Obbligazione HypoWohnBank 2.5% ( AT0000A161B0 ) in EUR

Emittente HypoWohnBank
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Paese  Austria
Codice isin  AT0000A161B0 ( in EUR )
Tasso d'interesse 2.5% per anno ( pagato 1 volta l'anno)
Scadenza 24/03/2027



Prospetto opuscolo dell'obbligazione Hypo-Wohnbaubank AT0000A161B0 en EUR 2.5%, scadenza 24/03/2027


Importo minimo 100 EUR
Importo totale 5 000 000 EUR
Coupon successivo 24/03/2026 ( In 228 giorni )
Descrizione dettagliata Hypo-Wohnbaubank è una banca austriaca specializzata nel finanziamento immobiliare.

The Obbligazione issued by HypoWohnBank ( Austria ) , in EUR, with the ISIN code AT0000A161B0, pays a coupon of 2.5% per year.
The coupons are paid 1 time per year and the Obbligazione maturity is 24/03/2027







AT0000A161B0
Bedingungen
für
die
HYPO-STUFENZINS-WOHNBAU
Wandelschuldverschreibung
2014-2027/10
,,AT0000A161B0"
,,Vorarlberg" der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft

§ 1 Form und Nennbetrag
Die Hypo-Wohnbaubank Aktiengesel schaft (im Folgenden auch Emittentin genannt) legt ab
dem 24. März 2014 auf Inhaber lautende, nicht fundierte Wandelschuldverschreibungen mit
Laufzeitende am 23. März 2027 (einschließlich) zur Zeichnung auf. Das Gesamtnominale
beträgt bis zu EUR 5.000.000,00 (EUR fünf Mil ionen) und zwar bis zu 50.000
Wandelschuldverschreibungen mit je EUR 100,00 Nominale, wobei sich die Emittentin die
Möglichkeit einer Aufstockung des Emissionsvolumens in einem Umfang bis zu Nominale
EUR 45.000.000,00 (EUR fünfundvierzig Mil ionen) auf Nominale EUR 50.000.000,00 (EUR
fünfzig Mil ionen) vorbehält, dies entspricht bis zu 500.000 Wandelschuldverschreibungen
mit je EUR 100,00 Nominale.
Die Wandelschuldverschreibungen werden zur Gänze durch Sammelurkunden (§ 24 lit b
Depotgesetz) vertreten. Ein Anspruch auf Ausfolgung von Wandelschuldverschreibungen
besteht daher nicht. Die Sammelurkunden tragen die Unterschriften von zwei
Vorstandsmitgliedern
der
Hypo-Wohnbaubank
Aktiengesel schaft,
Wien.
Die
Sammelurkunden werden bei der Oesterreichischen Kontrol bank Aktiengesel schaft als
Wertpapiersammelbank hinterlegt.
Die Emittentin ist berechtigt, die Stückelung der Wandelschuldverschreibungen bei
gleichzeitiger Wahrung der Rechte der Inhaber der Wandelschuldverschreibungen zu
ändern.

§ 2 Kündigung
Eine ordentliche Kündigung seitens der Emittentin oder der Inhaber der
Wandelschuldverschreibungen ist unwiderruflich ausgeschlossen.

§ 3 Wandlungsrecht
(1) Je eine Wandelschuldverschreibung im Nominale von EUR 100,00 berechtigt den
Inhaber zur Wandlung in 10 Stück auf Inhaber lautende Partizipationsrechte der Hypo-
Wohnbaubank Aktiengesel schaft im Nominale von je EUR 1,00 (die
,,Partizipationsrechte"). Dies entspricht einem nominel en Wandlungspreis von EUR
10,00 je Partizipationsrecht. Die Partizipationsrechte sind ab dem Datum der Wandlung
zinsberechtigt.
(2) Das Wandlungsrecht kann erstmals mit Stichtag 23. März 2016, ab 2017 zu jedem
weiteren Kupontermin am 24. März ausgeübt werden.
(3) Die Wandlungserklärung kann ausschließlich durch Ausfül en eines diesbezüglichen
von einer als Zahlstel e gemäß § 6 definierten Bank rechtzeitig vor einem
Wandlungstermin kostenlos zur Verfügung gestel ten Formulares gemäß den
Bestimmungen des AktG erfolgen.
(4) Die Wandlungserklärung muss spätestens 15 Bankarbeitstage im Sinne des § 15
dieser Bedingungen vor dem Wandlungstermin der in § 6 dieser Bedingungen
genannten Hauptzahlstel e mittels eingeschriebenen Briefes zugegangen sein. Die
Wandlungserklärung ist für die Gläubiger sofort bindend und wird gegenüber der
Emittentin mit fristgerechtem Eingang bei der in § 6 dieser Bedingungen genannten
Hauptzahlstel e wirksam. Gleichzeitig ist das Wertpapierdepot bekanntzugeben, dem


