Bond Hypo Vorarlberger Bank AG 0.75% ( AT0000A23G99 ) in EUR

Issuer Hypo Vorarlberger Bank AG
Market price refresh price now   100 %  ⇌ 
Country  Austria
ISIN code  AT0000A23G99 ( in EUR )
Interest rate 0.75% per year ( payment 4 times a year)
Maturity 09/09/2025



Prospectus brochure of the bond Hypo Vorarlberg Bank AG AT0000A23G99 en EUR 0.75%, maturity 09/09/2025


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Next Coupon 10/06/2025 ( In 31 days )
Detailed description Hypo Vorarlberg Bank AG is a regional bank in Vorarlberg, Austria, specializing in mortgage lending and offering a range of financial services to private and corporate clients.

The Bond issued by Hypo Vorarlberger Bank AG ( Austria ) , in EUR, with the ISIN code AT0000A23G99, pays a coupon of 0.75% per year.
The coupons are paid 4 times per year and the Bond maturity is 09/09/2025












Endgültige Bedingungen vom 04.09.2018
Hypo Vorarlberg Bank AG
Emission von
EUR 3.000.000
Hypo-MiniMax-Floater Private Placement 2018-2025
ISIN: AT0000A23G99
(die "Schuldverschreibungen" oder die "Wertpapiere")
emittiert am 10.09.2018 unter dem
Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Zertifikate
Wichtige Hinweise
Ein gemäß dem Kapitalmarktgesetz gebil igter Prospekt vom 2.10.2017 samt Nachträgen vom
03.11.2017, 09.02.2018, 27.03.2018, 17.05.2018 und 04.06.2018 wurde veröffentlicht und ist
bei der Emittentin erhältlich.
Dieses Dokument stellt die Endgültigen Bedingungen dar und bezieht sich auf die Emission
der hierin beschriebenen Wertpapiere. Die hierin verwendeten Begriffe haben die für sie in den
im Prospekt vom 2.10.2017 (und den Nachträgen vom 03.11.2017, 09.02.2018, 27.03.2018,
17.05.2018 und 04.06.2018 zum Prospekt), der einen Basisprospekt gemäß der
Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG in der durch die Richtlinie 2014/51/EU geänderten
Fassung, die "Prospektrichtlinie") darstellt (der "Prospekt") enthaltenen Muster-
Emissionsbedingungen der jeweiligen Wertpapiere (die "Muster-Emissionsbedingungen")
festgelegte Bedeutung. Dieses Dokument enthält gemäß Artikel 5(4) der Prospektrichtlinie die
Endgültigen Bedingungen der Wertpapiere und ist nur mit dem Prospekt gemeinsam zu lesen.
Vollständige Informationen in Bezug auf die Emittentin und das Angebot sind nur in der
Gesamtheit dieses Dokuments (das "Dokument" oder die "Endgültigen Bedingungen"), und
dem Prospekt enthalten. Der Prospekt und etwaige Nachträge hierzu sind bei der Hypo
Vorarlberg Bank AG, Hypo-Passage 1, 6900 Bregenz kostenlos erhältlich und können dort und
auf der Website unter www.hypovbg.at ­,,Börsen & Märkte" eingesehen werden.
Warnung: Der Prospekt vom 2.10.2017 wird voraussichtlich bis zum 2.10.2018 gültig sein.
Für die Zeit danach beabsichtigt die Emittentin einen aktualisierten und gebil igten Prospekt


