Bond Hypo Vorarlberger Bank AG 2.375% ( AT0000A1KU22 ) in EUR

Issuer Hypo Vorarlberger Bank AG
Market price 100 %  ⇌ 
Country  Austria
ISIN code  AT0000A1KU22 ( in EUR )
Interest rate 2.375% per year ( payment 1 time a year)
Maturity 26/04/2023 - Bond has expired



Prospectus brochure of the bond Hypo Vorarlberg Bank AG AT0000A1KU22 in EUR 2.375%, expired


Minimal amount 100 EUR
Total amount 50 000 000 EUR
Detailed description Hypo Vorarlberg Bank AG is a regional bank in Vorarlberg, Austria, specializing in mortgage lending and offering a range of financial services to private and corporate clients.

The Bond issued by Hypo Vorarlberger Bank AG ( Austria ) , in EUR, with the ISIN code AT0000A1KU22, pays a coupon of 2.375% per year.
The coupons are paid 1 time per year and the Bond maturity is 26/04/2023











Endgültige Bedingungen vom 19.04.2016
Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft
Emission von
bis zu EUR 50.000.000
Hypo-MiniMax-Floater 2016-2023
ISIN: AT0000A1KU22
(die "Schuldverschreibungen")
emittiert ab dem 26.04.2016 unter dem
Angebotsprogramm für Strukturierte Wertpapiere
Wichtige Hinweise
Ein gemäß dem Kapitalmarktgesetz gebilligter Prospekt vom 23.9.2015 samt Nachträgen
vom 20.10.2015, 07.04.2016 und 14.04.2016 wurde veröffentlicht und ist bei der Emittentin
erhältlich.
Dieses Dokument stellt die Endgültigen Bedingungen dar und bezieht sich auf die Emission
der hierin beschriebenen Wertpapiere. Die hierin verwendeten Begriffe haben die für sie in
den im Prospekt vom 23.9.2015 (und den Nachträgen vom 20.10.2015 und 07.04.2016 zum
Prospekt), der einen Basisprospekt gemäß der Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG in
der durch die Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 geänderten Fassung, die "Prospektrichtlinie") darstellt (der
"Prospekt") enthaltenen Muster-Emissionsbedingungen der jeweiligen Wertpapiere (die
"Muster-Emissionsbedingungen") festgelegte Bedeutung. Dieses Dokument enthält
gemäß Artikel 5 Abs 4 der Prospektrichtlinie die Endgültigen Bedingungen der Wertpapiere
und ist nur mit dem Prospekt gemeinsam zu lesen. Vollständige Informationen in Bezug auf
die Emittentin und das Angebot sind nur in der Gesamtheit dieses Dokuments (das
"Dokument" oder die "Endgültigen Bedingungen"), und dem Prospekt enthalten. Der
Prospekt und etwaige Nachträge hierzu sind bei der Vorarlberger Landes- und
Hypothekenbank Aktiengesellschaft, Hypo-Passage 1, 6900 Bregenz kostenlos erhältlich
und können dort und auf der Website unter www.hypovbg.at ­ ,,Hypo Börsen & Märkte"
eingesehen werden.
Die im Prospekt festgelegten Muster-Emissionsbedingungen werden gemäß den
Bestimmungen dieses Dokumentes ergänzt. Im Fall einer Abweichung von den Muster-
Emissionsbedingungen gehen die Bestimmungen der Endgültigen Bedingungen vor. Die
entsprechend ergänzten Muster-Emissionsbedingungen und die entsprechenden
Bestimmungen der Endgültigen Bedingungen stellen zusammen die Emissionsbedingungen
dar, die auf diese Emission von Wertpapieren anwendbar sind.
Eine emissionsspezifische Zusammenfassung ist den Endgültigen Bedingungen beigefügt.