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die in Partizipationsrechte umzutauschenden Wandelschuldverschreibungen zu
entnehmen sind.
(5) Die Wandlung erfolgt zum Stichtag unter der Voraussetzung, dass der Treugeber der
Emittentin den Nominalbetrag der gewandelten Wandelschuldverschreibungen zur
Verfügung stel t. Mit der Wandlung in Partizipationsrechte endet die Treuhandschaft
der Emittentin. Diese begibt die Partizipationsrechte auf eigene Rechnung.
(6) Bei Kapitalmaßnahmen oder Ausgabe weiterer Wandelschuldverschreibungen durch
die Emittentin stehen den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen keine
Bezugsrechte zu.

§ 4 Angaben über die zur Wandlung angebotenen Partizipationsrechte
(1) Die Partizipationsrechte sind Genussrechte im Sinne des § 174 AktG. Die
Partizipationsrechte begründen unmittelbare, unbedingte, unbesicherte und
nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit al en anderen
gegenwärtigen und zukünftigen Partizipationsrechten der Emittentin gleichrangig sind.
Die Partizipationsrechte werden zur Gänze durch Sammelurkunden (§ 24 lit b
Depotgesetz) vertreten. Ein Anspruch auf Ausfolgung von Partizipationsrechten
besteht daher nicht. Die Sammelurkunden tragen die Unterschriften von zwei
Vorstandsmitgliedern der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesel schaft, Wien. Die
Sammelurkunden werden bei der Oesterreichischen Kontrol bank Aktiengesel schaft
als Wertpapiersammelbank hinterlegt.
(2) Die Partizipationsrechte sind zeitlich unbefristet und können von den
Partizipationsrechte-Inhabern nicht ordentlich gekündigt werden.
(3) Jedes Partizipationsrecht wird mit dem 5-Jahres Euro-Zinsswap-Satz, der von ISDA
International Swap and Derivatives Association, Inc. um 11.00 Uhr Frankfurter Zeit am
Wandlungstag unter Reuters-Seite ,,ISDAFIX2" veröffentlicht wird, p.a. von seinem
Nominale verzinst, wobei angelaufene Zinsen nur dann ausbezahlt werden, wenn und
soweit diese im ausschüttungsfähigen Gewinn des jeweiligen Jahres Deckung finden.
Ausschüttungsfähiger Gewinn ist der Gewinn nach Rücklagenbewegung und
Berücksichtigung eines al fäl igen Gewinn- oder Verlustvortrags aus Vorperioden,
ermittelt nach UGB unter Berücksichtigung al fäl iger Ausschüttungssperren oder
Ausschüttungsbeschränkungen, beschlossener oder geplanter Ausschüttungen,
al fäl iger Verluste im laufenden Geschäftsjahr sowie der Bestimmungen des BWG,
sofern anwendbar.
Wenn der 5-Jahres Euro-Zinsswap-Satz
a) anstatt von der ursprünglichen Berechnungsstel e ISDA International Swap and
Derivatives Association, Inc. (die ,,ursprüngliche Berechnungsstel e") von einer
Berechnungsstel e, die der ursprünglichen Berechnungsstel e nachfolgt oder
deren Funktion übernimmt (die ,,Nachfolge-Berechnungsstel e") berechnet und
veröffentlicht wird, oder
b) durch einen Ersatzbasiswert (der ,,Ersatzbasiswert") ersetzt wird, der die gleiche
oder annähernd die gleiche Berechnungsformel und/oder Berechnungsmethode
für die Berechnung des Basiswertes verwendet,
wird der 5-Jahres Euro-Zinsswap-Satz, wie von der Nachfolge-Berechnungsstel e
berechnet und veröffentlicht, oder der Ersatzbasiswert herangezogen. Wenn nach
Auffassung der Emittentin der relevante Wert des für die Berechnung der Verzinsung
der Partizipationsrechte herangezogenen Basiswerts nicht zum oben beschriebenen
relevanten Zeitpunkt für die Zinsberechnung veröffentlicht worden ist, wird die
Emittentin nach bil igem Ermessen entweder (i) die Zinsberechnung auf Basis des
letzten veröffentlichten Werts des Basiswerts durchführen, wenn sie mit guten Gründen
annehmen kann, dass der Basiswert zum nächsten Zinsberechnungstermin wieder


