Obbligazione KFWB 0.01375% ( XS1346200055 ) in GBP

Emittente KFWB
Prezzo di mercato 100 GBP  ⇌ 
Paese  Germania
Codice isin  XS1346200055 ( in GBP )
Tasso d'interesse 0.01375% per anno ( pagato 1 volta l'anno)
Scadenza 01/02/2021 - Obbligazione è scaduto



Prospetto opuscolo dell'obbligazione Kfw XS1346200055 in GBP 0.01375%, scaduta


Importo minimo 1 000 GBP
Importo totale 3 300 000 000 GBP
Descrizione dettagliata La KfW, Kreditanstalt für Wiederaufbau, è una banca pubblica tedesca che fornisce finanziamenti per progetti di sviluppo in Germania e all'estero.

The Obbligazione issued by KFWB ( Germany ) , in GBP, with the ISIN code XS1346200055, pays a coupon of 0.01375% per year.
The coupons are paid 1 time per year and the Obbligazione maturity is 01/02/2021











6. April 2018

April 6, 2018
Endgültige Bedingungen
Final Terms
GBP 100.000.000 1,375 % Schuldverschreibungen fällig am 1. Februar 2021 (die "Schuldverschreibungen")
GBP 100,000,000 1.375 per cent. Notes due February 1, 2021 (the "Notes")
die mit den GBP 300.000.000 1,375 % Schuldverschreibungen fällig am 1. Februar 2021, die am 18. Januar 2016
begeben wurden, den GBP 500.000.000 1,375 % Schuldverschreibungen fällig am 1. Februar 2021, die am 22. Juli
2016 begeben wurden, den GBP 250.000.000 1,375 % Schuldverschreibungen fällig am 1. Februar 2021, die am 14.
September 2016 begeben wurden, den GBP 150.000.000 1,375 % Schuldverschreibungen fällig am 1. Februar 2021,
die am 31. Mai 2017 begeben wurden und den GBP 150.000.000 1,375 % Schuldverschreibungen fällig am 1.
Februar 2021, die am 5. März 2018 begeben wurden zusammengeführt werden und eine einheitliche Serie bilden
to be consolidated and form a single Series with the GBP 300,000,000 1.375 per cent. Notes due February 1, 2021,
issued on January 18, 2016, the GBP 500,000,000 1.375 per cent. Notes due February 1, 2021, issued on July 22,
2016, the GBP 250,000,000 1.375 per cent. Notes due February 1, 2021, issued on September 14, 2016, the GBP
150,000,000 1.375 per cent. Notes due February 1, 2021, issued on May 31, 2017 and the GBP 150,000,000 1.375
per cent. Notes due February 1, 2021, issued on March 5, 2018
Tranche 6
Tranche 6
begeben unter dem
issued under the
KfW-Emissionsprogramm
KfW Note Programme
vom 19. Juni 2017
dated June 19, 2017
der
of
KfW
Ausgabepreis: 100,689 % zuzüglich Stückzinsen in Höhe von GBP 259.931,51 für 69 Tage im Zeitraum vom 1.
Februar 2018 (einschließlich) bis zum 11. April 2018 (ausschließlich)
Issue Price: 100.689 per cent. plus accrued interest in the amount of GBP 259,931.51 for 69 days in the period
from (and including) February 1, 2018 to (but excluding) April 11, 2018
Tag der Begebung: 11. April 2018
Issue Date: April 11, 2018

Diese endgültigen Bedingungen enthalten Angaben zu einer Emission von Schuldverschreibungen unter dem
KfW-Emissionsprogramm der KfW (das "Programm") vom 19. Juni 2017.
These Final Terms are issued to give details of an issue of Notes under the KfW Note Programme of KfW (the
"Programme") dated June 19, 2017.
Die für die Schuldverschreibungen geltenden konsolidierten Bedingungen (die "Bedingungen") und eine etwaige
deutsch- oder englischsprachige Übersetzung sind im Simplified Base Prospectus vom 18. Juni 2015 enthalten
und diesen endgültigen Bedingungen beigefügt. Die Bedingungen gehen etwaigen abweichenden Bestimmungen
dieser endgültigen Bedingungen vor.
The Integrated Conditions applicable to the Notes (the "Conditions") and the German or English language
translation thereof, if any, are included in the Simplified Base Prospectus dated June 18, 2015 and are attached to
these Final Terms. The Conditions shall take precedence over any conflicting term set forth in these Final Terms.
Begriffe, die in den Bedingungen definiert sind, haben, falls die endgültigen Bedingungen nicht etwas anderes
bestimmen, die gleiche Bedeutung, wenn sie in diesen endgültigen Bedingungen verwendet werden.
Capitalised terms not otherwise defined herein shall have the meanings specified in the Conditions.
Bezugnahmen in diesen endgültigen Bedingungen auf Paragraphen und Absätze beziehen sich auf die
Paragraphen und Absätze der Bedingungen.
All references in these Final Terms to numbered sections and subparagraphs are to sections and subparagraphs
of the Conditions.


