Obbligazione Hypobank Burgenland AG 1.95% ( AT0000A1ASS2 ) in EUR

Emittente Hypobank Burgenland AG
Prezzo di mercato 100 EUR  ⇌ 
Paese  Austria
Codice isin  AT0000A1ASS2 ( in EUR )
Tasso d'interesse 1.95% per anno ( pagato 1 volta l'anno)
Scadenza 05/12/2039 - Obbligazione è scaduto



Prospetto opuscolo dell'obbligazione HYPO-Bank Burgenland AG AT0000A1ASS2 in EUR 1.95%, scaduta


Importo minimo /
Importo totale /
Descrizione dettagliata HYPO-BANK BURGENLAND AG è una banca austriaca con sede nel Burgenland, focalizzata su servizi bancari commerciali e di investimento per privati e aziende.

L'obbligazione AT0000A1ASS2 emessa da HYPO-Bank Burgenland AG con scadenza 05/12/2039, denominata in EUR, a tasso fisso del 1,95% con cedola annuale, è stata rimborsata al 100% alla data di maturità.








Dieser Prospekt ersetzt mit dem Datum dieses Prospekts den BASISPROSPEKT vom 3.6.2014
(,,Prospekt 2014") für das öffentliche Angebot des Angebotsprogramms der HYPO-BANK BURGEN-
LAND Aktiengesellschaft 2014/15 von Schuldverschreibungen und derivativen Finanzinstrumenten
und deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt. Schuldverschreibungen des Emitten-
ten, die nach dem Datum dieses Prospekts begeben werden, unterliegen den Bestimmungen dieses
Prospekts. Auch Emissionen, die unter dem Prospekt 2014 begeben wurden (die "Altemissionen"),
können unter diesem Prospekt derart aufgestockt werden, dass sie mit diesen Altemissionen eine
einheitliche Serie bilden, und unter diesem Prospekt öffentlich angeboten werden.



BASISPROSPEKT
für das öffentliche Angebot
des Angebotsprogramms der

HYPO-BANK BURGENLAND Aktiengesellschaft
2015/16

von Schuldverschreibungen und derivativen Wertpapieren
und für deren Zulassung zum Handel an einem geregelten
Markt
Eisenstadt, am 03. Juni 2015

Die inhaltliche Richtigkeit der in diesem Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der
Prüfung des Prospekts durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) im Rahmen der diesbe-
züglichen gesetzlichen Vorgaben. Die FMA prüft den Prospekt ausschließlich auf Vollständigkeit,
Kohärenz und Verständlichkeit gemäß § 8a Abs1 KMG.
Der Emittent wird jeden wichtigen neuen Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Un-
genauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Schuld-
verschreibungen und derivativen Wertpapiere beeinflussen könnten und die zwischen der Bil i-
gung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder, fal s später,
der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten oder festgestellt werden, in
einem Nachtrag gemäß § 6 KMG nennen.

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ALLGEMEINE HINWEISE, VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN UND LISTE DER AUF-
GENOMMENEN DOKUMENTE

Investoren haben sich bei einer Investitionsentscheidung auf ihre eigene Einschätzung
des Emittenten sowie der Vorteile und Risiken, die mit der Investition in Schuldver-
schreibungen und derivative Wertpapiere des Emittenten zusammenhängen, zu verlas-
sen.

Jedwede Entscheidung zur Investition in die Schuldverschreibungen und derivativen
Wertpapieren der Bank Burgenland unter diesem Angebotsprogramm sollte ausschließ-
lich auf diesem Prospekt getroffen werden, wobei zu bedenken ist, dass jedwede Zu-
sammenfassung oder Beschreibung rechtlicher Bestimmungen, gesellschaftsrechtlicher
Strukturen oder von Vertragsverhältnissen, die in diesem Prospekt enthalten sind, nur
der Information der Anleger dient und nicht als Rechts- oder Steuerberatung betreffend
die Auslegung oder Durchsetzbarkeit ihrer Bestimmungen oder Beziehungen angesehen
werden kann. Vor einer Anlegerentscheidung sollte daher individuelle Beratung einge-
holt werden.

Der Prospekt stellt weder ein Angebot, noch eine Einladung zur Angebotsstellung zum
Kauf oder zur Zeichnung oder zum Verkauf von Schuldverschreibungen und derivativen
Wertpapieren dar und dient ausschließlich zur Information potentieller Anleger.