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veröffentlicht werden wird, oder (i ) die Zinsberechnung auf Basis eines Ersatz-
Basiswerts durchführen, der in seinen Eigenschaften dem ursprünglichen Basiswert
möglichst nahekommt. Wenn ein passender Ersatz-Basiswert nicht verfügbar ist, ist die
Emittentin berechtigt, die Partizipationsrechte mit jenem Zinssatz zu verzinsen, der für
die Wandelschuldverschreibungen gegolten hat.
(4) Hauptzahl- und Umtauschstel e ist die HYPO NOE Landesbank AG, St. Pölten. Zahl-
und Einreichstel en sind: HYPO ­ BANK BURGENLAND AKTIENGESELLSCHAFT,
Eisenstadt; HYPO ALPE-ADRIA-BANK1 AG, Klagenfurt; Oberösterreichische
Landesbank
AG,
Linz;
SALZBURGER
LANDES-HYPOTHEKENBANK
AKTIENGESELLSCHAFT, Salzburg; Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, Graz;
HYPO TIROL BANK AG, Innsbruck und die Vorarlberger Landes- und
Hypothekenbank Aktiengesel schaft, Bregenz.
(5) Die Partizipationsrechte nehmen wie das Grundkapital bis zur vol en Höhe am Verlust
der Emittentin teil.
(6) Im Fal der Liquidation der Emittentin werden die Partizipationsrechte-Inhaber
vermögensrechtlich den Aktionären der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesel schaft gemäß
dem Verhältnis von 73:1 gleichgestel t, dh 73 Partizipationsrechte im Nominale von je
EUR 1,00 gewähren denselben Teilnahmeanspruch wie eine Stückaktie. Die
Partizipationsrechte dürfen im Fal der Liquidation der Emittentin erst nach
Befriedigung oder Sicherstel ung al er anderen Gläubiger, einschließlich Gläubigern
aus nachrangigen Verbindlichkeiten, die den Partizipationsrechten im Rang vorgehen,
zurückgezahlt werden. Sofern der Liquidationserlös zur Befriedigung der
Liquidationsansprüche der Partizipationsrechte-Inhaber und der Aktionäre der
Emittentin nicht ausreicht, nehmen die Partizipationsrechte-Inhaber im gleichen
anteiligen Ausmaß am Differenzbetrag teil, wie die Aktionäre der Emittentin.
(7) Die Partizipationsrechte gewähren keine Mitgliedschaftsrechte wie z.B. das Stimmrecht
und die Antragstel ung in der Hauptversammlung, die Bekämpfung von
Hauptversammlungsbeschlüssen und das Recht auf Bezug von Aktien.
(8) Wird durch eine Maßnahme der Emittentin das bestehende Verhältnis zwischen den
Vermögensrechten der Partizipationsrechte-Inhaber und der Aktionäre geändert, so ist
dies im Sinn eines Verwässerungsschutzes auf Verlangen der einzelnen
Partizipationsrechte-Inhaber angemessen auszugleichen. Sol te die Emittentin weitere
Partizipationsrechte emittieren, wird sie den Partizipationsrechte-Inhabern ein ihrem
bisherigen Partizipationsrechte-Besitz entsprechendes Bezugsrecht einräumen,
oder nach freier Wahl der Emittentin, die Partizipationsrechte-Inhaber so stel en, dass
der wirtschaftliche Gehalt der ihnen zukommenden Rechte erhalten bleibt. Den
Partizipationsrechte-Inhabern steht jedenfal s kein Bezugsrecht auf Aktien der
Emittentin zu.
(9) Partizipationsrechte können von der Emittentin nach Maßgabe dieses Absatzes
eingezogen werden. Die Einziehung hat die gesamten Partizipationsrechte der
Emittentin zu umfassen; eine teilweise Einziehung ist nur zulässig, wenn die
Gleichbehandlung der Partizipationsrechte-Inhaber gewährleistet ist. Bei der
Einziehung ist den Partizipationsrechte-Inhabern eine angemessene Barabfindung
gegen die freie Rücklage oder den Bilanzgewinn der Emittentin zu gewähren. Mit
Bekanntmachung des Einziehungsstichtags gemäß § 11 der Anleihebedingungen sind
die Partizipationsrechte eingezogen.
(1) Die Partizipationsrechte unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter
Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts soweit diese die
Anwendbarkeit fremden Rechts zur Folge hätten. Die Partizipationsrechte werden von

1 Die HYPO ALPE-ADRIA-BANK AG wird nach Kenntnis der Emittentin und des Treugebers in AUSTRIAN ANADI BANK
umbenannt werden.



