Obbligazione Hypo Vorarlberger Bank AG 6.125% ( AT0000A20DC3 ) in EUR

Emittente Hypo Vorarlberger Bank AG
Prezzo di mercato refresh price now   80.9 EUR  ▼ 
Paese  Austria
Codice isin  AT0000A20DC3 ( in EUR )
Tasso d'interesse 6.125% per anno ( pagato 1 volta l'anno)
Scadenza perpetue



Prospetto opuscolo dell'obbligazione Hypo Vorarlberg Bank AG AT0000A20DC3 en EUR 6.125%, scadenza perpetue


Importo minimo 200 000 EUR
Importo totale 40 000 000 EUR
Coupon successivo 28/12/2025 ( In 232 giorni )
Descrizione dettagliata Hypo Vorarlberg Bank AG è una banca austriaca con sede a Bregenz, specializzata in servizi finanziari per privati e aziende, con un focus particolare sul mercato immobiliare regionale.

L'obbligazione perpetua AT0000A20DC3 emessa da Hypo Vorarlberg Bank AG in Austria, con un valore nominale totale di ?40.000.000, un prezzo di mercato attuale dell'80,9% del valore nominale, un tasso di interesse del 6,125%, una dimensione minima di trading di ?200.000 e pagamenti di cedola annuali, è negoziata in EUR.







THE GERMAN LANGUAGE TEXT OF THIS FORM OF FINAL TERMS IS LEGALLY BINDING THE
ENGLISHLANGUAGE TRANSLATION IS FOR INFORMATION PURPOSES ONLY
DER DEUTSCHSPRACHIGE TEXT DIESES MUSTERS DER ENDGÜLTIGEN BEDINGUNGEN IST
RECHTLICH BINDEND DIE ENGLISCHSPRACHIGE ÜBERSETZUNG DIENT NUR ZU
INFORMATIONSZWECKEN

25 May 2018
25. Mai 2018
Final Terms
Endgültige Bedingungen
6.125 per cent. Hypo Vorarlberg Additional Tier 1 Notes 2018 (the "Notes")
6,125 % Hypo Vorarlberg Additional Tier 1 Anleihe 2018
(die "Schuldverschreibungen")

issued pursuant to the
begeben aufgrund des
EUR 150,000,000 Additional Tier 1 Notes Programme
EUR 150.000.000 Additional Tier 1 Notes Programm
of
der
Hypo Vorarlberg Bank AG
Issue Price: 100 per cent. plus the issue charge mentioned in Part B.
Ausgabekurs: 100 % zuzüglich des in Teil B. genannten Ausgabeaufschlags.

Issue Date: 28 May 2018
Begebungstag: 28. Mai 2018
Series No.: 2
Serien-Nr.: 2
Tranche No.: 1
Tranchen-Nr.: 1


IMPORTANT NOTICE
These Final Terms have been prepared for the purpose of Article 5(4) of Directive 2003/71/EC of
the European Parliament and of the Council of 4 November 2003, as amended by
Directive 2010/73/EU of the European Parliament and of the Council of 24 November 2010 and
must be read in conjunction with the relevant prospectus pertaining to the EUR 150,000,000
Additional Tier 1 Notes Programme (the "Programme") of Hypo Vorarlberg Bank AG (the "Issuer"),
dated 2 October 2017 (the "Prospectus") and all supplements to the Prospectus. The Prospectus
and any supplements thereto are available for viewing in electronic form on the website of the
Issuer (www .hypovbg.at). Full information on the Issuer and the Notes is only available on the
basis of the combination of the Prospectus, any supplements thereto and these Final Terms.
WICHTIGER HINWEIS
Diese Endgültigen Bedingungen wurden für die Zwecke des Artikels 5 (4) der
Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003, in der
durch die Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November
2010 geänderten Fassung, abgefasst und müssen in Verbindung mit dem maßgeblichen Prospekt
(der "Prospekt") über das EUR 150.000.000 Additional Tier 1 Notes Programm (das "Programm")
der Hypo Vorarlberg Bank AG (die "Emittentin") vom 2.10.2017 einschließlich aller Nachträge zum
Prospekt gelesen werden. Der Prospekt sowie etwaige Nachträge zum Prospekt können in
elektronischer Form auf der Internetseite der Emittentin (www .hypovbg.at) eingesehen werden.
Vollständige Informationen über die Emittentin und die Schuldverschreibungen sind nur in der
Zusammenschau des Prospekts, etwaiger Nachträge zum Prospekt sowie dieser Endgültigen
Bedingungen erhältlich.
Restrictions on Marketing and Sales to Retail Investors
The Notes issued pursuant to the Prospectus are complex financial instruments and are not a
suitable or appropriate investment for all investors. In some jurisdictions, regulatory authorities
have adopted or published laws, regulations or guidance with respect to the offer or sale of
securities such as the Notes to retail investors.
In particular, in June 2015, the U.K. Financial Conduct Authority (the "FCA") published the Product
Intervention (Contingent Convertible Instruments and Mutual Society Shares) Instrument 2015,
which took effect from 1 October 2015 (the "PI Instrument").
Under the rules set out in the PI Instrument (as amended or replaced from time to time, the " PI
Rules"):
(i)
certain contingent write-down or convertible securities (including any beneficial interests
therein), such as the Notes, must not be sold to retail clients in the EEA; and
(ii)
there must not be any communication or approval of an invitation or inducement to
participate in, acquire or underwrite such securities (or the beneficial interest in such
securities) where that invitation or inducement is addressed to or disseminated in such a
way that it is likely to be received by a retail client in the EEA (in each case, within the
meaning of the PI Rules), other than in accordance with the limited exemptions set out in
the PI Rules.
By purchasing, or making or accepting an offer to purchase, any Notes (or a beneficial interest in
the Notes) from the Issuer and/or any other person that offers, sells or delivers Notes, each
prospective investor represents, warrants, agrees with and undertakes to the Issuer and each such
person that:
1.
it is not a retail client in the EEA (as defined in the PI Rules);
2.
whether or not it is subject to the PI Rules, it will not:
(A)
sell or offer the Notes (or any beneficial interest therein) to retail clients in the EEA;
or
2