auf ihrer Webseite (www.hypovbg.at) zu veröffentlichen und die endgültigen Bedingungen sind
ab diesem Zeitpunkt in Verbindung mit dem neuen Prospekt zu lesen.
Die im Prospekt festgelegten Muster-Emissionsbedingungen werden gemäß den
Bestimmungen dieses Dokumentes ergänzt. Im Fal einer Abweichung von den Muster-
Emissionsbedingungen gehen die Bestimmungen der Endgültigen Bedingungen vor. Die
entsprechend ergänzten Muster-Emissionsbedingungen und die entsprechenden
Bestimmungen der Endgültigen Bedingungen stellen zusammen die Emissionsbedingungen
dar, die auf diese Emission von Wertpapieren anwendbar sind.
Eine emissionsspezifische Zusammenfassung ist den Endgültigen Bedingungen beigefügt.
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TEIL 1 ­ EMISSIONSBEDINGUNGEN
TEIL A ­ VERTRAGLICHE BEDINGUNGEN
Die für die Wertpapiere geltenden Emissionsbedingungen sind wie nachfolgend aufgeführt.
§ 1
Währung. Stückelung. Form. Zeichnung. Sammelurkunde. Verwahrung
(1) Währung. Stückelung. Form. Diese Serie von Schuldverschreibungen (die
"Schuldverschreibungen") wird von der Hypo Vorarlberg Bank AG (die "Emittentin")
gemäß diesen Emissionsbedingungen (die "Emissionsbedingungen") in EUR (die
"Festgelegte Währung") am 10.09.2018 (der "Begebungstag") begeben. Die Serie von
Schuldverschreibungen ist eingeteilt in Stückelungen mit einem Nennbetrag von
EUR 100.000 (jeweils ein "Nennbetrag") und weist einen Gesamtnennbetrag von
EUR 3.000.000 auf. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber (jeweils ein
"Anleihegläubiger").
(2) Zeichnung. Die Zeichnung erfolgt zum Emissionspreis von 100,00 % im Ausmaß von
zumindest einem Stück.
(3) Sammelurkunde. Jede Serie der Schuldverschreibungen wird zur Gänze durch eine
veränderbare Sammelurkunde (die "Sammelurkunde") gemäß § 24 lit b Depotgesetz
(DepG) idgF ohne Zinsscheine verbrieft, welche die Unterschriften der erforderlichen
Anzahl zeichnungsberechtigter Vertreter der Emittentin trägt. Ein Anspruch auf
Einzelverbriefung oder Ausfolgung einzelner Schuldverschreibungen oder Zinsscheine ist
ausgeschlossen.
(4) Verwahrung. Die Sammelurkunde wird bei der OeKB CSD GmbH, Strauchgasse 1-3,
1010 Wien, Österreich für die OeKB CSD GmbH, Strauchgasse 1-3, 1010 Wien,
Österreich hinterlegt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den
Schuldverschreibungen erfüllt sind.
(5) Börsehandel. Die Schuldverschreibungen können im Nennbetrag oder einem Vielfachen
davon börsetäglich börslich (soweit die Schuldverschreibungen zum Handel an einer
Börse zugelassen werden; siehe dazu § 11) und außerbörslich fortlaufend gehandelt
werden. Die Emittentin beabsichtigt, unter gewöhnlichen Marktbedingungen aktuel e
Ankaufs- und Verkaufskurse zu stellen. Die Emittentin übernimmt jedoch gegenüber dem
Inhaber der Schuldverschreibungen keinerlei Rechtspflicht zur Stellung derartiger Kurse
oder hinsichtlich der Höhe oder des Zustandekommens derartiger Kurse.
(6) Endgültige Bedingungen. Verweise auf "Endgültige Bedingungen" oder "EB"
bezeichnen die Endgültigen Bedingungen, die auf diese Emissionsbedingungen
anwendbar sind und diese ergänzen und ändern.
§ 2
Status
Die Schuldverschreibungen begründen direkte, unbesicherte und nicht-nachrangige
Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen unbesicherten und
nicht-nachrangigen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Emittentin
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gleichrangig sind, soweit diesen Verbindlichkeiten nicht durch zwingende gesetzliche
Bestimmungen ein Vorrang eingeräumt wird.
§ 3
Verzinsung
(1) Fixe Verzinsung. Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren Nennbetrag
vierteljährlich mit dem Zinssatz von 0,75 % (der "Zinssatz") ab dem
10.09.2018 (einschließlich) (der "Verzinsungsbeginn") bis zum letzten fixen
Zinszahlungstag am 10.09.2019 (ausschließlich) verzinst.
(2) Variable Verzinsung (Leitzinssatz). Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf
ihren Nennbetrag ab dem 10.09.2019 (der "Verzinsungsbeginn") (einschließlich) bis
zum unmittelbar folgenden Zinszahlungstag (ausschließlich) und anschließend von