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der Emittentin voraussichtlich nicht zum Handel an einem geregelten Markt oder
Multilateralen Handelssystem (MTF) angemeldet. Die Partizipationsrechte sind
Inhaberpapiere
und
gemäß
den
Bestimmungen
der
maßgeblichen
Wertpapiersammelbank und anwendbarem Recht unbeschränkt übertragbar.
(2) Die Hypo-Wohnbaubank Aktiengesel schaft wird al e Bekanntmachungen über die
Partizipationsrechte auf der Homepage der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesel schaft
(http://www.hypo-wohnbaubank.at/boersenprospekt.htm) veröffentlichen.
(3) Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Partizipationsrechte-Inhaber bedarf
es nicht. Zur rechtlichen Wirksamkeit genügt in al en Fällen die Bekanntmachung auf
der Homepage der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesel schaft (http://www.hypo-
wohnbaubank.at/boersenprospekt.htm).


§ 5 Steuerliche Behandlung
(1) Die Wandelschuldverschreibungen entsprechen zum Zeitpunkt der Emission dem
,,Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus", BGBl.
Nr. 253/1993, i.d.g.F. (StWbFG). Dieses Gesetz sieht folgende Begünstigung vor:
Sind die Erträge aus den Wandelschuldverschreibungen Einkünfte aus
Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG 1988, so ist für die Zeit der Hinterlegung dieser
Wertpapiere bei einer inländischen Bank von den Kapitalerträgen im Ausmaß bis zu 4
% des Nennbetrages keine Kapitalertragsteuer (KESt) abzuziehen. Die
Einkommensteuer gilt für die gesamten Kapitalerträge inklusive des KESt-freien
Anteils gemäß § 97 EStG 1988 als abgegolten.
(2) Al fäl ige gesetzliche Änderungen der Steuergesetze sind vorbehalten und gehen nicht zu
Lasten der Emittentin.
(3)
Potenziel en
Anlegern
wird
empfohlen
sich
vor
dem
Erwerb
der
Wandelschuldverschreibungen über die damit verbundenen Risiken von Ihrem
Wertpapierbetreuer ausführlich beraten zu lassen.

§ 6 Zahl- und Umtauschstelle
(1) Hauptzahl- und Umtauschstel e ist die HYPO NOE Landesbank AG, St. Pölten.
Zahl- und Einreichstel en sind: Oberösterreichische Landesbank AG, Linz; HYPO ­ BANK
BURGENLAND Aktiengesel schaft, Eisenstadt; HYPO ALPE-ADRIA-BANK AG2, Klagenfurt;
SALZBURGER
LANDES-HYPOTHEKENBANK
AKTIENGESELLSCHAFT,
Salzburg;
Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, Graz; HYPO TIROL BANK AG, Innsbruck und die
Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesel schaft, Bregenz.
(2) Die Gutschrift der Zinsen und Tilgungserlöse erfolgt durch die depotführenden Banken.
(3) Eine Änderung der Zahl- und Umtauschstel en ist zulässig, sofern diese österreichische
Banken sind, die dem BWG unterliegen.

§ 7 Haftung
Aufgrund einer besonderen zivilrechtlichen Vereinbarung haftet für die Zahlungen des
Zinsendienstes und des Kapitals dieser Wandelschuldverschreibungen die Vorarlberger
Landes- und Hypothekenbank Aktiengesel schaft, Bregenz, als Treugeber mit ihrem
Vermögen, nicht jedoch die Hypo-Wohnbaubank Aktiengesel schaft. Die Treuhandschaft der

2 Die HYPO ALPE-ADRIA-BANK AG wird nach Kenntnis der Emittentin und des Treugebers in AUSTRIAN ANADI BANK
umbenannt werden.


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Emittentin endet bei Wandlung in Partizipationsrechte. Die Ausgabe der Partizipationsrechte
erfolgt auf eigene Rechnung der Emittentin.

§ 8 Verjährung
Der Anspruch auf die Zinsen verjährt nach drei Jahren, der Anspruch auf das Kapital dreißig
Jahre nach Eintritt der Fäl igkeit.

§ 9 Mittelverwendung
Die Emittentin verpflichtet sich, folgende Auflagen des ,,Bundesgesetzes über steuerliche
Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus" (BGBl. 253/1993, idF BGBl. I Nr.
162/2001) einzuhalten. Der Nettoemissionserlös muss zur Errichtung, zur Erhaltung oder
nützlichen Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen von Wohnungen mit einer
Nutzfläche von höchstens 150 m² oder von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten
Gebäuden zur Verfügung stehen und wird innerhalb von 3 Jahren zur Bedeckung der Kosten
verwendet. Im Fal e einer Vermietung dieser Wohnungen darf die Miete jenen Betrag nicht
überschreiten, der für die Zuerkennung von Mitteln aus der Wohnbauförderung maßgebend
ist.