(B)
communicate (including the distribution of the Prospectus) or approve an invitation
or inducement to participate in, acquire or underwrite the Notes (or any beneficial
interests therein) where that invitation or inducement is addressed to or disseminated
in such a way that it is likely to be received by a retail client in the EEA (in each case
within the meaning of the PI Rules),
in any such case other than (i) in relation to any sale or offer to sell Notes (or any beneficial
interests therein) to a retail client in or resident in the United Kingdom, in circumstances
that do not and will not give rise to a contravention of the PI Rules by any perso n and/or
(ii) in relation to any sale or offer to sell Notes (or any beneficial interests therein) to a retail
client in any EEA member state other than the United Kingdom, where (a) it has conducted
an assessment and concluded that the relevant retail client understands the risks of an
investment in the Notes (or such beneficial interests therein) and is able to bear the
potential losses involved in an investment in the Notes (or such beneficial interests therein)
and (b) it has at all times acted in relation to such sale or offer in compliance with
Directive 2014/65/EU (Markets in Financial Instruments Directive - "MiFID") to the extent it
applies to it or, to the extent MiFID does not apply to it, in a manner which would be in
compliance with MiFID if it were to apply to it; and
3.
it will at all times comply with all applicable laws, regulations and regulatory guidance
(whether inside or outside the EEA) relating to the promotion, offering, distribution and/or
sale of the Notes (or any beneficial interests therein), including (without limitation) any such
laws, regulations and regulatory guidance relating to determining the appropriateness
and/or suitability of an investment in the Notes (or any beneficial interests therein) by
investors in any relevant jurisdiction.
Where acting as agent on behalf of a disclosed or undisclosed client when purchasing, or making
or accepting an offer to purchase, any Notes (or any beneficial interests therein) from the Issuer
and/or any other person that offers, sells or delivers Notes the foregoing representations,
warranties, agreements and undertakings will be given by and be binding upon both the agent and
its underlying client.

Vertriebs- und Verkaufsbeschränkungen in Bezug auf Privatanleger
Bei den unter dem Prospekt begebenen Schuldverschreibungen handelt es sich um komplexe
Finanzinstrumente, die nicht für alle Anleger eine geeignete oder angemessene Anlageform
darstellen. In einigen Rechtsordnungen sind von den Aufsichtsbehörden Gesetze, Verordnungen
oder Leitlinien erlassen oder veröffentlicht worden, die auf das Angebot oder den Verkauf von
Wertpapieren wie die Schuldverschreibungen an Privatanleger Anwendung finden.
Insbesondere hat die britische Finanzaufsichtsbehörde (Financial Conduct Authority; " FCA") im
Juni 2015 das Produktinterventionsinstrument 2015 (Bedingte Pflichtwandelanleihen und
Instrumente mit Herabschreibungsmöglichkeit sowie Anteile an Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit) (Product Intervention (Contingent Convertible Instruments and Mutual Soc iety
Shares) Instrument 2015) erlassen, das am 1. Oktober 2015 in Kraft trat (das "PI-Instrument").
Die Vorschriften des PI-Instruments (in der jeweils geänderten oder ersetzten Fassung, die "PI-
Vorschriften") sehen vor, dass:
(i)
bestimmte Wertpapiere, die eine Herabschreibung oder Umwandlung vorsehen (contingent
write-down or convertible securities) (einschließlich wirtschaftlicher Eigentumsrechte
daran), wie diese Schuldverschreibungen, nicht an Privatanleger im Europäischen
Wirtschaftsraum ("EWR") verkauft werden dürfen; und
(ii)
eine Aufforderung oder einen Anreiz zur Beteiligung an solchen Wertpapieren (oder
wirtschaftlichen Eigentumsrechten daran) oder zum Erwerb oder zur Zeichnung solcher
Wertpapiere (oder wirtschaftlicher Eigentumsrechte daran) unzulässig ist, wenn die
Aufforderung oder der Anreiz so adressiert ist oder verbreitet wird, dass diese Aufforderung
oder dieser Anreiz wahrscheinlich von einem Privatanleger im EWR empfangen wird
(jeweils im Sinne der PI-Vorschriften), mit Ausnahme der im Rahmen der PI-Vorschriften
vorgesehenen beschränkten Ausnahmeregelungen.
3