jedem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum unmittelbar folgenden Zinszahlungstag
(ausschließlich), längstens jedoch bis zum Fäl igkeitstag (ausschließlich) mit dem
Zinssatz (wie in § 3 (4) definiert) verzinst.
(3) Zinszahlungen. Der Zinsbetrag (wie in § 3 (6) definiert) ist an den folgenden
Festgelegten Zinszahlungstagen zahlbar: 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. eines jeden
Jahres, erstmals am 10.12.2018.
(4) Zinssatz. Der Zinssatz (der "Zinssatz") für jede Zinsperiode (wie in § 3 (11) definiert)
entspricht
der
Summe
aus
(i)
dem
Produkt
aus
(a)
1
(der
"Zinsberechnungsbasispartizipationsfaktor") und (b) der Zinsberechnungsbasis (wie
nachstehend definiert) für den 3 Monats Euribor (der "Referenzzinssatz") und (i ) der
folgenden für die jeweilige Zinsperiode maßgeblichen Marge: 0,00 % per annum.
(5) Zinsberechnungsbasis. Die "Zinsberechnungsbasis" entspricht dem Angebotssatz
oder dem arithmetischen Mittel der Angebotssätze (ausgedrückt als Prozentsatz per
annum) für Einlagen in der Festgelegten Währung wie auf der Bildschirmseite (wie unten
definiert) gegen 11:00 Uhr (Londoner Ortszeit im Fal e von LIBOR, oder Brüsseler
Ortszeit im Fal e EURIBOR) (die "Festgelegte Zeit") am zweiten TARGET Geschäftstag
vor Beginn jeder Zinsperiode für den Referenzzinssatz angezeigt. Wenn fünf oder mehr
solcher Angebotssätze auf der Bildschirmseite verfügbar sind, werden der höchste
Angebotssatz (oder wenn mehrere höchste Angebotssätze vorhanden sind, nur einer
dieser Angebotssätze) und der niedrigste Angebotssatz (oder, wenn mehrere niedrigste
Angebotssätze vorhanden sind, nur einer dieser Angebotssätze) von der
Berechnungsstelle zum Zwecke der Bestimmung des arithmetischen Mittels der
Angebotssätze außer Betracht gelassen.
Bildschirmseite meint ,,EURIBOR01" des Informationsdienstes Reuters (die
"Bildschirmseite").
Sollte zur Festgelegten Zeit kein Angebotssatz auf der Bildschirmseite erscheinen, wird
die Berechnungsstelle von je einer Geschäftsstelle von vier Banken, deren
Angebotssätze zur Bestimmung des zuletzt auf der Bildschirmseite erschienenen
Angebotssatzes verwendet wurden (die "Referenzbanken") deren Angebotssätze
(ausgedrückt als Prozentsatz per annum) für Einlagen in der in der Festgelegten
Währung für die jeweilige Zinsperiode (wie in § 3 (11) definiert) gegenüber führenden
Banken in der Euro-Zone (der "Relevante Markt") etwa zur Festgelegten Zeit am
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Zinsfeststellungstag anfordern.
Fal s zwei oder mehr Referenzbanken der Berechnungsstelle solche Angebotssätze
nennen, ist die Zinsberechnungsbasis für die betreffende Zinsperiode das arithmetische
Mittel (falls erforderlich, auf- oder abgerundet auf das nächste tausendstel Prozent, falls
EURIBOR der Referenzzinssatz ist, wobei ab 0,0005 aufzurunden ist, oder in allen
anderen Fäl en auf- oder abgerundet auf das nächste einhunderttausendstel Prozent,
wobei ab 0,00005 aufgerundet wird) der Angebotssätze, jeweils wie durch die
Berechnungsstelle festgelegt.
Fal s an irgendeinem Zinsfeststellungstag nur eine oder keine der Referenzbanken der
Berechnungsstelle solche Angebotssätze nennt, ist die Zinsberechnungsbasis für die
betreffende Zinsperiode derjenige Zinssatz, den die Berechnungsstelle als das
arithmetische Mittel (gegebenenfalls gerundet wie oben beschrieben) der Sätze
feststellt, zu denen zwei oder mehr Referenzbanken nach deren Angaben gegenüber
der Berechnungsstelle am betreffenden Zinsfeststellungstag etwa zur Festgelegten Zeit
Einlagen in der Festgelegten Währung für die betreffende Zinsperiode von führenden
Banken im Relevanten Markt angeboten bekommen haben; falls weniger als zwei der
Referenzbanken der Berechnungsstelle solche Angebotssätze nennen, soll die
Zinsberechnungsbasis für die betreffende Zinsperiode der Angebotssatz für Einlagen in
der Festgelegten Währung für die betreffende Zinsperiode oder das arithmetische Mittel
(gerundet wie oben beschrieben) der Angebotssätze für Einlagen in der Festgelegten
Währung für die betreffende Zinsperiode sein, den bzw. die Bank(en) (die nach Ansicht