TEIL 1 ­ EMISSIONSBEDINGUNGEN
TEIL A ­ VERTRAGLICHE BEDINGUNGEN
Die für die Wertpapiere geltenden Emissionsbedingungen sind wie nachfolgend aufgeführt.
§ 1
Währung. Stückelung. Form. Zeichnung. Sammelurkunden. Verwahrung
(1) Währung. Stückelung. Form. Diese Serie von Schuldverschreibungen (die
"Schuldverschreibungen") wird von der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank
Aktiengesellschaft (die "Emittentin") gemäß diesen Emissionsbedingungen (die
"Emissionsbedingungen") in Euro (die "Festgelegte Währung") als Daueremission ab
dem 26.04.2016 (der "Begebungstag") begeben. Die Serie von Schuldverschreibungen
ist eingeteilt in Stückelungen mit einem Nennbetrag von EUR 100 (jeweils ein
"Nennbetrag") und weist einen Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000 auf. Die
Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber (jeweils ein "Anleihegläubiger").
(2) Zeichnung. Die Zeichnung erfolgt zum Emissionspreis von 100,00 % im Ausmaß von
zumindest einem Stück zum Mindestzeichnungsbetrag von EUR 100. Im Falle einer
Daueremission wird der Emissionspreis, allenfalls in Übereinstimmung mit den
folgenden Regeln, laufend von der Emittentin angepasst: Der Emissionspreis wird von
der Emittentin gemäß den jeweils herrschenden Marktbedingungen festgelegt.
(3) Sammelurkunde. Jede Serie der Schuldverschreibungen wird zur Gänze durch eine
veränderbare Sammelurkunde (die "Sammelurkunde") gemäß § 24 lit b Depotgesetz,
BGBl Nr. 424/1969 idgF ohne Zinsscheine verbrieft, welche die Unterschriften der
erforderlichen Anzahl zeichnungsberechtigter Vertreter der Emittentin trägt. Ein
Anspruch auf Einzelverbriefung oder Ausfolgung einzelner Schuldverschreibungen oder
Zinsscheine ist ausgeschlossen.
(4) Verwahrung. Die Sammelurkunden werden bei der OeKB CSD GmbH, Strauchgasse
1-3, 1010 Wien, Österreich für die OeKB CSD GmbH, Strauchgasse 1-3, 1010 Wien,
Österreich hinterlegt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den
Schuldverschreibungen erfüllt sind.
(5) Börsehandel. Die Schuldverschreibungen können im Nennbetrag oder einem
Vielfachen davon börsetäglich börslich (soweit die Schuldverschreibungen zum Handel
an einer Börse zugelassen werden; siehe dazu § 11) und außerbörslich fortlaufend
gehandelt werden. Die Emittentin beabsichtigt, unter gewöhnlichen Marktbedingungen
aktuelle Ankaufs- und Verkaufskurse zu stellen. Die Emittentin übernimmt jedoch
gegenüber dem Inhaber der Schuldverschreibungen keinerlei Rechtspflicht zur Stellung
derartiger Kurse oder hinsichtlich der Höhe oder des Zustandekommens derartiger
Kurse.
(6) Endgültige Bedingungen. Verweise auf "Endgültige Bedingungen" oder "EB"
bezeichnen die Endgültigen Bedingungen, die auf diese Emissionsbedingungen
anwendbar sind und diese ergänzen und ändern.
§ 2
Status
Die Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen begründen direkte, unbesicherte und
nicht-nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen
unbesicherten und nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind,
ausgenommen solche, denen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften Vorrang
zukommt.
2