Mit dem Kauf oder der Abgabe oder Annahme eines Angebots zum Kauf von
Schuldverschreibungen (oder wirtschaftlichen Eigentumsrechten daran) von der Emittentin
und/oder jeder anderen Person, die Schuldverschreibungen anbietet, verkauft oder liefert, gibt
jeder potenzielle Anleger gegenüber der Emittentin und jeder solchen Person die folgenden
Zusicherungen, Gewährleistungen und Verpflichtungserklärungen ab und vereinbart mit ihnen,
dass:
1.
er kein Privatanleger im EWR (wie in den PI-Vorschriften definiert) ist;
2.
er, unabhängig davon, ob er den PI-Vorschriften unterliegt oder nicht, jeweils Folgendes
unterlassen wird:
(A)
den Verkauf oder das Angebot der Schuldverschreibungen (oder wirtschaftlicher
Eigentumsrechte daran) an Privatanleger im EWR; oder
(B)
eine Aufforderung oder einen Anreiz (einschließlich durch die Verbreitung des
Prospekts) zur Beteiligung an den Schuldverschreibungen (oder wirtschaftlicher
Eigentumsrechte daran) oder zum Erwerb oder zur Zeichnung der
Schuldverschreibungen (oder wirtschaftlicher Eigentumsrechte daran) abzugeben
beziehungsweise zu geben, wenn diese Aufforderung oder dieser Anreiz so
adressiert ist oder verbreitet wird, dass diese Aufforderung oder dieser Anreiz
wahrscheinlich von einem Privatanleger im EWR empfangen wird (jeweils im Sinne
der PI-Vorschriften),
außer (i) im Zusammenhang mit dem Verkauf oder dem Angebot zum Verkauf der
Schuldverschreibungen (oder wirtschaftlicher Eigentumsrechte daran) an e inen
Privatanleger im oder mit Ansässigkeit im Vereinigten Königreich unter Umständen, die
weder jetzt noch künftig eine Zuwiderhandlung einer Person gegen die PI-Vorschriften
begründen, und/oder (ii) im Zusammenhang mit dem Verkauf oder dem Angebot zum
Verkauf von Schuldverschreibungen (oder wirtschaftlicher Eigentumsrechte daran) an
einen Privatanleger in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich,
sofern (a) er eine Bewertung vorgenommen hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass
der betreffende Privatanleger die mit der Anlage in die Schuldverschreibungen (oder die
jeweiligen wirtschaftlichen Eigentumsrechte daran) verbundenen Risiken versteht und
imstande ist, die potenziellen Verluste aus einer solchen Anlage in die
Schuldverschreibungen (oder die jeweiligen wirtschaftlichen Eigentumsrechte daran) zu
tragen, und (b) er im Zusammenhang mit einem solchen Verkauf oder einem solchen
Angebot jederzeit im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für
Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Directive - "MiFID") gehandelt hat,
soweit diese auf ihn Anwendung findet, oder anderenfalls in einer Weise gehandelt hat, die
im Einklang mit der MiFID stünde, wenn diese auf ihn anwendbar wäre; und
3.
er jederzeit alle geltenden Gesetze, Verordnungen und aufsichtsrechtlichen Leitlinien (sei
es innerhalb oder außerhalb des EWR) im Zusammenhang mit der Vermarktung, dem
Angebot, dem Vertrieb und/oder dem Verkauf der Schuldverschreibungen (oder
wirtschaftlicher Eigentumsrechte daran) einhalten wird, einschließlich (ohne jedoch hierauf
beschränkt zu sein) solcher Gesetze, Verordnungen und aufsichtsrechtlicher Leitlinien,
welche die Feststellung der Eignung und/oder Angemessenheit einer Anlage in die
Schuldverschreibungen (oder wirtschaftliche Eigentumsrechte daran) durch Anleger in der
maßgeblichen Rechtsordnung betreffen.
Soweit ein Dritter als Vertreter für einen ihm bekannten oder unbekannten Anleger beim Kauf oder
bei der Abgabe oder Annahme eines Angebots zum Kauf der Schuldverschreibu ngen (oder
wirtschaftlicher Eigentumsrechte daran) von der Emittentin und/oder jeder anderen Person, die
Schuldverschreibungen anbietet, verkauft oder liefert, handelt, gelten die vorstehenden
Zusicherungen, Gewährleistungen, Vereinbarungen und Verpflichtungserklärungen als sowohl von
dem beauftragten Dritten als auch von dem beauftragenden Anleger als abgegeben bzw. getroffen
und sind für beide verbindlich.
4



PART A. ­ TERMS AND CONDITIONS
TEIL A. ­ EMISSIONSBEDINGUNGEN
The Conditions applicable to the Notes and an English language translation thereof are set out below.
Die für die Schuldverschreibungen geltenden Bedingungen sowie eine englischsprachige Übersetzung
sind nachfolgend aufgeführt.
5