der Berechnungsstelle und der Emittentin für diesen Zweck geeignet ist/sind) der
Berechnungsstelle als Sätze bekannt geben, die sie an den betreffenden
Zinsfestlegungstag gegenüber führenden Banken am Relevanten Markt nennen (bzw.
den diesen Banken gegenüber der Berechnungsstelle nennen).
Für den Fal , dass die Zinsberechnungsbasis nicht gemäß den vorstehenden
Bestimmungen dieses Absatzes ermittelt werden kann, ist die Zinsberechnungsbasis der
Angebotssatz, bzw. das arithmetische Mittel der Angebotssätze, an dem letzten Tag vor
dem Zinsfeststellungstag, an dem diese Angebotssätze angezeigt wurden.
Allgemeine Regelungen betreffend die Verzinsung und Definitionen
(6) Zinsberechnung. Die Berechnungsstelle wird (ausgenommen bei fixverzinslichen
Schuldverschreibungen und Stufenzins) zu oder baldmöglichst nach jedem Zeitpunkt,
an dem der Zinssatz zu bestimmen ist, den auf die Schuldverschreibungen zahlbaren
Zinsbetrag (der "Zinsbetrag") für die entsprechende Zinsperiode berechnen. Der
Zinsbetrag wird ermittelt, indem der Zinssatz und der Zinstagequotient (wie in § 3 (12)
definiert) auf die einzelnen Nennbeträge der Schuldverschreibungen angewendet
werden, wobei der resultierende Betrag auf die kleinste Einheit der Festgelegten
Währung auf- oder abgerundet wird, wobei ab 0,5 solcher Einheiten aufgerundet wird.
(7) Mitteilungen
zur
Verzinsung.
Ausgenommen
bei
fixverzinslichen
Schuldverschreibungen und Schuldverschreibungen mit Stufenzins wird die
Berechnungsstelle veranlassen, dass der Zinssatz, die jeweilige Zinsperiode und der
betreffende Zinszahlungstag der Emittentin und den Anleihegläubigern gemäß § 10
baldmöglichst nach deren Bestimmung mitgeteilt werden; die Berechnungsstelle wird
diese Mitteilung ferner auch gegenüber jeder Börse vornehmen, an der die betreffenden
Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt notiert sind und deren Regeln eine
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Mitteilung an die Börse verlangen, wobei die Mitteilung baldmöglichst nach der
Bestimmung zu erfolgen hat. Im Fal einer Verlängerung oder Verkürzung der
Zinsperiode können der mitgeteilte Zinsbetrag und Zinszahlungstag ohne
Vorankündigung
nachträglich
angepasst
(oder
andere
geeignete
Anpassungsmaßnahmen getroffen) werden. Jede solche Anpassung wird umgehend
allen Börsen, an denen die Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt notiert sind und
deren Regeln eine Mitteilung an die Börse verlangen, sowie den Anleihegläubigern
mitgeteilt.
(8) Mindest- und/oder Maximalzinssatz. Der Zinssatz ist durch den Maximalzinssatz von
3,000 % per annum und den Mindestzinssatz von 0,750 % per annum begrenzt.
(9) Verzugszinsen.
Wenn
die
Emittentin
eine
fällige
Zahlung
auf
die
Schuldverschreibungen aus irgendeinem Grund nicht leistet, wird der ausstehende
Betrag ab dem Fäl igkeitstag (einschließlich) bis zum Tag der vollständigen Zahlung an
die Gläubiger (ausschließlich) mit 4% per annum verzinst.
(10) Zinszahlungstage. "Zinszahlungstag" bedeutet jeweils den Tag, der auf den Ablauf
der Festgelegten Zinsperiode (wie nachstehend definiert) nach dem vorhergehenden
Zinszahlungstag, oder im Fal des ersten Zinszahlungstags, nach dem
Verzinsungsbeginn, folgt. Festgelegte Zinsperiode meint vierteljährliche Zinsperioden
vom 10.09.2018 (einschließlich) bis zum 10.09.2025 (ausschließlich) (die "Festgelegten
Zinsperioden"). Fäl t ein Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein Geschäftstag (wie in
§ 5 (2) definiert) ist, wird der Zahlungstermin:
auf den nächstfolgenden Geschäftstag verschoben, es sei denn, jener würde dadurch in
den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fal wird der Zinszahlungstag auf den
unmittelbar vorausgehenden Geschäftstag vorgezogen.
Fal s ein Zinszahlungstag (wie oben beschrieben) verschoben wird, wird die Zinsperiode
entsprechend angepasst.
(11) Zinsperiode. Die "Zinsperiode" meint die Festgelegte(n) Zinsperiode(n).
(12) Zinstagequotient. Der "Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung
eines Betrages für einen beliebigen Zeitraum (der "Zinsberechnungszeitraum"):