Form der Bedingungen
Form of Conditions
Nicht-konsolidierte Bedingungen

Long-Form
Konsolidierte Bedingungen

Integrated
Sprache der Bedingungen
Language of Conditions
ausschließlich Deutsch

German only
ausschließlich Englisch

English only
Englisch und Deutsch (englischer Text maßgeblich)

English and German (English controlling)
Deutsch und Englisch (deutscher Text maßgeblich)

German and English (German controlling)

WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, DEFINITIONEN (§ 1)
CURRENCY, DENOMINATION, FORM, CERTAIN DEFINITIONS (§ 1)
Währung und Stückelung
Currency and Denomination
Festgelegte
Währung
Pfund
Sterling
("GBP")

Specified Currency
Pound Sterling ("GBP")
Gesamtnennbetrag
GBP
100.000.000

Aggregate Principal Amount
GBP 100,000,000
Festgelegte
Stückelung
GBP
1.000

Specified Denomination
GBP 1,000
New Global Note
Ja
New Global Note
Yes
TEFRA C

TEFRA C
Dauerglobalurkunde

Permanent Global Note
TEFRA D

TEFRA D

Vorläufige Globalurkunde austauschbar gegen Dauerglobalurkunde

Temporary Global Note exchangeable for Permanent Global Note
Weder TEFRA D noch TEFRA C

Neither TEFRA D nor TEFRA C
Dauerglobalurkunde

Permanent Global Note
Definitionen
Certain Definitions
Clearingsystem
Clearing System
Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main (CBF)
Clearstream Banking, S.A., Luxembourg (CBL)
Euroclear Bank SA/NV (Euroclear)
Sonstige (angeben)


Other (specify)
Geschäftstag
Business Day
TARGET
Sonstige (sämtliche relevante Finanzzentren angeben)
Frankfurt am Main, London

Other (specify all relevant financial centres)
Frankfurt am Main, London
2



ZINSEN (§ 3)
INTEREST (§ 3)
Festverzinsliche Schuldverschreibungen

Fixed Rate Notes

Zinssatz und Zinszahlungstage

Rate of Interest and Interest Payment Dates

Zinssatz
1,375 % per annum

Rate of Interest
1.375 per cent. per annum
Verzinsungsbeginn
1.
Februar
2018

Interest Commencement Date
February 1, 2018

Festzinstermin(e)
1. Februar eines jeden Jahres

Fixed Interest Date(s)
February 1 in each year

Erster Zinszahlungstag
1. Februar 2019

First Interest Payment Date
February 1, 2019
Fiktive(r)
Zinszahlungstag(e)

Deemed Interest Payment Date(s)

Anfänglicher Bruchteilzinsbetrag (für den Gesamtnennbetrag)


Initial Broken Amount (for the Aggregate Principal Amount)
Erste
zinsfreie
Periode


First interest-free period

Festzinstermin, der dem Rückzahlungstag vorangeht


Fixed Interest Date preceding the Maturity Date

Abschließender Bruchteilzinsbetrag (für den Gesamtnennbetrag)


Final Broken Amount (for the Aggregate Principal Amount)
Zinstagequotient
Day Count Fraction
Actual/Actual (ISDA)
Actual/Actual (ICMA)
Actual/365 (Fixed)
Actual/365 (Sterling)
Actual/360
30/360 or 360/360 or Bond Basis
30E/360 or Eurobond Basis
·
RÜCKZAHLUNG (§ 4)
REDEMPTION (§ 4)
Rückzahlung bei Endfälligkeit
Final Redemption
Schuldverschreibungen außer Raten-Schuldverschreibungen
Notes other than Instalment Notes
Rückzahlungstag
1.
Februar
2021