OPTION II ­ EMISSIONSBEDINGUNGEN FÜR SCHULDVERSCHREIBUNGEN MIT EINEM
AUSSCHÜTTUNGSSATZ FIX ZU VARIABEL
DER DEUTSCHE TEXT DIESER ANLEIHEBEDINGUNGEN IST RECHTSVERBINDLICH DIE ENGLISCHE
ÜBERSETZUNG DIENT LEDIGLICH INFORMATIONSZWECKEN
§ 1
WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM,
BESTIMMTE DEFINITIONEN
(1) Währung, Stückelung. Diese Tranche (die "Tranche") von nachrangigen Schuldverschreibungen (die
"Schuldverschreibungen") wird von der Hypo Vorarlberg Bank AG (die "Emittentin") in Euro (EUR) (die
"Festgelegte Währung") im Gesamtkapitalbetrag von EUR 40.000.000 (in Worten: EURO vierzig Millionen)
in der Stückelung von jeweils EUR 200.000 (die "Festgelegte Stückelung" oder der "Ursprüngliche
Kapitalbetrag") begeben.
(2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber.
(3) Dauerglobalurkunde. Die Schuldverschreibungen sind durch eine Dauerglobalurkunde (die
"Dauerglobalurkunde"
oder
die
"Globalurkunde")
ohne
Zinsscheine
verbrieft;
der
Ausschüttungszahlungsanspruch im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ist durch die
Dauerglobalurkunde mitverbrieft. Die Dauerglobalurkunde wird von ordnungsgemäß bevollmächtigten
Vertretern der Emittentin unterschrieben und von der Emissionsstelle oder in deren Namen mit einer
Kontrollunterschrift versehen. Einzelurkunden und Zinsscheine werden nicht ausgegeben.
(4) Clearingsystem. Die Globalurkunde(n) wird (werden) von einem Clearingsystem oder in Namen dessen
verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind.
"Clearingsystem" bezeichnet OeKB CSD GmbH, Am Hof 4, 1010 Wien, Österreich ("OeKB CSD") und jeden
Funktionsnachfolger.
(5) Gläubiger von Schuldverschreibungen. "Gläubiger" bezeichnet jeden Inhaber von Miteigentumsanteilen
oder anderen vergleichbaren Rechten an der Globalurkunde, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
des Clearingsystems auf einen neuen Gläubiger übertragen werden können.
(6) Geschäftstag. "Geschäftstag" bezeichnet einen Kalendertag (außer einem Samstag oder Sonntag), an
dem das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System 2 oder dessen
Nachfolgesystem ("TARGET") geöffnet ist.
§ 2
STATUS
(1) Rang. Die Schuldverschreibungen begründen direkte, unbesicherte und nachrangige Verbindlichkeiten
der Emittentin und sollen AT 1 Instrumente (wie nachstehend definiert) darstellen.
Im Falle der Insolvenz oder der Liquidation der Emittentin sind die Verpflichtungen der Emittentin aus den
Schuldverschreibungen:
(a)
nachrangig gegenüber allen gegenwärtigen oder zukünftigen: (i) nicht-nachrangigen Instrumenten
oder Verbindlichkeiten der Emittentin; (ii) (x) Tier 2 Instrumenten (wie nachstehend definiert); und
(y) allen anderen Instrumenten oder Verbindlichkeiten der Emittentin, die nachrangig gegenüber den
nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin sind oder als diesen gegenüber nachrangig
bezeichnet werden (ausgenommen Instrumente oder Verbindlichkeiten, die gleichrangig mit oder
nachrangig gegenüber den Schuldverschreibungen sind oder als diesen gegenüber gleichrangig oder
nachrangig bezeichnet werden);
(b)
gleichrangig: (i) untereinander; und (ii) mit allen anderen gegenwärtigen oder zukünftigen (x) AT 1
Instrumenten; und (y) Instrumenten oder Verpflichtungen, die gleichrangig mit den
Schuldverschreibungen sind oder als diesen gegenüber gleichrangig bezeichnet werden ; und
(c)
vorrangig gegenüber allen gegenwärtigen oder zukünftigen: (i) Stammaktien der Emittentin und allen
anderen CET 1 Instrumenten (wie nachstehend definiert); und (ii) allen anderen nachrangigen
Instrumenten oder Verbindlichkeiten der Emittentin, die (x) gegenüber den Verpflichtungen der
Emittentin aus den Schuldverschreibungen nachrangig sind oder als diesen gegenüber nachrangig
bezeichnet werden; oder (y) gleichrangig mit den Stammaktien der Emittentin und anderen CET 1
Instrumenten, einschließlich der Partizipationskapitalinstrumente (wie nachstehend definiert), sind
oder als diesen gegenüber gleichrangig bezeichnet werden.
Klarstellend wird festgehalten, dass die Gläubiger weder an den Rücklagen der Emittentin noch am
Liquidationsgewinn (iSd § 8(3)(1) des österreichischen Körperschaftsteuergesetzes 1988) im Fall der
Liquidation der Emittentin beteiligt werden.
Die Rechte der Gläubiger der Schuldverschreibungen auf Zahlung des Kapitals aus den
6



