Bond Raiffeisenlandesbank Niederösterreich Wien AG 3.948% ( AT000B077714 ) in EUR

Issuer Raiffeisenlandesbank Niederösterreich Wien AG
Market price 100 %  ⇌ 
Country  Austria
ISIN code  AT000B077714 ( in EUR )
Interest rate 3.948% per year ( payment 1 time a year)
Maturity 31/01/2024 - Bond has expired



Prospectus brochure of the bond RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG AT000B077714 in EUR 3.948%, expired


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Detailed description Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG is a regional cooperative bank operating primarily in Lower Austria and Vienna, Austria, offering a wide range of financial services to individuals and businesses.

The Bond issued by Raiffeisenlandesbank Niederösterreich Wien AG ( Austria ) , in EUR, with the ISIN code AT000B077714, pays a coupon of 3.948% per year.
The coupons are paid 1 time per year and the Bond maturity is 31/01/2024







Variabel verzinste Raiffeisen Obligation 2014-2024/4
der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
ISIN AT000B077714
Bedingungen
§ 1 Angebotsfrist, Gesamtnominale, Ausgabepreis, Valutatag, Form, Stückelung
1)
Angebotsfrist.
Die
Variabel
verzinste
Raiffeisen
Obligation
2014-2024/4
(die
,,Schuldverschreibungen") der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG (die
,,Emittentin") wird im Wege einer Daueremission mit offener Angebotsfrist ab 2. Jänner 2014
öffentlich angeboten.
2)
Gesamtnominale. Das Gesamtnominale beträgt bis zu Nominale EUR 5.000.000,-- (mit
Aufstockungsmöglichkeit auf bis zu Nominale EUR 50.000.000,--.
3)
Erstausgabepreis. Der Erstausgabepreis beträgt 100 %. Weitere Ausgabepreise können von der
Emittentin in Abhängigkeit von der jeweiligen Marktlage festgelegt werden. Der Höchstausgabepreis
wurde mit 105 % festgelegt.
4)
Erstvalutatag. Die Schuldverschreibungen sind erstmals am 31. Jänner 2014 zahlbar
(,,Erstvalutatag"). Weitere Valutatage können von der Emittentin nach Bedarf festgelegt werden.
5)
Form, Stückelung. Die Schuldverschreibungen lauten auf Inhaber und werden in einer Stückelung
von EUR 1.000,-- begeben.
§ 2 Verbriefung, Hinterlegung, Übertragung
1)
Sammelurkunde. Die Schuldverschreibungen werden zur Gänze durch eine veränderbare
Sammelurkunde gemäß § 24 lit. b) Depotgesetz verbrieft, welche die firmenmäßige Zeichnung der
Emittentin trägt. Der Anspruch auf die Ausstellung effektiver Schuldverschreibungen ist
ausgeschlossen.
2) Hinterlegung, Übertragung. Die Sammelurkunde wird bei der Oesterreichischen Kontrollbank AG
(,,OeKB") als Wertpapiersammelbank hinterlegt. Den Inhabern stehen Miteigentumsanteile an der
Sammelurkunde zu, die gemäß den Regelungen und Bestimmungen der OeKB übertragen werden
können.
§ 3 Status
Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und unbesicherte
Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen
nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind. Davon
ausgenommen sind gesetzlich vorrangig zu berücksichtigende Verbindlichkeiten.