Maturity Date
February 1, 2021
Rückzahlungsmonat


Redemption Month
Rückzahlungsbetrag

Final Redemption Amount

Gesamtnennbetrag


Aggregate Principal Amount

Sonstiger
Rückzahlungsbetrag



Other Final Redemption Amount

Vorzeitige Rückzahlung
Nicht anwendbar
Early Redemption
Not applicable
3


ZAHLUNGEN (§ 5)
PAYMENTS (§ 5)
Zahltag
Payment Business Day

Geschäftstag-Konvention

Business Day Convention

Modifizierte folgender Geschäftstag-Konvention


Modified Following Business Day Convention

FRN Konvention (Zeiträume angeben)



FRN Convention (specify period(s))


Folgender
Geschäftstag-Konvention


Following Business Day Convention

Vorangegangener
Geschäftstag-Konvention


Preceding Business Day Convention

Anpassung der Zinsen
Nein

Adjustment of interest
No

Relevante Finanzzentren (alle angeben)
Frankfurt am Main, London

Relevant Financial Centres (specify all)
Frankfurt am Main, London
TARGET
Nein
TARGET
No

DIE EMISSIONSSTELLE UND DIE ZAHLSTELLE (§ 6)
THE FISCAL AGENT AND THE PAYING AGENT (§ 6)
Emissionsstelle und Hauptzahlstelle
Fiscal Agent and Principal Paying Agent
KfW
Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main
Anderer (angeben)


Other (specify)
Berechnungsstelle/bezeichnete Geschäftsstelle
Nicht anwendbar
Calculation Agent/specified office
Not applicable
Bestimmungsstelle/bezeichnete Geschäftsstelle
Nicht anwendbar
Determination Agent/specified office
Not applicable
Weitere Zahlstelle(n)
Nicht anwendbar
Additional Paying Agent(s)
Not applicable

MITTEILUNGEN (§ 10)
NOTICES (§ 10)
Ort und Medium der Bekanntmachung
Place and medium of publication
Bundesanzeiger (Bundesrepublik Deutschland) und Clearingsystem

Bundesanzeiger (Federal Republic of Germany) and Clearing System

Internetseite der Luxemburger Wertpapierbörse (www.bourse.lu)

Website of the Luxembourg Stock Exchange (www.bourse.lu)
Clearingsystem

Clearing System
sonstige (angeben)


Other (specify)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER SCHULDVERSCHREIBUNG(EN)
GENERAL PROVISIONS APPLICABLE TO THE NOTE(S)
Börsenzulassung(en) Ja
Listing(s) Yes
Frankfurt am Main
4


Luxemburg

Luxembourg
sonstige


Other


Öffentliches Angebot in Luxemburg Nein
Public Offer in Luxembourg No
Einzelheiten bezüglich des Bankenkonsortiums oder Platzeurs
Management Details
Bankenkonsortium (syndiziert) oder Platzeur (nicht syndiziert) (angeben)
Barclays Bank PLC
Management Group (syndicated) or Dealer (non syndicated) (specify)
5 The North Colonnade

Canary
Wharf

London
E14
4BB

United
Kingdom


RBC
Europe
Limited

Riverbank
House



2 Swan Lane



London EC4R 3BF

United
Kingdom

Provisionen und geschätzter Nettoerlös
Commissions and Estimated Net Proceeds
Management- und Übernahmeprovision (angeben)
Nicht anwendbar
Management/Underwriting Commission (specify)
Not applicable
Verkaufsprovision (angeben)
Nicht anwendbar
Selling Concession (specify)
Not applicable
Andere (angeben)
Nicht anwendbar
Other (specify)
Not applicable
Geschätzter Nettoerlös (einschließlich Stückzinsen in
GBP 100.948.931,51
Höhe von GBP 259.931,51)
Estimated Net Proceeds (including accrued interest in
GBP 100,948,931.51
the amount of GBP 259,931.51)
Kursstabilisierender Platzeur/Manager Keiner
Stabilising Dealer/Manager
None
Wertpapierkennnummern
Securities Identification Numbers
Common
Code
134620005