Die unter diesem Prospekt begebenen Schuldverschreibungen und derivativen
Wertpapieren der Bank Burgenland sind von keiner Zulassungs-, Billigungs- oder
Aufsichtsbehörde in Österreich und keiner Wertpapier-, Billigungs- oder Zulas-
sungsstelle im Ausland noch in sonstiger Weise empfohlen worden.

Dieser Prospekt wurde gemäß den Anhängen V, XI, XXII und XXX der Verordnung (EG)
Nr. 809/2004 i.d.g.F. der Kommission vom 29.4.2004 zur Umsetzung der Richtlinie
2003/71/EG i.d.g.F. des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend die in
Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in
Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung
von Werbung erstellt.

Dieser Prospekt wurde von der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) als der nach
dem österreichischen Kapitalmarktgesetz zuständigen Aufsichtsbehörde gebil igt. Der
Emittent hat die österreichische Finanzmarktaufsicht ersucht, diesen Prospekt an die

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Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF), die zuständige Aufsichts-
behörde in Luxemburg zu notifizieren.

Der Inhalt des Prospektes ist nicht als Beratung in rechtlicher, wirtschaftlicher oder steu-
erlicher Hinsicht, insbesondere nicht im Sinne des WAG 2007 zu verstehen. Der Pros-
pekt ersetzt nicht die in jedem individuellen Fall unerlässliche Beratung durch hierfür
konzessionierte Anbieter.

Dieser Prospekt enthält auch Aussagen mit Prognosecharakter. Durch den Eintritt nicht
absehbarer Risiken, ist es möglich, dass die tatsächlichen, in der Zukunft liegenden Er-
eignisse, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die Entwicklung und die Ergebnisse
der Bank Burgenland von jenen abweichen, die in diesem Prospekt ausdrücklich oder
implizit enthalten sind. Vor dem Hintergrund der Unwägbarkeiten nicht absehbarer (un-
bekannter) Risiken dürfen sich Anleger nicht auf Aussagen mit Prognosecharakter ver-
lassen.

Die Angaben in diesem Prospekt beziehen sich auf die zum Datum des Prospektes gel-
tende Rechtslage und Praxis der Rechtsanwendung, die sich jederzeit ändern kann.
Dies gilt insbesondere für steuerliche Angaben.

Keine Person ist ermächtigt, Informationen oder Zusagen abzugeben, die nicht im Pros-
pekt enthalten sind. Fal s solche doch erfolgen, darf niemand darauf vertrauen, dass
diese vom Emittenten autorisiert worden sind.

Dieser Prospekt samt Endgültiger Bedingungen darf weder ganz oder teilweise reprodu-
ziert noch weitervertrieben werden. Jeder Anleger stimmt der eingeschränkten Verwen-
dung mit Entgegennahme dieses Prospektes zu. Ausschließlich der Emittent sowie ge-
gebenenfalls die sonstigen in diesem Prospekt und Endgültigen Bedingungen genannten
Quel en haben die zur Erstellung dieser Dokumente benötigten Informationen zur Verfü-
gung gestellt.

Verkaufsbeschränkungen

Dieser Prospekt darf in keinem anderen Land als Österreich oder Luxemburg veröffent-
licht werden, in dem Vorschriften über die Registrierung, Zulassung oder sonstige Vor-
schriften im Hinblick auf ein öffentliches Angebot bestehen oder bestehen könnten. Ins-
besondere darf der Prospekt nicht in die Vereinigten Staaten von Amerika gebracht wer-
den.

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Die unter diesem Prospekt begebenen Schuldverschreibungen und derivativen Wertpa-
piere der Bank Burgenland sind und werden in Zukunft nicht nach den Vorschriften des
U.S. Securities Act of 1933 (,,Securities Act") registriert und unterliegen als Inhaberpapie-
re bestimmten Voraussetzungen des U.S. Steuerrechtes (insbesondere des United Sta-
tes Tax Equity and Fiscal Responsibility Act 1982 und des U.S. Internal Revenue Code).
Abgesehen von bestimmten Ausnahmen, die im U.S. Steuerrecht festgelegt werden,
dürfen die Schuldverschreibungen und derivativen Wertpapiere nicht innerhalb der Ver-
einigten Staaten von Amerika oder an U.S. Personen (im Sinne der Regelungen des
Securities Act und der TEFRA Rules) angeboten, verkauft oder geliefert werden.