§ 3
Verzinsung
(1) Fixe Verzinsung. Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren Nennbetrag
vierteljährlich mit dem Zinssatz von 1,375 % per annum (der "Zinssatz") ab dem
26.04.2016 (einschließlich) (der "Verzinsungsbeginn") bis zum letzten fixen
Zinszahlungstag am 26.04.2017 (ausschließlich) verzinst.
(2) Variable Verzinsung (Leitzinssatz). Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf
ihren Nennbetrag ab dem 26.04.2017 (der "Verzinsungsbeginn") (einschließlich) bis
zum unmittelbar folgenden Zinszahlungstag (ausschließlich) und anschließend von
jedem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum unmittelbar folgenden Zinszahlungstag
(ausschließlich), längstens jedoch bis zum Fälligkeitstag (ausschließlich) mit dem
Zinssatz (wie in § 3 (4) definiert) verzinst.
(3) Zinszahlungen. Der Zinsbetrag (wie in § 3 (6) definiert) ist an den folgenden
Festgelegten Zinszahlungstagen zahlbar: vierteljährlich jeweils am 26.01., 26.04.,
26.07., 26.10. eines jeden Jahres, erstmals am 26.07.2016.
(4) Zinssatz. Der Zinssatz (der "Zinssatz") für jede Zinsperiode (wie in § 3 (11) definiert)
entspricht
der
Summe
aus
(i)
dem
Produkt
aus
(a) 1
(der
"Zinsberechnungsbasispartizipationsfaktor") und (b) der Zinsberechnungsbasis
(wie nachstehend definiert) für den 3 Monats EURIBOR (der "Referenzzinssatz") und
(ii) der folgenden für die jeweilige Zinsperiode maßgeblichen Marge: 0,00%.
(5) Zinsberechnungsbasis. Die "Zinsberechnungsbasis" entspricht dem Angebotssatz
oder dem arithmetischen Mittel der Angebotssätze (ausgedrückt als Prozentsatz per
annum) für Einlagen in der Festgelegten Währung wie auf der Bildschirmseite (wie
unten definiert) gegen 11:00 Uhr (Londoner Ortszeit im Falle von LIBOR, oder
Brüsseler Ortszeit im Falle EURIBOR) (die "Festgelegte Zeit") am zweiten TARGET
Geschäftstag vor Beginn jeder Zinsperiode für den Referenzzinssatz angezeigt. Wenn
fünf oder mehr solcher Angebotssätze auf der Bildschirmseite verfügbar sind, werden
der höchste Angebotssatz (oder wenn mehrere höchste Angebotssätze vorhanden
sind, nur einer dieser Angebotssätze) und der niedrigste Angebotssatz (oder, wenn
mehrere niedrigste Angebotssätze vorhanden sind, nur einer dieser Angebotssätze)
von der Berechnungsstelle zum Zwecke der Bestimmung des arithmetischen Mittels
der Angebotssätze außer Betracht gelassen.
Bildschirmseite meint die Seite ,,EURIBOR01" des Informationsdienstes Reuters (die
"Bildschirmseite").
Sollte zur Festgelegten Zeit kein Angebotssatz auf der Bildschirmseite erscheinen,
wird die Berechnungsstelle von je einer Geschäftsstelle von vier Banken, deren
Angebotssätze zur Bestimmung des zuletzt auf der Bildschirmseite erschienenen
Angebotssatzes verwendet wurden (die "Referenzbanken") deren Angebotssätze
(ausgedrückt als Prozentsatz per annum) für Einlagen in der in der Festgelegten
Währung für die jeweilige Zinsperiode (wie in § 3 (11) definiert) gegenüber führenden
Banken in Euro-Zone (der "Relevante Markt") etwa zur Festgelegten Zeit am
Zinsfeststellungstag anfordern.
Falls zwei oder mehr Referenzbanken der Berechnungsstelle solche Angebotssätze
nennen, ist die Zinsberechnungsbasis für die betreffende Zinsperiode das
arithmetische Mittel (falls erforderlich, auf- oder abgerundet auf das nächste
tausendstel Prozent, falls EURIBOR der Referenzzinssatz ist, wobei ab 0,0005
aufzurunden ist, oder in allen anderen Fällen auf- oder abgerundet auf das nächste
einhunderttausendstel Prozent, wobei ab 0,00005 aufgerundet wird) der
Angebotssätze, jeweils wie durch die Berechnungsstelle festgelegt.
3