Common Code
134620005
ISIN
XS1346200055

ISIN
XS1346200055
Wertpapierkennnummer
(WKN)
A161TQ

German Security Code
A161TQ
Sonstige
Wertpapiernummer


Any other securities number
EZB-fähige Verwahrung
Eurosystem eligible deposit
Soll in EZB-fähiger Weise gehalten werden
Ja
Es wird darauf hingewiesen, dass
"ja" hier lediglich bedeutet, dass die
Wertpapiere nach ihrer Begebung im
Fall (i) einer NGN bei einem der
ICSDs als gemeinsamen Verwahrer
oder (ii) einer CGN bei Clearstream
Banking AG, Frankfurt verwahrt
werden; es bedeutet nicht
notwendigerweise, dass die
5


Schuldverschreibungen bei ihrer
Begebung, zu irgendeinem Zeitpunkt
während ihrer Laufzeit oder während
ihrer gesamten Laufzeit als zulässige
Sicherheiten für die Zwecke der
Geldpolitik oder für Innertageskredite
des Eurosystems anerkannt werden.
Eine solche Anerkennung ist
abhängig davon, ob die
Zulassungskriterien des Eurosystems
erfüllt sind.
Intended to be held in a manner which would allow Eurosystem eligibility
Yes
Note that the designation "yes"
simply means that the Notes are
intended upon issue to be deposited
with in the case of (i) an NGN one of
the ICSDs as common safekeeper or
(ii) a CGN Clearstream Banking AG,
Frankfurt, and does not necessarily
mean that the Notes will be
recognised as eligible collateral for
Eurosystem monetary policy and
intra-day credit operations by the
Eurosystem either upon issue or at
any or all times during their life. Such
recognition will depend upon
satisfaction of the Eurosystem
eligibility criteria.

Zusätzliche Angaben zu Steuern (einfügen)
Nicht anwendbar
Supplemental Tax Disclosure (specify)
Not applicable

Rendite
1,124 % per annum
Yield
1.124 per cent. per annum
Berechnungsmethode der Rendite
Method of calculating the yield

ICMA Methode: Die ICMA Methode ermittelt die Effektivverzinsung



von Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung

der
täglichen
Stückzinsen



ICMA method:
The ICMA method determines the effective interest



rate of notes taking into account accrued interest on a

daily
basis

Andere
Methoden
(angeben)


Other method (specify)
Verkaufsbeschränkungen
Selling Restrictions
TEFRA C

TEFRA C
TEFRA D

TEFRA D
Weder TEFRA C noch TEFRA D

Neither TEFRA C nor TEFRA D
Zusätzliche Verkaufsbeschränkungen (angeben)

Additional selling restrictions (specify)
Anwendbares Recht
Deutsches Recht
Governing Law
German law

6


Andere relevante Bestimmungen (einfügen)

Other relevant Terms and Conditions (specify)
Börsenzulassung/Notierung
Listing
Die vorstehenden endgültigen Bedingungen enthalten die Angaben, die für die Zulassung dieser Emission von
Schuldverschreibungen unter dem Emissionsprogramm der KfW (ab dem 11. April 2018) erforderlich sind.
The above Final Terms comprise the details required to list this issue of Notes issued pursuant to the Note
Programme of KfW (as from April 11, 2018).


KfW


________________________________________ _______________________________________
Otto Weyhausen-Brinkmann
Piet Jürging
Vice President
Senior Manager