Schuldverschreibungen sind jederzeit auf einen Anspruch aus dem jeweils Aktuellen Kapitalbetrag (wie in
§ 5(10) definiert) beschränkt.
(2) Kein negatives Eigenkapital und Antragsverzicht. Die Gläubiger haben nur dann einen Anspruch auf
etwaige Zahlungen aus den Schuldverschreibungen, wenn ein negatives Eigenkapital im Sinne von § 225
Abs 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB) beseitigt wurde oder wenn im Fall der Liquidation der Emittentin alle
anderen Gläubiger der Emittentin (außer Gläubigern, deren Forderungen gleichrangig mit oder nachrangig
gegenüber den Schuldverschreibungen sind oder als diesen gegenüber gleichrangig oder nachrangig
bezeichnet werden) zuerst befriedigt wurden.
Bei der Prüfung, ob die Passiva der Emittentin ihre Aktiva übersteigen, bleiben die Schuldverschreibungen
unberücksichtigt; somit bleiben etwaige Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen bei
der Prüfung einer Überschuldung gemäß § 67 Abs 3 Insolvenzordnung (IO) unberücksichtigt.
(3) Keine Aufrechnung, Netting oder Sicherheiten. Forderungen der Emittentin dürfen nicht gegen
Zahlungspflichten der Emittentin gemäß den Schuldverschreibungen aufgerechnet oder genettet werden, und
für die durch die Schuldverschreibungen begründeten Verbindlichkeiten dürfen keine vertraglichen
Sicherheiten durch die Emittentin oder irgendeinen Dritten bestellt werden. Die Schuldverschreibungen sind
weder besichert noch Gegenstand einer Garantie, die den Rang der Forderungen aus den
Schuldverschreibungen verbessert. Die Schuldverschreibungen sind nicht Gegenstand einer Vereinbarung,
vertraglich oder anderweitig, die den Rang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen in der Insolvenz
oder Liquidation verbessert.
(4) Definitionen. In diesen Emissionsbedingungen gilt:
"AT 1 Instrumente" bezeichnet alle (direkt oder indirekt begebenen) Kapitalinstrumente der Emittentin, die
zu Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) gemäß Artikel 52 CRR zählen,
einschließlich aller Kapitalinstrumente, die aufgrund von CRR-Übergangsbestimmungen zu den Instrumenten
des zusätzlichen Kernkapitals zählen.
"CET 1 Instrumente" bezeichnet alle Kapitalinstrumente der Emittentin, die zu Instrumenten des harten
Kernkapitals (Common Equity Tier 1) gemäß Artikel 28 CRR zählen, einschließlich aller Kapitalinstrumente,
die aufgrund von CRR-Übergangsbestimmungen zu den Instrumenten des harten Kernkapitals zählen.
"CRR" bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Capital Requirements Regulation ­ CRR) in der jeweils geltenden oder
ersetzten Fassung, und Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf die maßgeblichen Artikel der
CRR beinhalten Bezugnahmen auf jede anwendbare Bestimmung, die diese Artikel jeweils ändert oder
ersetzt.
"Partizipationskapitalinstrumente" bezeichnet die folgenden (direkt oder indirekt begebenen)
Kapitalinstrumente der Emittentin: "Partizipationskapital der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank
Aktiengesellschaft" (Begebungstage: 25. November 2008 und 19. Dezember 2008).
"Tier 2 Instrumente" bezeichnet alle (direkt oder indirekt begebenen) Kapitalinstrumente der Emittentin, die
zu Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2) gemäß Artikel 63 CRR zählen, einschließlich aller
Kapitalinstrumente, die aufgrund von CRR-Übergangsbestimmungen zu den Instrumenten des
Ergänzungskapitals zählen.
§ 3
AUSSCHÜTTUNGEN
(1) Ausschüttungen mit einem fixen Satz.
(a) Fixe Ausschüttungssätze und Fixe Ausschüttungszahlungstage. Auf die Schuldverschreibungen werden
auf der Grundlage ihres Aktuellen Kapitalbetrags zu einem Satz von 6,125 % per annum (der "Erste Fixe
Ausschüttungssatz") Ausschüttungen geleistet, und zwar vom 28. Mai 2018 (der "Ausschüttungsbeginn")
(einschließlich) bis zum ersten Fixen Ausschüttungszahlungstag (ausschließlich) und danach von jedem
Fixen
Ausschüttungszahlungstag
(einschließlich)
bis
zum
nächstnachfolgenden
Fixen
Ausschüttungszahlungstag (ausschließlich) (jeder solche Zeitraum ist eine "Fixe Ausschüttungsperiode")
und der Zeitraum ab dem Ausschüttungsbeginn (einschließlich) bis zum letzten Fixen
Ausschüttungszahlungstag (der "Neufestsetzungstag") (ausschließlich) ist die "Erste Periode"). Mit
Ausnahme der ersten Ausschüttungszahlung sind Ausschüttungen halbjährlich nachträglich am 28. Juni und
28.
Dezember
eines
jeden
Jahres
zur
Zahlung
vorgesehen
(jeweils
ein
"Fixer
Ausschüttungszahlungstag"), beginnend mit 28. Dezember 2018 und endend am Neufestsetzungstag.
Fixe Ausschüttungen werden gemäß den Bestimmungen in § 3(4) und § 4(4) fällig.
(b) Berechnung des Ausschüttungsbetrags. Wenn der auf die Schuldverschreibungen zur Zahlung
vorgesehene Ausschüttungsbetrag für einen Zeitraum in der Ersten Periode zu berechnen ist, erfolgt die
Berechnung des Ausschüttungsbetrags durch die Berechnungsstelle, indem der Fixe Ausschüttungssatz auf
7