Die tatsächliche Anzahl von Tagen im Zinsberechnungszeitraum, dividiert durch
360.
§ 4
Rückzahlung
(1) Rückzahlung bei Endfälligkeit. Die Schuldverschreibungen werden zu ihrem
Rückzahlungsbetrag von EUR 100.000 je Nennbetrag am 10.09.2025 (der
"Fälligkeitstag") zurückgezahlt.
(2) Keine vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Emittentin. Die Emittentin ist nicht
berechtigt, die Schuldverschreibungen zu kündigen und vorzeitig zurückzuzahlen.
(3) Keine vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Anleihegläubiger. Die
Anleihegläubiger sind nicht berechtigt, die Schuldverschreibungen zu kündigen und die
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vorzeitige Rückzahlung zu verlangen.
§ 5
Zahlungen
(1) Zahlungen. Zahlungen auf Kapital und ggf. Zinsen auf die Schuldverschreibungen
erfolgen bei Fäl igkeit in der Festgelegten Währung. Die Zahlung von Kapital und ggf.
Zinsen erfolgt, vorbehaltlich geltender steuerlicher und sonstiger gesetzlicher
Vorschriften, über die Zahlstelle zur Weiterleitung an die Clearing-Systeme oder nach
deren Anweisung durch Gutschrift auf die jeweilige für den Inhaber der
Schuldverschreibungen depotführende Stelle.
(2) Geschäftstag. Fäl t der Fäl igkeitstag einer Zahlung in Bezug auf eine
Schuldverschreibung auf einen Tag, der kein Geschäftstag ist, hat der Anleihegläubiger
keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächsten Geschäftstag am jeweiligen Ort und ist
nicht berechtigt, zusätzliche Zinsen oder sonstige Zahlungen auf Grund dieser
Verspätung zu verlangen.