7


Diese Tranche von Schuldverschreibungen wird gemäß den von der KfW bekannt gegebenen Fiscal Agency
Rules mit Datum vom 19. Juni 2017 in ihrer jeweils aktuellen Fassung (die "Fiscal Agency Rules") begeben.
Ablichtungen der Fiscal Agency Rules können kostenlos am Sitz der Emittentin in Frankfurt am Main bezogen
werden.
EMISSIONSBEDINGUNGEN DER SCHULDVERSCHREIBUNGEN
§ 1
WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, DEFINITIONEN
(1) Währung; Stückelung. Diese Tranche von Schuldverschreibungen (die "Schuldverschreibungen") der KfW
(die "Emittentin") wird in Pfund Sterling ("GBP" oder die "festgelegte Währung") im Gesamtnennbetrag
(vorbehaltlich § 1 Absatz (6)) von GBP 100.000.000 (in Worten: GBP einhundert Millionen) (der
"Gesamtnennbetrag") in der Stückelung von GBP 1.000 (die "festgelegte Stückelung") begeben.
(2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber und sind durch eine oder mehrere Globalurkunden
verbrieft (jede eine "Globalurkunde").
(3)
Dauerglobalurkunde. Die Schuldverschreibungen sind durch eine Dauerglobalurkunde (die
"Dauerglobalurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft. Die Dauerglobalurkunde trägt die eigenhändigen
Unterschriften zweier ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter der Emittentin und ist von der Emissionsstelle
oder in deren Namen mit einer Kontrollunterschrift versehen. Einzelurkunden und Zinsscheine werden nicht
ausgegeben.
(4) Clearingsystem. Jede Dauerglobalurkunde wird solange von einem oder für ein Clearingsystem verwahrt, bis
sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. "Clearingsystem"
bedeutet jeweils Folgendes: Clearstream Banking, société anonyme, Luxembourg ("CBL") und Euroclear Bank
SA/NV ("Euroclear") (CBL und Euroclear als internationale Zentralverwahrer jeweils ein "ICSD" und zusammen
die "ICSDs") sowie jeder Funktionsnachfolger.
Die Schuldverschreibungen werden in Form einer New Global Note ("NGN") ausgegeben und von einem common
safekeeper (gemeinsamer Verwahrer) im Namen beider ICSDs verwahrt.
(5) Gläubiger von Schuldverschreibungen. "Gläubiger" bedeutet jeder Inhaber eines Miteigentumsanteils oder
anderen vergleichbaren Rechts an den Schuldverschreibungen.
(6) Register der ICSDs. Der Gesamtnennbetrag der durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen
entspricht dem jeweils in den Registern beider ICSDs eingetragenen Gesamtbetrag. Die Register der ICSDs
(unter denen die Register zu verstehen sind, die jeder ICSD für seine Kunden über den Betrag ihres Anteils an
den Schuldverschreibungen führt) sind maßgeblicher Nachweis des Gesamtnennbetrages der durch die
Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen, und eine zu diesem Zweck von einem ICSD jeweils
ausgestellte Bestätigung mit dem Betrag der so verbrieften Schuldverschreibungen ist maßgeblicher Nachweis
des Inhalts des Registers des betreffenden ICSD zu dem fraglichen Zeitpunkt.
Bei jeder Rück- oder Zinszahlung auf die durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen oder beim
Kauf und der Entwertung der durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen stellt die Emittentin
sicher, dass die Einzelheiten der Rückzahlung, der Zinszahlung oder des Kaufs und der Entwertung bezüglich der
Globalurkunde entsprechend in die Unterlagen der ICSDs eingetragen werden, und dass nach dieser Eintragung
vom Gesamtnennbetrag der in die Register der ICSDs aufgenommenen und durch die Globalurkunde verbrieften
Schuldverschreibungen der gesamte Nennbetrag der zurückgezahlten oder gekauften und entwerteten
Schuldverschreibungen abgezogen wird.
(7) Geschäftstag. In diesen Bedingungen bezeichnet "Geschäftstag" einen Tag (außer einem Samstag oder
Sonntag), an dem das Clearingsystem und Geschäftsbanken und Devisenmärkte in Frankfurt am Main und
London Zahlungen abwickeln und für allgemeine Geschäfte geöffnet sind (der "Frankfurter und Londoner
Geschäftstag").
§ 2
STATUS
Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin,
die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin
gleichrangig sind.
8