Falls an irgendeinem Zinsfeststellungstag nur eine oder keine der Referenzbanken der
Berechnungsstelle solche Angebotssätze nennt, ist die Zinsberechnungsbasis für die
betreffende Zinsperiode derjenige Zinssatz, den die Berechnungsstelle als das
arithmetische Mittel (gegebenenfalls gerundet wie oben beschrieben) der Sätze
feststellt, zu denen zwei oder mehr Referenzbanken nach deren Angaben gegenüber
der Berechnungsstelle am betreffenden Zinsfeststellungstag etwa zur Festgelegten
Zeit Einlagen in der Festgelegten Währung für die betreffende Zinsperiode von
führenden Banken im Relevanten Markt angeboten bekommen haben; falls weniger
als zwei der Referenzbanken der Berechnungsstelle solche Angebotssätze nennen,
soll die Zinsberechnungsbasis für die betreffende Zinsperiode der Angebotssatz für
Einlagen in der Festgelegten Währung für die betreffende Zinsperiode oder das
arithmetische Mittel (gerundet wie oben beschrieben) der Angebotssätze für Einlagen
in der Festgelegten Währung für die betreffende Zinsperiode sein, den bzw. die
Bank(en) (die nach Ansicht der Berechnungsstelle und der Emittentin für diesen
Zweck geeignet ist/sind) der Berechnungsstelle als Sätze bekannt geben, die sie an
den betreffenden Zinsfestlegungstag gegenüber führenden Banken am Relevanten
Markt nennen (bzw. den diesen Banken gegenüber der Berechnungsstelle nennen).
Für den Fall, dass die Zinsberechnungsbasis nicht gemäß den vorstehenden
Bestimmungen dieses Absatzes ermittelt werden kann, ist die Zinsberechnungsbasis
der Angebotssatz, bzw. das arithmetische Mittel der Angebotssätze, an dem letzten
Tag vor dem Zinsfeststellungstag, an dem diese Angebotssätze angezeigt wurden.
Allgemeine Regelungen betreffend die Verzinsung und Definitionen
(6) Zinsberechnung. Die Berechnungsstelle wird (ausgenommen bei fixverzinslichen
Schuldverschreibungen und Stufenzins) zu oder baldmöglichst nach jedem Zeitpunkt,
an dem der Zinssatz zu bestimmen ist, den auf die Schuldverschreibungen zahlbaren
Zinsbetrag (der "Zinsbetrag") für die entsprechende Zinsperiode berechnen. Der
Zinsbetrag wird ermittelt, indem der Zinssatz und der Zinstagequotient (wie in § 3 (12)
definiert) auf die einzelnen Nennbeträge der Schuldverschreibungen angewendet
werden, wobei der resultierende Betrag auf die kleinste Einheit der Festgelegten
Währung auf- oder abgerundet wird, wobei ab 0,5 solcher Einheiten aufgerundet wird.
(7) Mitteilungen
zur
Verzinsung.
Ausgenommen
bei
fixverzinslichen
Schuldverschreibungen und Schuldverschreibungen mit Stufenzins wird die
Berechnungsstelle veranlassen, dass der Zinssatz, die jeweilige Zinsperiode und der
betreffende Zinszahlungstag der Emittentin und den Anleihegläubigern gemäß § 10
baldmöglichst nach deren Bestimmung mitgeteilt werden; die Berechnungsstelle wird
diese Mitteilung ferner auch gegenüber jeder Börse vornehmen, an der die
betreffenden Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt notiert sind und deren
Regeln eine Mitteilung an die Börse verlangen, wobei die Mitteilung baldmöglichst
nach der Bestimmung zu erfolgen hat. Im Fall einer Verlängerung oder Verkürzung der
Zinsperiode können der mitgeteilte Zinsbetrag und Zinszahlungstag ohne
Vorankündigung
nachträglich
angepasst
(oder
andere
geeignete
Anpassungsmaßnahmen getroffen) werden. Jede solche Anpassung wird umgehend
allen Börsen, an denen die Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt notiert sind
und deren Regeln eine Mitteilung an die Börse verlangen, sowie den
Anleihegläubigern mitgeteilt.
(8) Mindest- und Maximalzinssatz. Der Zinssatz ist durch den Maximalzinssatz von
2,375 % per annum und den Mindestzinssatz von 1,375 % per annum begrenzt.
(9) Verzugszinsen.
Wenn
die
Emittentin
eine
fällige
Zahlung
auf
die
Schuldverschreibungen aus irgendeinem Grund nicht leistet, wird der ausstehende
Betrag ab dem Fälligkeitstag (einschließlich) bis zum Tag der vollständigen Zahlung
an die Gläubiger (ausschließlich) mit 4 % per annum verzinst.
4