In keinem EWR-Mitgliedstaat, der die EU-Prospekt-Richtlinie umgesetzt hat, dürfen die
Schuldverschreibungen und derivativen Wertpapiere öffentlich angeboten werden, außer
a) es wurde im Einklang mit den jeweils anwendbaren Umsetzungsvorschriften zur EU-
Prospekt-Richtlinie vor oder gleichzeitig mit dem Angebotsbeginn ein von der Bil i-
gungsbehörde im Angebotsstaat gebil igter oder dieser notifizierter Prospekt ord-
nungsgemäß veröffentlicht und die Gültigkeitsdauer des Prospekts ist noch nicht ab-
gelaufen;
b) es handelt sich um ein Angebot, das an qualifizierte Anleger im Sinne des Art. 2 Abs
1 lit e der EU-Prospekt-Richtlinie gerichtet ist; oder
c) es handelt sich um ein Angebot, das sonst keine Pflicht zur Veröffentlichung eines
Prospektes durch den Emittenten gemäß Art. 3 der EU-Prospekt-Richtlinie auslöst.

Unter ,,öffentlichem Angebot" der Schuldverschreibungen und derivativen Wertpapiere in
einem Angebotsstaat, der EWR-Mitgliedstaat ist, ist eine Mitteilung an das Publikum in
jedweder Form und auf jedwede Art und Weise zu verstehen, die ausreichende Informa-
tionen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um
einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser
Wertpapiere zu entscheiden, wobei Abweichungen von dieser Definition in den nationa-
len Umsetzungsbestimmungen zur EU-Prospekt-Richtlinie miterfasst sein sollen.

Außerdem dürfen die Schuldverschreibungen und derivativen Wertpapiere nur im Ein-
klang mit den jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Bestimmungen ange-
boten und/oder veräußert werden.





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Liste der durch Verweis in den Basisprospekt aufgenommenen Dokumente

Jahresfinanzbericht der Bank Burgenland für das Geschäftsjahr 2013
Der Konzernabschluss wurde am 04.04.2014 veröffentlicht und ist am Sitz des Emit-
tenten, 7000 Eisenstadt, Neusiedler Straße 33, während der Geschäftszeiten erhält-
lich.

Jahresfinanzbericht der Bank Burgenland für das Geschäftsjahr 2014
Der Konzernabschluss wurde am 09.04.2015 veröffentlicht und ist am Sitz des Emit-
tenten, 7000 Eisenstadt, Neusiedler Straße 33, während der Geschäftszeiten erhält-
lich

Endgültige Bedingungen der Anleihen (Schuldverschreibungen und derivative Fi-
nanzinstrumente), welche von der HYPO-BANK BURGENLAND Aktiengesellschaft
unter dem Angebotsprogramm 2013/14 begeben wurden (Anhang Emissionsbedin-
gungen und Anhang Konditionenblatt, Seiten 110-134)

Endgültige Bedingungen der Anleihen (Schuldverschreibungen und derivative Fi-
nanzinstrumente), welche von der HYPO-BANK BURGENLAND Aktiengesellschaft
unter dem Angebotsprogramm 2014/15 begeben wurden (Anhang Emissionsbedin-
gungen und Anhang Konditionenblatt, Seiten 113-134)
Der Emittent erklärt, dass die nicht aufgenommenen Teile von verwiesenen
Dokumenten entweder für den Anleger nicht relevant sind oder bereits an an-
derer Stelle im Prospekt enthalten sind.