§ 3
ZINSEN
(1) Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf den ausstehenden Gesamt-
nennbetrag verzinst, und zwar vom 1. Februar 2018 (einschließlich) bis zum Rückzahlungstag (wie in § 4 definiert)
(ausschließlich) mit jährlich 1,375 %. Die Zinsen sind nachträglich am 1. Februar eines jeden Jahres zahlbar
(jeweils ein "Zinszahlungstag"), vorbehaltlich einer Anpassung gemäß § 5(5). Die erste Zinszahlung erfolgt am
1. Februar 2019.
(2) Auflaufende Zinsen. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen endet mit Beginn des Tages, an dem sie zur
Rückzahlung fällig werden. Falls die Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlöst, fallen auf den
ausstehenden Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen ab dem Fälligkeitstag der Rückzahlung
(einschließlich) bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung (ausschließlich) Zinsen zum gesetzlichen
Verzugszinssatz1 an.
(3) Berechnung der Zinsen für Teile von Zeiträumen. Sofern Zinsen für einen anderen Zeitraum als einem ganzen
Jahr zu berechnen sind, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des Zinstagequotienten (wie nachstehend
definiert).
(4) Zinstagequotient. "Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung eines Zinsbetrags auf eine
Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (einschließlich des ersten aber ausschließlich des letzten
Tages dieses Zeitraums) (der "Zinsberechnungszeitraum") die Summe aus (A) der Anzahl der Tage in dem
Zinsberechnungszeitraum, die in die Bezugsperiode fallen, in welcher der Zinsberechnungszeitraum beginnt, geteilt
durch das Produkt aus (1) der Anzahl der Tage in dieser Bezugsperiode und (2) der Anzahl der Zinszahlungstage,
die in ein Kalenderjahr fallen oder fallen würden, falls Zinsen für das gesamte betreffende Jahr zu zahlen wären, und
(B) der Anzahl der Tage in dem Zinsberechnungszeitraum, die in die nächste Bezugsperiode fallen, geteilt durch das
Produkt (1) der Anzahl der Tage in dieser Bezugsperiode und (2) der Anzahl der Zinszahlungstage, die in ein
Kalenderjahr fallen oder fallen würden, falls Zinsen für das gesamte betreffende Jahr zu zahlen wären.
"Bezugsperiode" ist die Periode ab einem Zinszahlungstag (einschließlich desselben) bis zum nächsten
Zinszahlungstag (ausschließlich desselben).
§ 4
RÜCKZAHLUNG
Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder angekauft und entwertet, werden die
Schuldverschreibungen zu ihrem Rückzahlungsbetrag am 1. Februar 2021 (der "Rückzahlungstag")
zurückgezahlt. Der Rückzahlungsbetrag in Bezug auf die Schuldverschreibungen entspricht dem ausstehenden
Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen.
§ 5
ZAHLUNGEN
(1) (a) Zahlungen auf Kapital. Zahlungen auf Kapital in Bezug auf die Schuldverschreibungen erfolgen nach
Maßgabe des nachstehenden Absatzes 2 an das Clearingsystem oder dessen Order zur Gutschrift auf den
Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearingsystems gegen Vorlage und (außer im Fall von
Teilzahlungen) Einreichung der die Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Zahlung verbriefenden
Globalurkunde bei der bezeichneten Geschäftsstelle der Emissionsstelle außerhalb der Vereinigten Staaten.
(b)
Zahlung von Zinsen. Die Zahlung von Zinsen auf Schuldverschreibungen erfolgt nach Maßgabe von Absatz
2 an das Clearingsystem oder dessen Order zur Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des
Clearingsystems.
(2) Zahlungsweise. Vorbehaltlich anwendbarer gesetzlicher Regelungen und Vorschriften werden die zu
erbringenden Zahlungen auf die Schuldverschreibungen in GBP geleistet.
Stellt die Emittentin fest, dass zu zahlende Beträge am betreffenden Zahltag aufgrund von Umständen, die
außerhalb ihrer Verantwortung liegen, in frei übertragbaren und konvertierbaren Geldern für sie nicht verfügbar
sind, oder dass die festgelegte Währung oder eine gesetzlich eingeführte Nachfolge-Währung (die "Nachfolge-
Währung") nicht mehr für die Abwicklung von internationalen Finanztransaktionen verwendet wird, kann die
Emittentin ihre Zahlungsverpflichtungen am jeweiligen Zahltag oder sobald wie es nach dem Zahltag
vernünftigerweise möglich ist durch eine Zahlung in Euro auf der Grundlage des anwendbaren Wechselkurses

1
Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem von der Deutschen Bundesbank von Zeit zu Zeit bekannt
gemachten Basiszinssatz, §§ 288 Absatz 1, 247 Absatz 1 BGB.
9