den Aktuellen Kapitalbetrag angewendet wird und durch Multiplikation dieses Betrags mit dem anwendbaren
Fixen Tagesquotienten (wie nachstehend definiert) und Rundung des hieraus resultierenden Ergebnisses auf
die nächste Untereinheit der Festgelegten Währung, wobei eine halbe Untereinheit aufgerundet wird oder die
Rundung ansonsten gemäß der anwendbaren Marktkonvention erfolgt.
Falls eine Herabschreibung (wie in § 5(8) definiert) während einer Fixen Ausschüttungsperiode eintritt,
aufgrund derer unbezahlte Ausschüttungen, die bis zum Stichtag (wie in § 5(10) definiert) (ausschließlich)
auf den Aktuellen Kapitalbetrag angefallen sind, gemäß § 3(4) ausfallen, werden ab dem Stichtag
(einschließlich) Ausschüttungen auf die Schuldverschreibungen auf der Grundlage ihres angepassten
Aktuellen Kapitalbetrags geleistet.
Falls eine Wiederzuschreibung (wie in § 5(9) definiert) während einer Fixen Ausschüttungsperiode eintritt,
wird der Ausschüttungsbetrag durch die Berechnungsstelle berechnet, so dass der relevante
Ausschüttungsbetrag in Bezugnahme auf diesen jeweils angepassten Aktuellen Kapitalbetrag bestimmt wird
und als ob diese Fixe Ausschüttungsperiode aus zwei oder (falls anwendbar) mehreren aufeinander
folgenden fixen Ausschüttungsperioden bestehen würde, wobei Ausschüttungsberechnungen auf der Anzahl
der Tage basieren, die für den jeweiligen Aktuellen Kapitalbetrag anwendbar waren.
(c) Fixer Tagesquotient. "Fixer Tagesquotient" bezeichnet in Bezug auf die Berechnung eines
Ausschüttungsbetrags
auf
eine
Schuldverschreibung
für
einen
beliebigen
Zeitraum
(der
"Berechnungszeitraum"):
(i)
falls der Berechnungszeitraum kürzer ist als die Fixe Feststellungsperiode, in die das Ende des
Berechnungszeitraums fällt, oder falls der Berechnungszeitraum der Fixen Feststellungsperiode
entspricht, die Anzahl der Kalendertage in dem Berechnungszeitraum dividiert durch das Produkt aus
(x) der Anzahl der Kalendertage in der Fixen Feststellungsperiode; und (y) der Anzahl der Fixen
Feststellungstage (wie nachstehend angegeben) in einem Kalenderjahr; oder
(ii)
falls der Berechnungszeitraum länger ist als die Fixe Feststellungsperiode, in die das Ende des
Berechnungszeitraums fällt, die Summe aus:
(A)
der Anzahl der Kalendertage in dem Berechnungszeitraum, die in die Fixe Feststellungsperiode
fallen, in welcher der Berechnungszeitraum beginnt, dividiert durch das Produkt aus: (x) der
Anzahl der Kalendertage in der Fixen Feststellungsperiode; und (y) der Anzahl der Fixen
Feststellungstage in einem Kalenderjahr; und
(B)
der Anzahl der Kalendertage in dem Berechnungszeitraum, die in die nächste Fixe
Feststellungsperiode fallen, dividiert durch das Produkt aus: (x) der Anzahl der Kalendertage in
dieser Fixen Feststellungsperiode; und (y) der Anzahl der Fixen Feststellungstage in einem
Kalenderjahr.
Dabei gilt:
"Fixe Feststellungsperiode" bezeichnet den Zeitraum von einem Fixen Feststellungstag (einschließlich) bis
zum nächsten Fixen Feststellungstag (ausschließlich) (dies schließt dann, wenn der Ausschüttungsbeginn
kein Fixer Feststellungstag ist, den Zeitraum ein, der an dem ersten Fixen Feststellungstag vor dem
Ausschüttungsbeginn beginnt, und dann, wenn der letzte Ausschüttungszahlungstag kein Fixer
Feststellungstag ist, den Zeitraum ein, der an dem ersten Fixen Feststellungstag nach dem letzten Fixen
Ausschüttungszahlungstag endet).
"Fixer Feststellungstag" ist der 28. Juni und der 28. Dezember in jedem Jahr. Die Anzahl der Fixen
Feststellungstage im Kalenderjahr beträgt 2.
(2) Ausschüttungen mit einem variablen Satz.
(a) Variable Ausschüttungszahlungstage. Auf die Schuldverschreibungen werden auf der Grundlage ihres
Aktuellen Kapitalbetrags zum Variablen Ausschüttungssatz (wie nachstehend definiert) Ausschüttungen
geleistet,
und
zwar
vom
Neufestsetzungstag
(einschließlich)
bis
zum
ersten
Variablen
Ausschüttungszahlungstag (ausschließlich) und danach von jedem Variablen Ausschüttungszahlungstag
(einschließlich) bis zum nächstnachfolgenden Variablen Ausschüttungszahlungstag (ausschließlich) (jeder
solche Zeitraum ist eine "Variable Ausschüttungsperiode").
Ausschüttungen sind nachträglich an jedem Variablen Ausschüttungszahlungstag zur Zahlung vorgesehen.
"Variabler Ausschüttungszahlungstag" meint jeden 28. Juni und 28. Dezember, beginnend am 28.
Dezember 2030. Variable Ausschüttungen werden gemäß den Bestimmungen in § 3(4) und § 4(5) fällig.
(b) Variabler Ausschüttungssatz. Der variable Ausschüttungssatz (der "Variable Ausschüttungssatz") für
jede Variable Ausschüttungsperiode ist der 6-Monats Euribor per annum¸(der "Referenzsatz") plus der
Marge (wie nachstehend definiert). Bei dem Referenzzinssatz handelt es sich um den Angebotssatz
(ausgedrückt als Prozentsatz per annum) für Einlagen in der Festgelegten Währung mit einer Laufzeit, die
der Variablen Ausschüttungsperiode entspricht, der auf der Bildschirmseite (wie nachstehend definiert) um
11:00 Uhr Uhr (Brüssel Ortszeit) am relevanten Variablen Feststellungstag (wie nachstehend definiert)
angezeigt wird, wobei alle Festlegungen durch die Berechnungsstelle (wie in § 6(1) angegeben) erfolgen.
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Die "Marge" meint 5,000 % per annum.
"Variabler Feststellungstag" bezeichnet den zweiten Geschäftstag (wie in § 1(6) definiert) vor Beginn der