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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS / DEFINITIONEN

ABGB
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesamten deutschen
Erbländer
der
Oesterreichischen
Monarchie
StF: JGS Nr. 946/1811 (ABGB), i.d.g.F.
Additional Tier 1
Teil der Eigenmittel einer Bank; Wertpapiere sind laut CRR nur dann als
Additional Tier 1 geeignet, wenn sie insbesondre Bestimmungen enthal-
ten, welche bei Eintreten bestimmter Ereignisse eine Wertberichtigung
des Kapitalbetrages oder eine Umwandlung in Instrumente des harten
Kernkapitals (Common Equity Tier 1) vorsehen, vgl Art 52 CRR.
Ausschüttungsfähiger
Gewinn nach Rücklagenbewegung und Berücksichtigung eines allfälli-
Gewinn
gen Gewinn- oder Verlustvortrags aus Vorperioden, ermittelt nach UGB
(Unternehmensgesetzbuch) unter Berücksichtigung allfälliger Ausschüt-
tungssperren oder Ausschüttungsbeschränkungen, beschlossener oder
geplanter Ausschüttungen. Maßgebend ist der Gewinn des Emittenten
als Einzelinstitut, welcher auf Basis des UGB und des BWG ermittelt
wird. Maßgebend ist die Position VIII der Anlage 2 zu § 43 Abs 2 BWG
(Bilanzgewinn/Bilanzverlust)
BaSAG
Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanie-

rungs- und Abwicklungsgesetz ­ BaSAG) BGBl I Nr 98/2014 i.d.g.F.
Basel III
Regelwerk für Kreditinstitute, welches insbesondre Anforderungen an
Eigenmittel aufstellt. Die Umsetzung erfolgte durch CRD IV und CRR
Basisprospekt
Basisprospekt im Sinne des § 1 Abs. (1) Z. 17 KMG
Basispunkt
Im Finanzwesen gebräuchliche Einheit zur Angabe des Zinssatzes, 100
Basispunkte entsprechen einem Prozentpunkt (1%-Punkt)
BBG 2011
Budgetbegleitgesetz 2011BGBl I Nr. 111/2010
BWG
Bundesgesetz über das Bankwesen BGBl. Nr. 532/1993 (Bankwesen-
gesetz - BWG), i.d.g.F.
BörseG
Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen
(Börsegesetz 1989), i.d.g.F.
BGBl
Bundesgesetzblatt
CHF
Schweizer Franken; das gesetzliche Zahlungsmittel der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft (oder das an seine Stelle tretende gesetzli-
che Zahlungsmittel)

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CRD IV
Capital Requirements Directive; Richtlinie 2013/36/EU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang
zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditin-
stituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG
und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG i.d.g.F
Credit Spread
jene Spanne, die der Emittent einem Gläubiger als Aufschlag für das
eingegangene Kreditrisiko bezahlen muss. Credit-Spreads werden als
Aufschläge auf aktuel e Marktzinssätze ausgedrückt
,,CRR" oder ,,Capital
Verordnung (EU) Nr 575/2013 des Europäischen Parlamentes und des
Requirements Regula-
Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
tion"
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
646/2012
DepotG
Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969 über die Verwahrung und An-
schaffung von Wertpapieren (DepotG) i.d.g.F.
Emittent
Emittent ist die HYPO-BANK BURGENLAND Aktiengesel schaft, im
Folgenden auch ,,Bank Burgenland".
,,Endgültige Bedingun-
Die Endgültigen Bedingungen im Sinne des § 7 Abs. (4) KMG einer
gen"
Emission der Bank Burgenland, die nicht im Prospekt (oder einem
Nachtrag) enthalten sind und bei der FMA hinterlegt wurden. Die End-
gültigen Bedingungen einer Emission werden gemeinsam durch das
Konditionenblatt und die Emissionsbedingungen gebildet.
EStG
Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Per-
sonen (Einkommensteuergesetz 1988 ­ EStG) i.d.g.F.
EU-Prospekt-Richtlinie
Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates
vom 4. November 2003 i.d.g.F.
EURIBOR
Euro Interbank Offered Rate:
Ein für Termingelder (Termineinlagen, Festgeld) im Geldmarkt in Euro
ermittelter Zwischenbanken-Zinssatz. Die Quotierung dieses Zinssatzes
erfolgt durch repräsentative Banken (EURIBOR Panel-Banken).
Euro oder EUR
Euro; Die gemeinsame Währung derjenigen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, die an der am 1.1.1999 in Kraft getretenen dritten Stufe
der Europäischen Währungsunion teilnehmen oder die an seine Stel e
tretende Währung.
EUR-Swap-Satz:
fixer Zinssatz, den europäische Banken für Gelder mit bestimmten Lauf-
zeiten über einem Jahr untereinander vereinbaren. Die Euro-Swap-
Sätze werden täglich um 11 Uhr Frankfurter Zeit von einer unabhängi-
gen Stel e (ISDA International Swap and Derivatives Association, Inc.)
als Durchschnitt der quotierten Zinssätze von maßgeblichen europäi-