(10) Zinszahlungstage. "Zinszahlungstag" bedeutet jeweils den Tag, der auf den Ablauf
der Festgelegten Zinsperiode (wie nachstehend definiert) nach dem vorhergehenden
Zinszahlungstag, oder im Fall des ersten Zinszahlungstags, nach dem
Verzinsungsbeginn, folgt. Festgelegte Zinsperiode meint vierteljährliche Zinsperioden
vom 26.04.2016 (einschließlich) bis zum 26.04.2023 (ausschließlich) (die
"Festgelegten Zinsperioden"). Fällt ein Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein
Geschäftstag (wie in § 5 (2) definiert) ist, wird der Zahlungstermin:
auf den nächstfolgenden Geschäftstag verschoben, es sei denn, jener würde dadurch
in den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall wird der Zinszahlungstag auf
den unmittelbar vorausgehenden Geschäftstag vorgezogen.
(11) Zinsperiode. Die "Zinsperiode" meint den Zeitraum ab dem Verzinsungsbeginn
(einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) und jeden weiteren
Zeitraum von einem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum folgenden
Zinszahlungstag (ausschließlich).
(12) Zinstagequotient. Der "Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung
eines Betrages für einen beliebigen Zeitraum (der "Zinsberechnungszeitraum"): Die
tatsächliche Anzahl von Tagen im Zinsberechnungszeitraum, dividiert durch 360.
§ 4
Rückzahlung
(1) Rückzahlung bei Endfälligkeit. Die Schuldverschreibungen werden zu ihrem
Rückzahlungsbetrag von EUR 100 je Nennbetrag am 26.04.2023 (der
"Fälligkeitstag") zurückgezahlt.
§ 5
Zahlungen
(1) Zahlungen. Zahlungen auf Kapital und ggf. Zinsen auf die Schuldverschreibungen
erfolgen bei Fälligkeit in der Festgelegten Währung. Die Zahlung von Kapital und ggf.
Zinsen erfolgt, vorbehaltlich geltender steuerlicher und sonstiger gesetzlicher
Vorschriften, über die Zahlstelle zur Weiterleitung an die Clearing-Systeme oder nach
deren Anweisung durch Gutschrift auf die jeweilige für den Inhaber der
Schuldverschreibungen depotführende Stelle.
(2) Geschäftstag. Fällt der Fälligkeitstag einer Zahlung in Bezug auf eine
Schuldverschreibung auf einen Tag, der kein Geschäftstag ist, hat der
Anleihegläubiger keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächsten Geschäftstag am
jeweiligen Ort und ist nicht berechtigt, zusätzliche Zinsen oder sonstige Zahlungen auf
Grund dieser Verspätung zu verlangen.

"Geschäftstag" ist jeder Tag (außer einem Samstag und einem Sonntag) an dem alle
für die Abwicklung von Zahlungen in Euro wesentlichen Teile des Trans-European
Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer Systems ("TARGET2") in
Betrieb sind.
(3) Bezugnahmen auf Kapital. Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf
"Kapital" schließen, soweit anwendbar, den Rückzahlungsbetrag, den Vorzeitigen
Rückzahlungsbetrag, den Wahlrückzahlungsbetrag sowie jeden Aufschlag sowie
sonstige auf oder in Bezug auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge mit ein.
5



§ 6
Besteuerung
Sämtliche Zahlungen von Kapital und ggf. Zinsen in Bezug auf die Schuldverschreibungen
werden ohne Einbehalt oder Abzug von Steuern, Abgaben, Festsetzungen oder
behördlichen Gebühren jedweder Art (die "Steuern") geleistet, die von der Republik
Österreich oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder Behörden mit der Befugnis zur
Erhebung von Steuern auferlegt, erhoben, eingezogen, einbehalten oder festgesetzt
werden, es sei denn, ein solcher Einbehalt oder Abzug ist oder wird in Zukunft gesetzlich
vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin die betreffenden Steuern einbehalten
oder abziehen, und die einbehaltenen oder abgezogenen Beträge an die zuständigen
Behörden zahlen. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, wegen eines solchen Einbehalts oder
Abzugs zusätzliche Beträge an Kapital und/oder Zinsen zu zahlen.
§ 7
Verjährung
Ansprüche gegen die Emittentin auf Zahlungen hinsichtlich der Schuldverschreibungen
verjähren, sofern sie nicht innerhalb von dreißig Jahren (im Falle des Kapitals) und innerhalb
von drei Jahren (im Falle von Zinsen) ab dem Tag der Fälligkeit geltend gemacht werden.
§ 8
Beauftragte Stellen
(1) Bestellung. Die Zahlstelle und die Berechnungsstelle (zusammen die "beauftragten
Stellen") und ihre Geschäftsstellen sind nachstehend angegeben:

Zahlstelle:

Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft



Hypo-Passage 1



6900 Bregenz



Österreich

Berechnungsstelle:
Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft



Hypo-Passage 1



6900 Bregenz



Österreich
(2) Änderung der Bestellung oder Abberufung. Die Emittentin wird zu jedem Zeitpunkt
eine Zahlstelle unterhalten, behält sich aber das Recht vor, jederzeit die Bestellung
einer beauftragten Stelle zu ändern oder zu beenden und/oder zusätzliche oder
andere Zahlstellen und/oder Berechnungsstelle im EWR zu bestellen. Änderungen in
Bezug auf die Zahlstelle und die Berechnungsstelle werden den Anleihegläubigern
gemäß § 10 mitgeteilt.
(3) Beauftragte der Emittentin. Jede beauftragte Stelle handelt ausschließlich als
Beauftragte der Emittentin und übernimmt keinerlei Verpflichtungen gegenüber den
Anleihegläubigern und es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen ihr
und den Anleihegläubigern begründet.
(4) Verbindlichkeit der Festsetzungen. Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten,
Festsetzungen, Berechnungen, Quotierungen und Entscheidungen, die von der
Emittentin, Zahlstelle(n) und Berechnungsstelle für die Zwecke dieser
Emissionsbedingungen gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden, sind
(sofern nicht ein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die Zahlstelle(n) und
die Anleihegläubiger bindend.
(5) Haftungsausschluss. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen weder die
Berechnungsstelle noch die Zahlstelle(n) eine Haftung für irgendeinen Irrtum oder eine
Unterlassung oder irgendeine darauf beruhende nachträgliche Korrektur in der
6



Berechnung oder Veröffentlichung irgendeines Betrags oder einer Festlegung in
Bezug auf die Schuldverschreibungen, sei es auf Grund von Fahrlässigkeit oder aus
sonstigen Gründen.
§ 9
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Ankauf, Einziehung und Entwertung
(1) Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit
ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher
Ausstattung (mit Ausnahme des Emissionspreises und des ersten Zinszahlungstags)
in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Schuldverschreibungen eine einheitliche
Serie bilden, wobei in diesem Fall der Begriff "Schuldverschreibungen" entsprechend
auszulegen ist.
(2) Ankauf. Die Emittentin und jedes ihrer Tochterunternehmen sind berechtigt,
Schuldverschreibungen im Markt oder anderweitig (zB durch Privatkauf) zu jedem
beliebigen Preis zu kaufen. Die von der Emittentin erworbenen Schuldverschreibungen
können nach Wahl der Emittentin von ihr gehalten, weiterverkauft oder eingezogen
und entwertet werden.
§ 10
Bekanntmachungen
Alle Bekanntmachungen, welche die Schuldverschreibungen betreffen, erfolgen nach Wahl
der Emittentin rechtsgültig auf der Homepage der Emittentin (www.hypovbg.at ­ ,,Börsen &
Märkte") oder durch schriftliche Benachrichtigung der Wertpapierinhaber.
Sofern in diesen Emissionsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, dienen diese
Bekanntmachungen nur zur Information und stellen keine Wirksamkeitsvoraussetzungen
dar.
§ 11
Börsennotierung
Die Emittentin kann die Zulassung der Schuldverschreibungen zum Handel im Geregelten
Freiverkehr der Wiener Börse jederzeit beantragen.
§ 12
Anwendbares Recht; Erfüllungsort; Gerichtsstand; Salvatorische Klausel
(1)
Anwendbares Recht. Die Schuldverschreibungen sowie alle damit verbundenen
Rechte und Pflichten unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der
Regelungen des internationalen Privatrechtes, soweit dies die Anwendung fremden
Rechts zur Folge hätte.
(2)
Erfüllungsort. Erfüllungsort ist Bregenz.
(3)
Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, das für
Handelssachen in Feldkirch zuständige Gericht, wobei sich die Emittentin jedoch
vorbehält, eine Klage bei einem ansonsten zuständigen Gericht einzubringen.
Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes können ihre Ansprüche
auch bei allen anderen zuständigen Gerichten geltend machen.
(4)
Salvatorische Klausel. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser
Emissionsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden,
bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Emissionsbedingungen in Kraft.

7



TEIL B ­ WEITERE ANGABEN
IDENTIFIKATION


ISIN, WKN:
ISIN: AT0000A1KU22
WKN: A18Z04

(i) Nummer der Serie:
33


(ii) Nummer der Tranche:
1

ANGABEN ZUR PLATZIERUNG


Bestimmungsland des
Österreich und Deutschland
öffentlichen Angebotes:


Angebotsfrist:
vom 20.04.2016 bis längstens 22.09.2016
(einschließlich)

Zeitraum für die Zeichnung:
vom 20.04.2016 bis längstens 22.09.2016

(einschließlich)

Gründe für das Angebot und
Die Nettoerlöse aus der Ausgabe der Wertpapiere
Zweckbestimmung der Erlöse
werden von der Emittentin zur Gewinnerzielung und

für ihre allgemeinen Refinanzierungsbedürfnisse
verwendet.