§ 4 Verzinsung
1) Variable Zinstermine. Die variable Verzinsung der Schuldverschreibungen beginnt am Erstvalutatag
(,,Verzinsungsbeginn") und endet an dem ihrer Fälligkeit vorangehenden Tag. Die variablen Zinsen
sind vierteljährlich im Nachhinein am 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober eines jeden
Jahres (jeweils ein ,,variabler Zinstermin"), erstmals am 30. April 2014 zahlbar. Der letzte variable
Zinstermin ist der Tilgungstermin gemäß § 5. Der variable Zinssatz für jede variable Zinsperiode wird
von der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG als Zinsberechnungsstelle
gemäß Absatz 4) ermittelt.
2) Anpassung von variablen Zinsterminen. Ist ein variabler Zinstermin kein Bankarbeitstag (wie
nachstehend definiert) erfolgt keine Verschiebung dieses Zinstermins. Bankarbeitstag im Sinne dieses
Absatz 2) ist jeder Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die Bankfilialen der Zahlstelle
in Wien geöffnet sind.
3) Variable Zinsperioden. Der Zeitraum zwischen dem Verzinsungsbeginn bzw. einem variablen
Zinstermin (jeweils einschließlich) und dem jeweils nächsten variablen Zinstermin bzw. dem
Tilgungstermin der Schuldverschreibungen (jeweils ausschließlich) wird nachfolgend jeweils ,,variable
Zinsperiode" genannt.
4) Variable Verzinsung. Der variable Zinssatz für jede variable Zinsperiode wird von der
RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG als Zinsberechnungsstelle nach
folgenden Bestimmungen berechnet:
a) Zwei Bankarbeitstage (wie nachstehend definiert) vor dem Beginn jeder variablen Zinsperiode
(,,Zinsberechnungstag") bestimmt die Zinsberechnungsstelle im Vorhinein für die dem
Zinsberechnungstag folgende variable Zinsperiode den EURIBOR für drei-Monats-Euro-Einlagen
(,,drei-Monats-EURIBOR") durch Bezugnahme auf den auf der Reuters-Seite ,,EURIBOR01"
angegebenen Satz für den drei-Monats-EURIBOR um ca. 11:00 Brüsseler Zeit.
b) Der variable Zinssatz für die jeweilige variable Zinsperiode entspricht vorbehaltlich des gemäß
Absatz c) anwendbaren Mindest- und Höchstzinssatzes dem gemäß Absatz a) bestimmten drei-
Monats-EURIBOR.
c) Der Mindestzinssatz für die jeweilige variable Zinsperiode ist 2 % p.a.. Der Höchstzinssatz für die
jeweilige variable Zinsperiode ist 5 % p.a..
d) Falls an einem Zinsberechnungstag der drei-Monats-EURIBOR auf einer anderen als der in
Absatz a) angeführten Bildschirmseite angezeigt wird, ist diese andere Bildschirmseite als Basis
für die Bestimmung des drei-Monats-EURIBOR heranzuziehen.
e) Falls an einem Zinsberechnungstag der drei-Monats-EURIBOR auf keiner Bildschirmseite gemäß
Absatz a) oder d) angezeigt wird, wird die Zinsberechnungsstelle drei-Monats-EURIBOR auf
Basis derjenigen Sätze bestimmen, welche die (nachstehend definierten) Referenzbanken gegen
11:00 Uhr (Brüsseler Zeit) am Zinsberechnungstag im Interbankenmarkt für auf Euro lautende
Einlagen gegenüber führenden Banken in der Euro-Zone in Höhe des anzuwendenden
Nominalbetrages für eine Laufzeit von drei Monaten stellen. Hierzu wird die
Zinsberechnungsstelle von der Hauptniederlassung jeder der Referenzbanken den
entsprechenden Satz einholen. Sofern mindestens zwei solche Sätze gestellt werden, entspricht
der drei-Monats-EURIBOR dem arithmetischen Mittel der gestellten Sätze. Werden weniger als
zwei solche Sätze durch Referenzbanken gestellt, entspricht der drei-Monats-EURIBOR dem
arithmetischen Mittel derjenigen Sätze, die Referenzbanken in der Euro-Zone gegen 11:00 Uhr
(Brüsseler Zeit) am Zinsberechnungstag für auf Euro lautende Darlehen gegenüber führenden
europäische Banken in Höhe des anzuwendenden Nominalbetrages für eine Laufzeit von drei
Monaten stellen. Werden weniger als zwei solche Sätze durch Referenzbanken gestellt,
entspricht der drei-Monats-EURIBOR dem drei-Monats-EURIBOR an dem letzten Tag vor dem
Zinsberechnungstag an dem der drei-Monats-EURIBOR auf der Bildschirmseite gemäß Absatz a)
oder d) angezeigt wurde.
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,,Referenzbanken" sind vier von der Zinsberechnungsstelle bestimmte führende Banken in der
Euro-Zone. ,,Euro-Zone" bezeichnet das Gebiet derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, die eine einheitliche Währung eingeführt haben oder jeweils eingeführt haben werden.
f)
Bankarbeitstag im Sinne dieses Absatz 4) ist jeder Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an
dem die Bankfilialen der Zahlstelle in Wien geöffnet sind.
g) Die Berechnung der variablen Zinsen erfolgt auf Basis des in Absatz 5) definierten
Zinstagequotienten.
h) Die Zinsberechnungsstelle veranlasst die Bekanntmachung des für die jeweilige variable
Zinsperiode festgestellten variablen Zinssatzes unverzüglich gemäß § 11.
5) Zinstagequotient. Zinstagequotient bezeichnet bei der Berechnung des Zinsbetrages für einen
beliebigen Zeitraum (,,Zinsberechnungszeitraum") die tatsächliche Anzahl der Tage in diesem
Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt aus (x) der tatsächlichen Anzahl der Tage der