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schen Banken ermittelt. Die Quotierungen, die von 16 Banken stam-
men, stellen einen Zinssatz dar, zu dem diese Banken im Interbanken-
handel einen Swap mit entsprechender Laufzeit und entsprechendem
Kapitalbetrag kaufen bzw. verkaufen würden. Als Basis dient der Sechs-
Monats-Euribor mit Ausnahme für die Laufzeit von einem Jahr, hier
dient der Drei-Monats-Euribor als Basis.
GBP
Pfund Sterling; das gesetzliche Zahlungsmittel des Vereinigten König-
reiches von Großbritannien und Nordirland einschließlich der Kanalin-
seln und der Isle of Man sowie bestimmter britischer Überseegebiete
(oder das an seine Stelle tretende gesetzliche Zahlungsmittel)
Geldmarktinstrumente
Unter den Begriff Geldmarktinstrumente fallen Finanzinstrumente, die
aufgrund ihrer Laufzeit und ihres Emittenten- und Anlegerkreises dem
Geldmarkt zugeordnet werden können. Dabei werden Finanzinstrumen-
te dem Geldmarkt zugeordnet, wenn ihre Laufzeit 12 Monate nicht
übersteigt.
Gewährträger
Das jeweilige Bundesland, in welchem eine Landes- Hypothekenbank
ihren Sitz hat, im Falle des Emittenten das Burgenland
going concern
Grundsatz der Unternehmensfortführung: Begriff aus dem Rechnungs-
wesen: Bei der Bewertung wird von Bilanzposten von der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit ausgegangen, sofern weder tatsächliche
noch rechtliche Gegebenheiten dieser Annahme entgegenstehen.
gone concern
Liquidationsansatz: Begriff aus dem Rechnungswesen: die Bewertung
stellt darauf ab, dass bei einer fiktiven Liquidation (ohne Abstellen auf
Zerschlagungswerte) die Gläubiger vol ständig befriedigt werden könn-
ten.
GRAWE Gruppe
Die Grazer Wechselseitige Versicherung AG und ihre vol konsolidierten
Töchter
Haftungsverbund
Haftungsgemeinschaft der HYPO-Banken Österreich. Die HYPO Ban-
ken Österreich haften zur ungeteilten Hand für alle bis zum 02. April
2003 entstandenen Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank (Österreich)
AG ("Pfandbriefbank") (vormals: Pfandbriefstelle). Für alle vom 03. April
2003 bis zum 01. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten haften die
HYPO Banken Österreich zur ungeteilten Hand nur dann, wenn die
vereinbarten Laufzeiten nicht über den 30. September 2017 hinausge-
hen. Für al e nach dem 01. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten
besteht keine Haftung mehr. Der Umfang der von der Haftung erfassten
Verbindlichkeiten ist von der Pfandbriefbank (Österreich) AG ("Pfand-
briefbank") (vormals: Pfandbriefstelle) jährlich zum Bilanzstichtag zu
ermitteln und in einen gesonderten haftungsrechtlichen Prüfungsbericht

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aufzunehmen.
Hebelwirkung
Eine im Zusammenhang mit der Wertentwicklung von derivativen Wert-
papieren gebräuchliche Kenngröße. So würde etwa ein dreifacher Hebel