"Geschäftstag" ist jeder Tag (außer einem Samstag und einem Sonntag) an dem alle
für die Abwicklung von Zahlungen in Euro wesentlichen Teile des Trans-European
Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer Systems ("TARGET2") in
Betrieb sind.
(3) Bezugnahmen auf Kapital. Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf
"Kapital" schließen, soweit anwendbar, den Rückzahlungsbetrag, den Vorzeitigen
Rückzahlungsbetrag, den Wahlrückzahlungsbetrag sowie jeden Aufschlag sowie
sonstige auf oder in Bezug auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge mit ein.
§ 6
Besteuerung
Sämtliche Zahlungen von Kapital und ggf. Zinsen in Bezug auf die Schuldverschreibungen
werden ohne Einbehalt oder Abzug von Steuern, Abgaben, Festsetzungen oder behördlichen
Gebühren jedweder Art (die "Steuern") geleistet, die von der Republik Österreich oder einer
ihrer Gebietskörperschaften oder Behörden mit der Befugnis zur Erhebung von Steuern
auferlegt, erhoben, eingezogen, einbehalten oder festgesetzt werden, es sei denn, ein solcher
Einbehalt oder Abzug ist oder wird in Zukunft gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fal wird
die Emittentin die betreffenden Steuern einbehalten oder abziehen, und die einbehaltenen
oder abgezogenen Beträge an die zuständigen Behörden zahlen. Die Emittentin ist nicht
verpflichtet, wegen eines solchen Einbehalts oder Abzugs zusätzliche Beträge an Kapital
und/oder Zinsen zu zahlen.
§ 7
Verjährung
Ansprüche gegen die Emittentin auf Zahlungen hinsichtlich der Schuldverschreibungen
verjähren, sofern sie nicht innerhalb von dreißig Jahren (im Fal e des Kapitals) und innerhalb
von drei Jahren (im Fal e von Zinsen) ab dem Tag der Fäl igkeit geltend gemacht werden.
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§ 8
Beauftragte Stellen
(1) Bestellung. Die Zahlstel e und die Berechnungsstelle (zusammen die "beauftragten
Stellen") und ihre Geschäftsstellen sind nachstehend angegeben:


Zahlstelle:

Hypo Vorarlberg Bank AG




Hypo-Passage 1




6900 Bregenz




Österreich

Berechnungsstelle:
Hypo Vorarlberg Bank AG




Hypo-Passage 1




6900 Bregenz




Österreich
(2) Änderung der Bestellung oder Abberufung. Die Emittentin wird zu jedem Zeitpunkt
eine Zahlstelle unterhalten, behält sich aber das Recht vor, jederzeit die Bestellung einer
beauftragten Stelle zu ändern oder zu beenden und/oder zusätzliche oder andere
Zahlstellen und/oder Berechnungsstelle im EWR zu bestellen. Änderungen in Bezug auf
die Zahlstelle und die Berechnungsstelle werden den Anleihegläubigern gemäß § 10
mitgeteilt.
(3) Beauftragte der Emittentin. Jede beauftragte Stelle handelt ausschließlich als
Beauftragte der Emittentin und übernimmt keinerlei Verpflichtungen gegenüber den
Anleihegläubigern und es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen ihr und
den Anleihegläubigern begründet.
(4) Verbindlichkeit der Festsetzungen. Al e Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten,
Festsetzungen, Berechnungen, Quotierungen und Entscheidungen, die von der
Emittentin,
Zahlstelle(n)
und
Berechnungsstelle für
die Zwecke
dieser
Emissionsbedingungen gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden, sind
(sofern nicht ein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die Zahlstelle(n) und
die Anleihegläubiger bindend.
(5) Haftungsausschluss. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen weder die
Berechnungsstelle noch die Zahlstelle(n) eine Haftung für irgendeinen Irrtum oder eine
Unterlassung oder irgendeine darauf beruhende nachträgliche Korrektur in der
Berechnung oder Veröffentlichung irgendeines Betrags oder einer Festlegung in Bezug
auf die Schuldverschreibungen, sei es auf Grund von Fahrlässigkeit oder aus sonstigen
Gründen.
§ 9
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Rückkauf, Einziehung und Entwertung
(1) Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit
ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher
Ausstattung (mit Ausnahme des Emissionspreises und des ersten Zinszahlungstags) in
der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Schuldverschreibungen eine einheitliche
Serie bilden, wobei in diesem Fal der Begriff "Schuldverschreibungen" entsprechend
auszulegen ist.
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(2) Rückkauf. Die Emittentin und jedes ihrer Tochterunternehmen sind berechtigt,
Schuldverschreibungen im Markt oder anderweitig (zB durch Privatkauf) zu jedem
beliebigen Preis zu kaufen. Die von der Emittentin erworbenen Schuldverschreibungen
können nach Wahl der Emittentin von ihr gehalten, weiterverkauft oder eingezogen und
entwertet werden.
§ 10
Bekanntmachungen
Al e Bekanntmachungen, welche die Schuldverschreibungen betreffen, erfolgen nach Wahl
der Emittentin rechtsgültig auf der Homepage der Emittentin (www.hypovbg.at ­ ,,Börsen &
Märkte") oder durch schriftliche Benachrichtigung der Wertpapierinhaber.
Sofern in diesen Emissionsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, dienen diese
Bekanntmachungen nur zur Information und stellen keine Wirksamkeitsvoraussetzungen dar.
§ 11
Börsennotierung
Die Emittentin kann die Zulassung der Schuldverschreibungen zum Handel im Dritten Markt
der Wiener Börse jederzeit beantragen.
§ 12
Anwendbares Recht; Erfüllungsort; Gerichtsstand; Salvatorische Klausel
(1)
Anwendbares Recht. Die Schuldverschreibungen sowie alle damit verbundenen
Rechte und Pflichten unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der
Regelungen des internationalen Privatrechtes, soweit dies die Anwendung fremden
Rechts zur Folge hätte.
(2)
Erfüllungsort. Erfüllungsort ist Bregenz.
(3)
Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, das für
Handelssachen in Feldkirch zuständige Gericht, wobei sich die Emittentin jedoch
vorbehält, eine Klage bei einem ansonsten zuständigen Gericht einzubringen.
Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes können ihre Ansprüche
auch bei allen anderen zuständigen Gerichten geltend machen.
(4)
Salvatorische Klausel. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser
Emissionsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden,
bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Emissionsbedingungen in Kraft.


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TEIL B ­ WEITERE ANGABEN
IDENTIFIKATION

ISIN, WKN:
AT0000A23G99, A195GV

(i) Nummer der Serie:
46

(i ) Nummer der Tranche:
1



ANGABEN ZUR PLATZIERUNG

Bestimmungsland des
Nicht anwendbar
öffentlichen Angebotes:

Angebotsfrist:
Nicht anwendbar

Zeitraum für die Zeichnung:
Nicht anwendbar

Gründe für das Angebot
Nicht anwendbar
und Zweckbestimmung der
Erlöse:

Provisionen:
Nicht anwendbar
ANGABEN ZUR ABWICKLUNG

Lieferung:
Lieferung gegen Zahlung

Geregelte oder
Nicht anwendbar
gleichwertige Märkte, an
denen Wertpapiere der
Emittentin derselben
Gattung wie die
angebotenen Wertpapiere
zum Handel zugelassen
sind:

Emissionsrendite:
Nicht anwendbar

Berechnungsmethode der
Nicht anwendbar
Emissionsrendite:



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