§ 10 Börseneinführung
Die Zulassung zum geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse kann vorgesehen werden.

§ 11 Bekanntmachungen
Al e Bekanntmachungen über die Wandelschuldverschreibungen werden auf der Homepage
der
Hypo-Wohnbaubank
Aktiengesel schaft
(http://www.hypo-
wohnbaubank.at/boersenprospekt.htm) veröffentlicht. Zur Rechtswirksamkeit genügt in al en
Fäl en die Bekanntmachung auf der erwähnten Homepage der Hypo-Wohnbaubank
Aktiengesel schaft. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Gläubiger bedarf es
nicht.

§ 12 Rechtsordnung, Gerichtsstand
Für
sämtliche
Rechtsverhältnisse
aus
oder
im
Zusammenhang
mit
den
Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechten gilt österreichisches Recht. Für al e
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Wandelschuldverschreibungen und
Partizipationsrechten gilt ausschließlich das für Wien sachlich zuständige Gericht als gemäß
§
104
Jurisdiktionsnorm
vereinbarter
Gerichtsstand.
Verbrauchergerichtsstände
(insbesondere nach § 14 (1) Konsumentenschutzgesetz) bleiben unberührt.

§ 13 Ausgabekurs
Der Ausgabekurs der gegenständlichen Wandelschuldverschreibung 2014-2027/10
,,AT0000A161B0" ,,Vorarlberg" wird zunächst mit 100,25% des Nominale festgelegt. Während
der Angebotsfrist der Emission wird der Ausgabepreis laufend entsprechend der
Marktzinsentwicklung angepasst werden, jedoch 120% des Nominales nicht überschreiten.






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§ 14 Laufzeit
Die Laufzeit der Wandelschuldverschreibung beträgt 13 Jahre. Die Laufzeit der
Wandelschuldverschreibungen beginnt am 24. März 2014 und endet vorbehaltlich der
Wandlung durch den Gläubiger mit Ablauf des 23. März 2027.

§ 15 Verzinsung
Die Verzinsung der Wandelschuldverschreibungen beginnt am 24. März 2014. Die
Verzinsung erfolgt in Jahresperioden (,,Zinsperioden"), wobei die erste Periode vom 24.
März 2014 bis einschließlich 23. März 2015 läuft. Der Nominalzinssatz vom 24. März 2014
bis 23. März 2027 (einschließlich) wird folgendermaßen definiert:
24. März 2014 ­ 23. März 2016
1,500% p.a.
24. März 2016 ­ 23. März 2019
2,000% p.a.
24. März 2019 ­ 23. März 2021
2,250% p.a.
24. März 2021 ­ 23. März 2023
2,500% p.a.
24. März 2023 ­ 23. März 2024
3,000% p.a.
24. März 2024 ­ 23. März 2025
3,125% p.a.
24. März 2025 ­ 23. März 2026
3,250% p.a.
24. März 2026 ­ 23. März 2027
4,000% p.a.
Die Verzinsung der Wandelschuldverschreibung endet mit dem der Fäl igkeit bzw. dem
al fäl igen Wandlungstermin vorangehenden Tag.
Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf Basis act/act (ICMA), fol owing unadjusted. Ist der
Fäl igkeitstag kein Bankarbeitstag, so ist die Zahlung am unmittelbar folgenden
Bankarbeitstag zu erbringen. Bankarbeitstag ist jeder Tag, an dem Banken in Wien für die
Durchführung von Bankgeschäften al gemein geöffnet sind.

§ 16 Tilgung
Die
Tilgung
für
die
bis
zum
Ende
der
Laufzeit
nicht
gewandelten
Wandelschuldverschreibungen erfolgt am 24. März 2027 mit 100% des Nominales.

§ 17 Zahlungen
(1) Zahlungen erfolgen in Euro.
(2) Sol te ein Rückzahlungstermin, Kupontermin oder sonstiger, sich im Zusammenhang mit
den Wandelschuldverschreibungen ergebender Zahlungstermin auf einen Termin fal en, der
kein Bankarbeitstag iSd § 15 ist, so hat der Inhaber der Wandelschuldverschreibungen erst
am darauf folgenden Bankarbeitstag Anspruch auf Zahlung von Kapital und Zinsen.

§ 18 Sonstiges
Sol te eine Bestimmung dieser Bedingungen, aus welchem Grund auch immer, unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dieser Bedingungen nicht berührt.

Hypo-Wohnbaubank Aktiengesel schaft
Wien, im März 2014