besagen, dass die Wertentwicklung dreimal stärker ist als die Verände-
rung im zugrunde liegenden Basiswert (z.B. eine bestimmte Aktie). Je
größer dieser Hebel, desto größer auch die damit verbundene Hebel-
wirkung.
HETA
HETA ASSET RESOLUTION AG, die ,,Bad Bank" der HYPO ALPE-
ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG. Die HETA ist eine Abbaugesell-
schaft im Eigentum der Republik Österreich mit gesetzlichen Auftrag,
den notleidenden Teil der 2009 verstaatlichten der HYPO ALPE-ADRIA-
BANK INTERNATIONAL AG so effektiv und wertschonend wie möglich
zu verwerten.
HGB oder UGB
Handelsgesetzbuch, durch BGBl. I Nr. 120/2005 mit Wirkung ab 1. Jän-
ner 2007 umbenannt in ,,Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche
Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch-UGB)" i.d.g.F.
HVPIxT
,,Harmonisierter Verbraucherpreisindex exklusive Tabak": Index, der die
Preisentwicklung für einen definierten Waren- und Dienstleistungskorb
(ausgenommen Tabakindustrie) im Euroraum widerspiegelt. Der Index
ist zum Zeitpunkt der Billigung dieses Prospektes unter-
http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&plugin=0&language
=de&pcode=teicp240 unter folgender Bezeichnung: HVPI ­ Gesamtin-
dex ohne Tabak / Euroraum (wechselnde Zusammensetzung) auffind-
bar.
HYPO-Banken
Öster- Austrian Anadi Bank AG, HETA ASSET RESOLUTION AG, Hypo-Bank
reich
Burgenland AG, HYPO NOE Gruppe Bank AG, HYPO NOE Landes-
bank AG, Oberösterreichische Landesbank AG, Salzburger Landes-
Hypothekenbank AG, Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, Hypo
Tirol Bank AG, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, HYPO-
WOHNBAUBANK AG, Pfandbriefbank (Österreich) AG, HYPO-Banken
werden auch als ,,Landes-Hypothekenbanken" bezeichnet.
HYPO Banken-Sektor
Ein Sammelbergriff für die HYPO-Banken Österreich, deren Interessen
durch den Fachverband der Landes-Hypothekenbanken in der Wirt-
schaftskammer Österreich vertreten werden.
HYPO BURGENLAND Der Emittent und seine in die Konsolidierung der Konzernbilanz einbe-
Gruppe
zogenen Tochtergesellschaften. Diese wird auch als ,,GRAWE Banken-
gruppe" bezeichnet
HYPO Group Alpe Adria Die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG (FN 108415i) und ihre Toch-
tergesellschaften.

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ICMA (früher: ISMA)
International Capital Market Association, ein Internationaler Branchen-
verband für Kapitalmarktteilnehmer mit Sitz in Zürich. Eine wesentliche
Aufgabe der ICMA ist die Selbstregulierung des Kapitalmarktgeschäftes.
Die ICMA erarbeitet Regeln, Standards und Verhaltenskodices zu Han-
delsgeschäften.
i.d.g.F.
in der geltenden Fassung
ISDA
International Swaps and Derivatives Association, Inc.
ISIN
International Securities Identification Number
JPY
Japanischer Yen; das gesetzliche Zahlungsmittel Japans (oder das an
seine Stelle tretende gesetzliche Zahlungsmittel)
Kapitalgarantie
Der Emittent sichert bei Wertpapieren mit ,,Kapitalgarantie" zu, dass die
Rückzahlung am Ende der Laufzeit zum Nominale (oder einem andern
definierten Betrag) erfolgt.
KESt
Kapitalertragsteuer, eine Form der Erhebung der Einkommensteuer bei
bestimmten Einkünften
KMG
Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und
anderen Kapitalveranlagungen und über die Aufhebung des Wertpapier-
Emissionsgesetzes (Kapitalmarktgesetz) i.d.g.F.
KWG
Kreditwesengesetz, der Vorläufer des BWG
Kuratorengesetz 1874
Gesetz vom 24. April 1874 betreffend die gemeinsame Vertretung der
Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragba-
ren Teilschuldverschreibungen und die bücherliche Behandlung der für
solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte,
i.d.g.F.
Kuratorenergänzungs-
Gesetz vom 5. Dezember 1877, womit ergänzende Bestimmungen zu
gesetz 1877
den Gesetzen vom 24. April 1874 (RGBl. Nr. 48 und 49) betreffend die
Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen und auf Inhaber lautenden
oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen
erlassen werden, i.d.g.F.
LIBOR
London Interbank Offered Rate:
Im Interbankenhandel am Londoner Geldmarkt angewendeter kurzfristi-
ger Referenzzinssatz, zu dem eine Bank einer anderen kurzfristige Ein-
lagen überlässt bzw. Geldmarktkredite aufnimmt.
MEUR
Millionen Euro
MTF
Multilaterales Handelssystem (MTF) gemäß der Richtlinie 2004/39/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über
Märkte für Finanzinstrumente (,,MiFID") sowie gemäß § 1 Z 9 WAG

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