Zinsperiode in die der Zinsberechnungszeitraum fällt und (y) der Anzahl der Zinstermine, die
normalerweise in ein Kalenderjahr fallen (,,Actual/Actual-ICMA").
§ 5 Laufzeit und Tilgung
Die Laufzeit der Schuldverschreibungen beginnt am 31. Jänner 2014 und endet mit Ablauf des 30. Jänner
2024. Die Schuldverschreibungen werden zu 100 % vom Nennwert am 31. Jänner 2024
(,,Tilgungstermin") zurückgezahlt.
§ 6 Kündigung
Eine ordentliche Kündigung seitens der Emittentin oder/und der Inhaber dieser Schuldverschreibungen ist
unwiderruflich ausgeschlossen.
§ 7 Steuern
Alle mit der Tilgung und/oder der Zahlung von Zinsen anfallenden Steuern, Gebühren und sonstigen
Abgaben sind von den Inhabern der Schuldverschreibungen zu tragen und zu bezahlen. Soweit die
Emittentin oder die sonstige auszahlende Stelle gesetzlich zum Abzug von Steuern, Gebühren und
sonstigen Abgaben von Zins- und/oder Tilgungszahlungen verpflichtet ist, wird an die Inhaber der
Schuldverschreibungen nur der nach dem Abzug verbleibende Betrag ausbezahlt.
§ 8 Verjährung
Ansprüche auf Zahlungen von fälligen Zinsen verjähren nach drei Jahren, aus fälligen
Schuldverschreibungen nach dreißig Jahren.
§ 9 Zahlstelle, Zahlungen
1) Zahlstelle. Zahlstelle ist die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG.
2) Zinsen- und Tilgungszahlungen. Die Gutschrift der Zinsen- und Tilgungszahlungen erfolgt über die
jeweilige für den Inhaber der Schuldverschreibungen Depot führende Stelle.
3) Zahltag. Fällt ein Fälligkeitstermin für eine Zinszahlung oder eine Tilgungszahlung auf einen Tag, der
kein Bankarbeitstag ist, verschiebt sich die Fälligkeit für die Zinszahlung oder die Tilgungszahlung auf
den nächstfolgenden Bankarbeitstag. Der Inhaber der Schuldverschreibungen hat keinen Anspruch
auf Zinsen oder sonstige Beträge im Hinblick auf diese verschobene Zahlung. Bankarbeitstag im
Sinne dieses Absatz 3) ist jeder Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die Bankfilialen
der Zahlstelle in Wien geöffnet sind.
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§ 10 Begebung weiterer Schuldverschreibungen, Erwerb
1) Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne
Zustimmung der Inhaber der Schuldverschreibungen weitere Schuldverschreibungen mit gleicher
Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Schuldverschreibungen eine Einheit bilden.
2) Erwerb. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit Schuldverschreibungen zu jedem beliebigen Preis am
Markt oder auf sonstige Weise zu erwerben. Nach Wahl der Emittentin können diese
Schuldverschreibungen gehalten, wiederum verkauft oder annulliert werden.
§ 11 Bekanntmachungen
1) Bekanntmachungen auf der Homepage. Alle Bekanntmachungen, die diese Schuldverschreibungen
betreffen, sind auf der Homepage der Emittentin (www.raiffeisenbank.at/Investoren/Emissionen) zu
veröffentlichen. Jede derartige Mitteilung gilt mit dem dritten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung
auf der Homepage als übermittelt. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Inhaber der
Schuldverschreibungen bedarf es nicht.
2) Börserechtliche Veröffentlichungsverpflichtungen. Von den vorangegangenen Bestimmungen bleiben
die börserechtlichen Verpflichtungen der Wiener Börse betreffend Veröffentlichungen im
Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen unberührt.
§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand
1) Anwendbares Recht. Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus oder im Zusammenhang mit diesen
Schuldverschreibungen gilt österreichisches Recht.
2) Erfüllungsort. Erfüllungsort ist Wien, Österreich.
3) Gerichtsstand Unternehmer. Für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesen
Schuldverschreibungen zwischen der Emittentin und Unternehmern ist das für Handelssachen jeweils
zuständige Gericht für Wien, Innere Stadt ausschließlich zuständig.
4) Gerichtsstand Verbraucher. Für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher sind die
aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sachlich und örtlich zuständigen Gerichte
zuständig. Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Erwerb der
Schuldverschreibungen durch den Verbraucher gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich
bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Erwerb der Schuldverschreibungen seinen
Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land
vollstreckbar sind.
§ 13 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben
die übrigen Bestimmungen wirksam. Soweit das Konsumentenschutzgesetz nicht zur Anwendung
gelangt, ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den
wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen Bestimmung so weit rechtlich möglich Rechnung trägt.
Wien, im Jänner 2014
Die Schuldverschreibungen werden in Form einer Daueremission im Sinne des § 3 Abs. (1) Z 3. KMG begeben und
sind deshalb von der Prospektpflicht befreit.
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