jeweiligen Variablen Ausschüttungsperiode.
"Bildschirmseite" bedeutet Reuters Bildschirmseite EURIBOR01 oder die Nachfolgeseite, die von dem
gleichen Informationsanbieter oder von einem anderen Informationsanbieter, der von der Berechnungsstelle
als Ersatzinformationsanbieter für die Anzeige des Referenzsatzes benannt wird, angezeigt wird.
Sollte die Bildschirmseite nicht mehr zur Verfügung stehen, oder wird der Referenzsatz zu der genannten Zeit
am relevanten Variablen Feststellungstag nicht auf der Bildschirmseite angezeigt, wird die Berechnungsstelle
von jeder Referenzbank (wie nachstehend definiert) deren jeweiligen Satz (jeweils als Prozentsatz per annum
ausgedrückt) anfordern, zu dem sie Einlagen in der Festgelegten Währung mit einer Laufzeit, die der
Variablen Ausschüttungsperiode entspricht, um ca. 11:00 Uhr (Brüssel Ortszeit) am Variablen
Feststellungstag anbieten.
Falls zwei oder mehr Referenzbanken der Berechnungsstelle solche Sätze nennen, gilt als Referenzsatz für
die relevante Variable Ausschüttungsperiode das arithmetische Mittel (falls erforderlich, auf - oder abgerundet
auf das nächste Tausendstel Prozent, wobei 0,0005 aufgerundet wird) dieser Sätze, wobei alle Festlegungen
durch die Berechnungsstelle erfolgen.
Für den Fall, dass der Referenzsatz nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes ermittelt
werden kann, gilt als Referenzsatz für die relevante Variable Ausschüttungsperiode der von der
Berechnungsstelle gemäß ihrem billigen Ermessen (§ 315 BGB) bestimmte Satz; bei der Bestimmung dieses
Satzes richtet sich die Berechnungsstelle nach der üblichen Marktpraxis.
"BGB" bezeichnet das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch in der jeweils geltenden oder ersetzten Fassung,
und Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf die maßgeblichen Paragraphen des BGB beinhalten
Bezugnahmen auf jede anwendbare Gesetzesbestimmung, die diese Bestimmungen j eweils ändert oder
ersetzt.
"Referenzbanken" bezeichnet vier Großbanken im Interbankenmarkt der Euro-Zone.
"Euro-Zone" bezeichnet jene Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Euro als ihre Währung
eingeführt haben.
(c) Berechnung des Variablen Ausschüttungsbetrags. Die Berechnungsstelle wird den auf die
Schuldverschreibungen zu zahlenden variablen Ausschüttungsbetrag in Bezug auf den Aktuellen
Kapitalbetrags für die relevante Variable Ausschüttungsperiode (der "Variable Ausschüttungsbetrag")
berechnen. Der Variable Ausschüttungsbetrag wird berechnet, indem der Variable Ausschüttungssatz auf
den Aktuellen Kapitalbetrag angewendet wird, dieser Betrag mit dem Variablen Tagesquotienten (wie
nachstehend definiert) multipliziert und der hieraus resultierende Betrag auf die nächste Untereinheit der
Festgelegten Währung gerundet wird, wobei eine halbe Untereinheit aufgerundet wird oder die Rundung
ansonsten gemäß der anwendbaren Marktkonvention erfolgt.
Falls eine Herabschreibung (wie in § 5(8) definiert) während einer Variablen Ausschüttungsperiode eintritt,
aufgrund derer unbezahlte Ausschüttungen, die bis zum Stichtag (wie in § 5(10) definiert) (ausschließlich)
auf den Aktuellen Kapitalbetrag angefallen sind, gemäß § 3(4) ausfallen, werden ab dem Stichtag
(einschließlich) Ausschüttungen auf die Schuldverschreibungen auf der Grundlage ihres angepassten
Aktuellen Kapitalbetrags geleistet.
Falls eine Wiederzuschreibung (wie in § 5(9) definiert) während einer Variablen Ausschüttungsperiode eintritt,
wird der Ausschüttungsbetrag durch die Berechnungsstelle berechnet, so dass der relevante
Ausschüttungsbetrag in Bezugnahme auf diesen jeweils angepassten Aktuellen Kapitalbetrag bestimmt wird
und als ob diese Variable Ausschüttungsperiode aus zwei oder (falls anwendbar) mehreren aufeinander
folgenden variablen Ausschüttungsperioden bestehen würde, wobei Ausschüttungsberechnungen auf der
Anzahl der Tage basieren, die für den jeweiligen Aktuellen Kapitalbetrag anwendbar waren.
(d) Mitteilung des Variablen Ausschüttungssatzes und des Variablen Ausschüttungsbetrages. Die
Berechnungsstelle wird veranlassen, dass die Variable Ausschüttungsperiode, der Variable
Ausschüttungssatz, der Variable Ausschüttungsbetrag und der Variable Ausschüttungszahlungstag für die
jeweilige Variable Ausschüttungsperiode der Emittentin, jeder Börse, an der die Schuldverschreibungen zu
diesem Zeitpunkt notiert sind (falls deren Regeln eine Mitteilung an die Börse verlangen), und den Gläubigern
gemäß § 10 baldmöglichst nach seiner Bestimmung mitgeteilt werden. Jeder so mitgeteilte Variable
Ausschüttungsbetrag und Variable Ausschüttungszahlungstag kann nachträglich ohne Mitteilung im Falle
einer Verlängerung oder Verkürzung der Variablen Ausschüttungsperiode geändert werden (oder passende
alternative Vorkehrungen können im Wege einer Anpassung getroffen werden). Jede solche Änderung wird
jeder Börse, an der die Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt notiert sind, und den Gläubigern gemäß
§ 10 baldmöglichst mitgeteilt.
(e) Verbindlichkeit von Festsetzungen. Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten, Festsetzungen,
Berechnungen, Quotierungen und Entscheidungen, die von der Berechnungsstelle für die Zwecke dieses § 3