Provisionen:
einmalig bis zu 0,25% des Nennbetrages im Falle einer
Übernahme der Wertpapiere durch eine oder mehrere

Banken für die Übernahme und die Platzierung.
ANGABEN ZUR ABWICKLUNG


Lieferung:
Lieferung gegen Zahlung



Geregelte oder gleichwertige
Wiener Börse und Bourse de Luxembourg
Märkte, an denen Wertpapiere
der Emittentin derselben
Gattung wie die angebotenen
Wertpapiere zum Handel
zugelassen sind:


Emissionsrendite:
Nicht anwendbar



Berechnungsmethode der
Nicht anwendbar
Emissionsrendite:







8



INFORMATIONEN NACH DER EMISSION
Die Emittentin wird nach Emission keine Informationen bezüglich der Basiswerte liefern,
ausgenommen wie in den Muster-Emissionsbedingungen und den Endgültigen Bedingungen
bestimmt.

Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft


Durch:
Durch:
Mag. Daniel Lenz
Mag. Alexander Boor

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TEIL 2 ­ EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG
A. Einleitung und Warnhinweise
A.1
Warnhinweise
Diese Zusammenfassung sollte als Prospekteinleitung verstanden
werden.


Ein Anleger sollte sich bei jeder Entscheidung, in die Wertpapiere
zu investieren, auf diesen Prospekt (der "Prospekt") als Ganzes
stützen.


Ein Anleger, der wegen der in diesem Prospekt enthaltenen
Angaben Klage einreichen will, muss nach den nationalen
Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaats möglicherweise für die
Übersetzung des Prospekts aufkommen, bevor das Verfahren
eingeleitet werden kann.
Zivilrechtlich sind nur diejenigen Personen haftbar, die die
Zusammenfassung samt etwaiger Übersetzungen vorgelegt und
übermittelt haben, und dies auch nur für den Fall, dass die
Zusammenfassung verglichen mit den anderen Teilen des
Prospekts irreführend, unrichtig oder inkohärent ist oder verglichen
mit den anderen Teilen dieses Prospekts wesentliche Angaben
(Schlüsselinformationen), die in Bezug auf Anlagen in die
Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen,
vermissen lassen.
A.2
Zustimmung der
Die VORARLBERGER LANDES- UND HYPOTHEKENBANK
Emittentin zur
AKTIENGESELLSCHAFT (die "Emittentin") erteilt allen
Verwendung des
Kreditinstituten als Finanzintermediäre, die als Kreditinstitute im
Prospektes
Sinne der Richtlinie 2013/36/EU in einem EWR-Mitgliedstaat
zugelassen sind, ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat

haben und die zum Emissionsgeschäft oder zum Vertrieb von
Wertpapiere berechtigt sind sowie allen
Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4
Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und
Finanzdienstleistungsinstituten gemäß § 1 Abs 1a deutsches
Kreditwesengesetz, die über die erforderlichen Berechtigungen
verfügen (zusammen die "Finanzintermediäre"), ihre
ausdrückliche Zustimmung, diesen Prospekt samt aller durch
Verweis einbezogenen Dokumente und allfälliger Nachträge, für
den Vertrieb von unter diesem Prospekt begebenen Wertpapieren
in Österreich und allen EWR Mitgliedstaaten, in die der Prospekt
gültig notifiziert wurde zu verwenden. Insbesondere erteilt die
Emittentin nicht die Zustimmung zur Verwendung des Prospektes
in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Emittentin erklärt,
dass sie die Haftung für den Inhalt des Prospekts auch hinsichtlich
einer späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung
der Wertpapiere durch die Finanzintermediäre übernimmt.

Angebotsfrist, für die
Die Angebotsfrist, während der die spätere Weiterveräußerung
spätere
oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch
Weiterveräußerung
Finanzintermediäre erfolgen kann, beginnt am 11.04.2016 und
oder endgültige
endet am 22.09.2016.
Platzierung durch
Finanzintermediäre

Sonstigen
Finanzintermediäre dürfen den Prospekt nur im Einklang mit den
Bedingungen für die
nachfolgenden Bestimmungen und unter der Bedingung
Verwendung des
verwenden, dass sie auf ihrer Internetseite angeben, den Prospekt
Prospekts
mit Zustimmung der Emittentin zu verwenden.
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