB.
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wird, oder (ii) falls kein solcher Wechselkurs verfügbar ist, der von der Emittentin nach billigem Ermessen
festgelegte Wechselkurs des Euro zu der festgelegten Währung oder der Nachfolge-Währung.
(3) Vereinigte Staaten. Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses § 5 bezeichnet "Vereinigte Staaten" die
Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich deren Bundesstaaten und des District of Columbia) sowie deren
Territorien (einschließlich Puerto Rico, der U.S. Virgin Islands, Guam, American Samoa, Wake Island und
Northern Mariana Islands).
(4) Erfüllung. Die Emittentin wird durch Leistung der Zahlung an das Clearingsystem oder dessen Order von ihrer
Zahlungspflicht befreit.
(5) Zahltag. Fällt der Fälligkeitstag einer Zahlung in Bezug auf die Schuldverschreibungen auf einen Tag, der kein
Zahltag ist, erfolgt die Zahlung nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze. Der Gläubiger ist nicht berechtigt,
weitere Zinsen oder sonstige Beträge aufgrund einer solchen Verschiebung zu verlangen.
Der Gläubiger hat keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nachfolgenden Zahltag.
Falls eine Zinszahlung, wie oben beschrieben, auf einen Zahltag verschoben wird, wird der Zinsbetrag nicht
angepasst.
"Zahltag" bezeichnet einen Tag, der (i) ein Tag ist, an dem das Clearingsystem offen ist und (ii) ein London und
Frankfurt Geschäftstag ist.
(6) Bezugnahmen auf Kapital. Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf Kapital der
Schuldverschreibungen schließen, soweit anwendbar, die folgenden Beträge ein: den Rückzahlungsbetrag der
Schuldverschreibungen; sowie jeden Aufschlag sowie sonstige auf oder in Bezug auf die Schuldverschreibungen
zahlbaren Beträge.
(7) Hinterlegung von Kapital und Zinsen. Die Emittentin ist berechtigt, beim Amtsgericht Frankfurt am Main Zins-
oder Kapitalbeträge zu hinterlegen, die von den Gläubigern nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Fälligkeitstag der Zahlung beansprucht worden sind, auch wenn die Gläubiger sich nicht in Annahmeverzug
befinden. Soweit eine solche Hinterlegung erfolgt, und auf das Recht der Rücknahme verzichtet wird, erlöschen
die jeweiligen Ansprüche der Gläubiger gegen die Emittentin.
§ 6
DIE EMISSIONSSTELLE UND DIE ZAHLSTELLE
(1) Bestellung; bezeichnete Geschäftsstel e. Die anfänglich bestellte Emissionsstelle und die Hauptzahlstelle (die
"Emissionsstelle") und ihre bezeichnete Geschäftsstelle lautet wie folgt:
Emissionsstelle:
Deutsche Bank Aktiengesellschaft
Trust and Agency Services
Taunusanlage 12
60325 Frankfurt am Main
Bundesrepublik Deutschland
Die Emissionsstel e behält sich das Recht vor, jederzeit ihre bezeichnete Geschäftsstelle durch eine andere
bezeichnete Geschäftsstelle in derselben Stadt zu ersetzen.
(2) Änderung der Bestellung oder Abberufung. Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit die Bestel ung
der Emissionsstel e zu ändern oder zu beenden und eine andere Emissionsstelle zu bestellen. Die Emittentin wird
zu jedem Zeitpunkt (i) eine Emissionsstelle unterhalten und (ii) solange die Schuldverschreibungen an der
Luxemburger Börse notiert sind, eine Zahlstelle (die die Emissionsstelle sein kann) mit bezeichneter
Geschäftsstelle in Luxemburg und/oder an solchen anderen Orten unterhalten, die die Regeln dieser Börse
verlangen. Die Emittentin wird die Gläubiger von jeder Änderung, Abberufung, Bestellung oder jedem sonstigen
Wechsel so bald wie möglich nach Eintritt der Wirksamkeit einer solchen Veränderung informieren.
(3) Beauftragte der Emittentin. Die Emissionsstelle handelt ausschließlich als Beauftragte der Emittentin und
übernimmt keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern, und es wird kein Auftrags- oder
Treuhandverhältnis zwischen ihr und den Gläubigern begründet.
§ 7
STEUERN
Sämtliche auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge werden unter Abzug von Steuern oder sonstigen
Abgaben geleistet, falls ein solcher Abzug gesetzlich vorgeschrieben ist. Falls ein solcher Abzug erfolgt, wird die
Emittentin keine zusätzlichen Beträge auf die Schuldverschreibungen zahlen (kein "gross-up").
§ 8
VORLEGUNGSFRIST
Die in § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen auf zehn Jahre
verkürzt.
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