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gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden, sind (sofern keine vorsätzliche Pflichtverletzung, kein
böser Glaube, keine Unbilligkeit oder kein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die
Emissionsstelle, die Zahlstellen und die Gläubiger bindend, und sofern keiner der vorstehend genannten
Umstände vorliegt, haftet die Berechnungsstelle nicht gegenüber der Emittentin, der Emissionsstelle, den
Zahlstellen oder den Gläubigern im Zusammenhang mit der Ausübung oder Nichtausübung ihrer Rechte und
Pflichten und ihres Ermessens gemäß dieser Bestimmungen.
(f) Variabler Tagesquotient. "Variabler Tagesquotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung eines
Ausschüttungsbetrags auf eine Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (der " Variable
Berechnungszeitraum"):
(i)
falls der Variable Berechnungszeitraum kürzer ist als die Variable Feststellungsperiode, in die das
Ende des Variablen Berechnungszeitraums fällt, oder falls der Variable Berechnungszeitraum der
Variablen Feststellungsperiode entspricht, die Anzahl der Kalendertage in dem Variablen
Berechnungszeitraum dividiert durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Kalendertage in der Variablen
Feststellungsperiode; und (y) der Anzahl der Variablen Feststellungstage in einem Kalenderjahr; oder
(ii)
falls der Variable Berechnungszeitraum länger ist als die Variable Feststellungsperiode, in die das
Ende des Variablen Berechnungszeitraums fällt, die Summe aus:
(A)
der Anzahl der Kalendertage in dem Variablen Berechnungszeitraum, die in die Variable
Feststellungsperiode fallen, in welcher der Variable Berechnungszeitraum beginnt, dividiert
durch das Produkt aus: (x) der Anzahl der Kalendertage in der Variablen Feststellungsperiode;
und (y) der Anzahl der Variablen Feststellungstage in einem Kalenderjahr; und
(B)
der Anzahl der Kalendertage in dem Variablen Berechnungszeitraum, die in die nächste
Variable Feststellungsperiode fallen, dividiert durch das Produkt aus: (x) der Anzahl der
Kalendertage in dieser Variablen Feststellungsperiode; und (y) der Anzahl der Variablen
Feststellungstage in einem Kalenderjahr.
Dabei gilt:
"Variable Feststellungsperiode" bezeichnet den Zeitraum von einem Variablen Feststellungstag
(einschließlich) bis zum nächsten Variablen Feststellungstag (ausschließlich) (dies schließt dann, wenn der
Neufestsetzungstag kein Variabler Feststellungstag ist, den Zeitraum ein, der an dem ersten Variablen
Feststellungstag vor dem Neufestsetzungstag beginnt, und dann, wenn der letzte Variable
Ausschüttungszahlungstag kein Variabler Feststellungstag ist, den Zeitraum ein, der an dem ersten Variablen
Feststellungstag nach dem letzten Variablen Ausschüttungszahlungstag endet).
Ausschließlich für Zwecke dieses § 3(2)(f) ist der "Variable Feststellungstag" der 28. Juni und der 28.
Dezember in jedem Jahr. Die Anzahl der Variablen Feststellungstage im Kalenderjahr beträgt 2.
(3) Ausschüttungsverzug. Mit Ablauf des Kalendertages, der dem Tag vorangeht, an dem die
Schuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig werden (falls die Schuldverschreibungen zurückgezahlt
werden), fallen keine Ausschüttungen mehr an. Wenn die Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit
nicht zurückzahlt, wird der Aktuelle Kapitalbetrag der Schuldverschreibungen vom Fälligkeitstag
(einschließlich) bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen (ausschließlich)
weiterhin in Höhe des anwendbaren gesetzlich verankerten1 Ausschüttungssatzes verzinst. Weitergehende
Ansprüche der Gläubiger bleiben unberührt.
(4) Ausfall von Ausschüttungen.
(a) Die Emittentin kann jederzeit nach ihrem eigenen vollumfänglichen Ermessen Ausschüttungszahlungen
auf die Schuldverschreibungen, deren Zahlung an einem Fixen Ausschüttungszahlungstag oder einem
Variablen Ausschüttungszahlungstag (jedes solche Tag ein "Ausschüttungszahlungstag") vorgesehen ist,
ganz oder teilweise für unbefristete Zeit und auf nicht kumulierter Basis ausfallen lassen. Die Emittentin kann
solche ausgefallenen Zahlungen uneingeschränkt zur Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bei deren
Fälligkeit nutzen. Wenn die Emittentin von diesem Recht Gebrauch macht, muss sie die Gläubiger gemäß
§ 10 unverzüglich und in keinem Fall später als am relevanten Ausschüttungszahlungstag davon
benachrichtigen.
(b) Unbeschadet eines solchen vollumfänglichen Ermessens der Emittentin fallen Ausschüttun gszahlungen
auf die Schuldverschreibungen, deren Zahlung an einem Ausschüttungszahlungstag vorgesehen ist,
verpflichtend und automatisch ganz oder teilweise aus, falls und soweit:
(i)
der Betrag der zur Zahlung vorgesehenen Ausschüttungszahlung zusammen mit entsprechenden
Zusätzlichen Beträgen (wie in § 7(1) definiert) und alle von der Emittentin durchgeführten oder
geplanten Zahlungen von Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen auf alle anderen Tier 1
Instrumente im relevanten Geschäftsjahr der Emittentin den Betrag der verfügbaren

1 Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem von der Deutschen Bundesbank
von Zeit zu Zeit veröffentlichten Basiszinssatz, §§ 288 Abs 1, 247 Abs 1 BGB.
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