erfüllen. Die Gläubiger sind nicht berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen in Bezug auf eine solche
Zahlung zu verlangen. Der "anwendbare Wechselkurs" ist (i) falls verfügbar, derjenige Wechselkurs des Euro zu
der festgelegten Währung oder der Nachfolge-Währung, der von der Europäischen Zentralbank für einen Tag
festgelegt und veröffentlicht wird, der innerhalb eines angemessenen Zeitraums (gemäß Bestimmung der
Emittentin nach billigem Ermessen) vor und so nahe wie möglich an dem Tag liegt, an dem die Zahlung geleistet
wird, oder (ii) falls kein solcher Wechselkurs verfügbar ist, der von der Emittentin nach billigem Ermessen
festgelegte Wechselkurs des Euro zu der festgelegten Währung oder der Nachfolge-Währung.
(3) Vereinigte Staaten. Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses § 5 bezeichnet "Vereinigte Staaten" die Vereinigten
Staaten von Amerika (einschließlich deren Bundesstaaten und des District of Columbia) sowie deren Territorien
(einschließlich Puerto Rico, der U.S. Virgin Islands, Guam, American Samoa, Wake Island und Northern Mariana
Islands).
(4) Erfüllung. Die Emittentin wird durch Leistung der Zahlung an das Clearingsystem oder dessen Order von ihrer
Zahlungspflicht befreit.
(5) Zahltag. Fällt der Fälligkeitstag einer Zahlung in Bezug auf die Schuldverschreibungen auf einen Tag, der kein
Zahltag ist, erfolgt die Zahlung nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze. Der Gläubiger ist nicht berechtigt, weitere
Zinsen oder sonstige Beträge aufgrund einer solchen Verschiebung zu verlangen.
Der Gläubiger hat keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nachfolgenden Zahltag.
Falls eine Zinszahlung, wie oben beschrieben, auf einen Zahltag verschoben wird, wird der Zinsbetrag nicht
angepasst.
"Zahltag" bezeichnet einen Tag, der (i) ein Tag ist, an dem das Clearingsystem offen ist und (ii) ein Frankfurter
und Londoner Geschäftstag ist.
(6)
Bezugnahmen auf Kapital. Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf Kapital der
Schuldverschreibungen schließen, soweit anwendbar, die folgenden Beträge ein: den Rückzahlungsbetrag der
Schuldverschreibungen; sowie jeden Aufschlag sowie sonstige auf oder in Bezug auf die Schuldverschreibungen
zahlbaren Beträge.
(7) Hinterlegung von Kapital und Zinsen. Die Emittentin ist berechtigt, beim Amtsgericht Frankfurt am Main Zins-
oder Kapitalbeträge zu hinterlegen, die von den Gläubigern nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Fälligkeitstag der Zahlung beansprucht worden sind, auch wenn die Gläubiger sich nicht in Annahmeverzug
befinden. Soweit eine solche Hinterlegung erfolgt, und auf das Recht der Rücknahme verzichtet wird, erlöschen
die jeweiligen Ansprüche der Gläubiger gegen die Emittentin.
§ 6
DIE EMISSIONSSTELLE UND DIE ZAHLSTELLE
(1) Bestellung; bezeichnete Geschäftsstelle. Die anfänglich bestellte Emissionsstelle und die Hauptzahlstelle (die
"Emissionsstelle") und ihre bezeichnete Geschäftsstelle lauten wie folgt:
Emissionsstelle: Deutsche
Bank
Aktiengesellschaft
Taunusanlage
12

60325 Frankfurt am Main
Bundesrepublik
Deutschland
Die Emissionsstelle behält sich das Recht vor, jederzeit ihre bezeichnete Geschäftsstelle durch eine andere
bezeichnete Geschäftsstelle in derselben Stadt zu ersetzen.
(2) Änderung der Bestellung oder Abberufung. Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit die Bestellung
der Emissionsstelle oder einer Zahlstelle zu ändern oder zu beenden und eine andere Emissionsstelle oder eine
zusätzliche oder andere Zahlstelle zu bestellen. Die Emittentin wird zu jedem Zeitpunkt (i) eine Emissionsstelle
unterhalten und (ii), solange die Schuldverschreibungen an der Luxemburger Börse notiert sind, eine Zahlstelle (die
die Emissionsstelle sein kann) mit bezeichneter Geschäftsstelle in Luxemburg und/oder an solchen anderen Orten
unterhalten, die die Regeln dieser Börse verlangen. Die Emittentin wird die Gläubiger von jeder Änderung,
Abberufung, Bestellung oder jedem sonstigen Wechsel so bald wie möglich nach Eintritt der Wirksamkeit einer
solchen Veränderung informieren.
(3) Beauftragte der Emittentin. Die Emissionsstelle und alle Zahlstellen handeln ausschließlich als Beauftragte der
Emittentin und übernehmen keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern, und es wird kein Auftrags- oder
Treuhandverhältnis zwischen ihnen und den Gläubigern begründet.
10